Teilung nach dem Tod von Fürst Georg zu Anhalt: 1. Woldemar, Georg und Ernst, Fürsten zu Anhalt, Grafen zu Ascanien und Fürst Ernst in Vollmacht ihres Bruders Rudolf, Teilung der Herrschaft Zerbst und ihrer Ein- und Zubehörung in vier Teile, welcher Teil jegliches hierin ausgedruckt, 1508. 2. Magdalene, geb. Fürstin zu Anhalt, Verzicht väterlichen Erbes und Rechts an der Herrschaft, welche ihr Vetter Herr Magnus, Fürst zu Anhalt einen gehabt, Fragen auf Artikel nach Absterben Fürst Georgs zu Anhalt, dabei verzeichnet, was sich Fürst Wolfgang gegen Fürst Ernst resolviert, 1508. 3. Teilweise in Z 2 Nr. 736 vorhanden. Der Fall und die Irrungen zwischen Fürst Ernst und Fürst Rudolf und Fürst Wolfgang, hierin wird gemeldet, das Fürst Sigismundt 16 oder 17 Jahre nach der Teilung 1471 verstorben und nach ihm die Frau von Bernburg 1496, Fürst Woldemar 1508 und Fürst Georg ohne Erben 1509 dessen nachgelassene Witwe, der gebührt eine Herzogin von Pommern zuvor eine Margräfin von Brandenburg zum Gemahl gehabt,. 4. Dr. Brandes, und der Kirche zum heiligen Kreuz zu Hildesheim Probst, Ratschlag in Sachen zwischen Herrn Wolfgang, Fürst zu Anhalt eines und Herrn Ernst und Rudolf, auch Fürsten zu Anhalt anderen Teils um die Herrschaft Fürst Georgs ihres Bruders und Vetters und andere nachgelassene Güter,. 5. Dr. Brandes Bedenken in Rechtssachen zwischen Fürst Ernst und Fürst Wolfgang zu Anhalt im Fall des Fürsten Wolfgangs wieder Teil anzöge, dass Nienburg von Fürst Magnus auf Fürst Georg und Fürst Ernst insgesamt geteilt sei, darum solle die erbliche Teilung dem Erbfall zwischen Fürst Woldemar und Fürst Georg verbrochen sein, was auf solche vermeinte Einrede Fürst Wolfgangs gegenantwortet und resolication sei,. 6. Fürst Wolfgangs Replication auf Fürst Ernst und Fürst Rudolf zu Anhalt ferner Exzeption,. 7. Kopie einer an Fürst Wolfgang zu Anhalt in dem mit seinem Vetter Fürst Ernst gehabten Irrungen, beschehenen schriftlichen Erklärung,. 8. Rechtliche Dezission, darin Fürst Wolfgang zu Anhalt als Fürst Woldemar nachgelassene Erben Fürst Georg gelassene Erbschaft rechtlich zuerkannt wird, demnach Fürst Woldemar und Fürst Georg, Gebrüder, ihre erbliche zusammengesetzte Herrschaft nach folgendes gesondert und geteilt, als das gleich wohl eines des andern Herrschaft erblicher Antworter sein soll und Ernst und Rudolf mögen ihre Einrede halben, dass Woldemar ihr halber Bruder und das sie eines Gliedes nachher als Bruder, dann Wolfgang als Bruders Sohn und das Fürst Georg eine Zeit lang bei Ernst zu Dessau gewesen, auch das die Herrschaft Zerbst in die väterliche Teilung nicht gezogen, gar keine Gerechtigkeit an Fürst Georg nachgelassener Herrschaft haben und sich anmaßen,. 9. Irrungen zwischen Ernst und Wolfgang, Fürsten zu Anhalt wegen der Teilung 1509 vor den Erzbischofe von Magdeburg nicht geschieden und um eines Artikels väterlicher Teilung sich nicht vertragen können, (dabei sind Kopien derer in dieser Irrung gegebenen Abschied 1. gehabter Handlungen, das beide Parteien einkommen, ferners Handels zu gewarten 2. als bemelten Tag nichts verfängliches in der Güte an bemelten Parteien erhalten werden mögen wird der Montag zur Tagsatzung bestimmt 3. ist dessen Erstreckung einzukommen. Fürst Wolfgangs zu Anhalt Zusprüche wider Fürst Ernst um Fürst Georgs nachgelassene Güter

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Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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