Graf Sigmund v. Lupfen, Landgraf zu Stülingen und Herr zu Höwen, vergleicht im Auftrag seines Bruders Graf Hainrich v. L. als dessen Lehenrichter und Anwalt zu Engen [Kr. Konstanz] Aulber v. Gippich einerseits und Burgkhart Reckembach, Aulbrecht v. Sünchingen und Claus Linstetter von Horw [Horb], alle für sich selbst und ihre Ehefrauen sowie im Auftrag und für Anthoni Fürstemberg und dessen Frau Otilie v. Gippch andererseits wegen Schloß und Dorf Marschalken Zymern [Marschalkenzimmern, Kr. Horb] mit dem Kirchensatz, das von Graf Hainrich v. Lupfen zu Lehen geht und auf das beide Parteien als Erben des verst. Jerg v. Gipch Ansprüche erheben. Zusammen mit Ritter Hans Hainrich v. Oftringen (für Aulber v. Gippich) und Jörg v. Ertzingen (für die andere Partei) fällt Graf Sigmund v. L. folgenden Spruch: vom Kirchensatz soll jede Partei eine Hälfte bekommen, die 10 Malter Korn Leibgeding Zins daraus, die Frau Anna v. Gipch, Meisterin zu Wicken [Wittichen, Gm Kaltbrunn, Kr. Wolfach] lebenslang zustehen, soll jede Partei zur Hälfte tragen; Frau Anastasia v. Wähingen soll nach ihrer Verwitwung lebenslang im Besitz von Schloß und Ort M. und Zugehörden bleiben, nach ihrem Tod soll das ganze Lehen M. zur Hälfte an die eine, zur Hälfte an die andere Partei und ihre Erben fallen; das Haus M. mit Hofreite und gen. Äckern und Wiesen (je 8 Jauchert Acker in den 3 Zelgen und 10 Mannsmahd Wiesen) soll nach Anastasias v. W. Tod an Burckart Reckembach und seine "Mithafften" fallen, ausgenommen eine Scheuer, die beide Parteien benützen sollen; die Teilung soll von je 2 von jeder Partei bestimmten ehrbaren Männern des Dorfs M. vorgenommen werden, bei Uneinigkeiten soll ein 5. dazugeholt werden; nach dem Tode Anastasias v. W. sollen beide Parteien die 150 fl Hauptgut und 12 1/2 fl jährlichen Zinsen je zur Hälfte zahlen. (Abschrift etwa gleichzeitig 4 Bl.)