Erzbischof Heinrich von Köln bekundet, er habe die Kirche in Meschede (Mesgedensem), die einst von einer Äbtissin geleitet und von Kanonissen bedient wurde, umgewandelt und dort einen Propst und weltliche Kanoniker eingesetzt. Die von den Kanonissen beobachteten alten Gewohnheiten hebt er auf, da sie für das männliche Geschlecht nicht passend sind. Die Privilegien und Freiheiten, mit denen diese Kirche von Anfang an ausgestattet war, überträgt er mit der Kirche den Kanonikern und bestätigt ihnen alle Rechte, Güter, Besitzungen, Freiheiten und Privilegien, die dieser Kirche durch Fürsten geschenkt, von den Vorgängern des Erzbischofs verliehen oder von Gläubigen übertragen wurden. Die Kanoniker sollen die kirchliche Immunität genießen, die vorher für die Kirche und die Wohnungen der sich dort aufhaltenden und bepfründeten Personen galt. Unter der Strafe der Exkommunikation verbietet der Erzbischof, die Kanoniker zu belästigen und ihre Freiheiten zu beeinträchtigen. Da wegen der Umwandlung des Status des Stifts und zur Wiedergewinnung (restaurationem) der Güter Spenden (contributione et elemosinis) der Christgläubigen nötig sind, trägt der Erzbischof allen Verehrern des wahren Glaubens zur Buße für ihre Sünden und allen, die in das Stift neu eintreten, auf, zur reicheren Ausstattung des Stifts mit Einkünften beizutragen. Schließlich soll nach dem Willen des Erzbischofs das Stift Meschede die vom Stift St. Andreas in Köln beachteten Gewohnheiten haben. Nach ihnen sollen die Kanoniker zur Ordnung gerufen werden (disciplinentur). Siegelankündigung des Erzbischofs. Datum 1310 Mai 18 (quinto decimo Kalendas Junii)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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