Sebastian von Dhun, G. zu Falckenstein, Hr. zum Oberstein und zu Bruch, als von Hr. Emich d.Ä. G. zu Leiningen und Dagspurgk, Hr. zu Aspermont, verordneter und am k. Kammergericht bestätigter Vormund, und Philipps Wolff von Fleckenstein, Frhr. zu Dachstuel, als Verordneter seiner Base Vrsula G. zu Leiningen und Dagspurgk, geborene Freiin von Fleckenstein und Dachstuel, und laut Testament Vormund ihrer hinterlassenen Töchter, sodann Georg, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, und Emich G. zu Leiningen und Dagspurgk sowie Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, kurf. Pfaltz Rat und Landrichter des Kuramtes Waldeckh, als nächste Verwandte, vereinbaren nachstehende Eheabrede zwischen ihrer Base und Pflegetochter Frl. Anna Maria G. zu Leiningen und Dagspurgk und Georg, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg: 1.) G. Georg nimmt Frl. Anna Maria zur Ehefrau. 2.) Da Anna Maria von ihren verstorbenen Eltern nach der Augsburgischen Konfession von 1530 erzogen und unterrichtet wurde, verspricht G. Georg, sie bei ihrer Religion zu lassen und sie in deren Ausübung nicht zu hindern. 3.) Sebastian von Khun, als Vormund der Hr. Johann Ludwig und Philipps Geörg G. zu Leiningen und Dagspurgk, Gebrüder, wird der G. Anna Maria als rechtes Heiratsgut innerhalb Jahresfrist 5000 fl Frankfurter Währung sowie nach Herkommen entsprechenden Schmuck und Kleidung mit in die Ehe geben. G. Geörg widerlegt dies mit 5000 fl gleich Währung und gibt 1000 fl als Morgengabe. Dies alles wird auf der eigentümlichen Herrschaft Neideckh versichert, wobei jährlich pro fl 20 fl an Zinsen hereinkommen sollen. Dies ist vordem Beilager entsprechend zu beurkunden, desgleichen das Wittum. Stirbt G. Geörg vor seiner Frau und sind keine Kinder vorhanden, so erhält die Witwe, wenn sie nicht nochmals heiratet und sich abfertigen lässt, das zugebrachte Heiratsgut von 5000 fl in Jahresfrist nach vorheriger Aufkündigung von einem Vierteljahr diesen Betrag bar ausgezahlt, andernfalls mit 250 fl verpensioniert, dazu von der jährlichen Nutzung der Widerlage 250 fl, alles Frankfurter Währung, solange sie im Witwenstand bleibt. Von seinen Erben ist ihr auch sofort der Wittumssitz einzurichten und entsprechend mit Hausrat und Zierrat auszustatten, ferner haben diese ihr allen mitgebrachten Schmuck, Kleidung, Kleinode und Silbergeschirr und was sie sonst noch mitgebracht, in der Ehe erworben oder als Geschenk erhalten hat, zu übergeben, desgleichen die Hälfte der Hochzeitsgeschenke. Damit wegen der Fahrnis kein Zwist mit den Erben entsteht, haben diese der Witwe dafür als Ablöse 2000 fl der genannten Währung zu zahlen. Wenn die Witwe sich wieder verheiratet, hat sie den Wittumssitz den Erben zu übergeben, doch behält sie das während der Witwenschaft Erworbene und die 2000 fl Ablöse als ihr Eigentum, während die Pension von 550 fl für Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe nicht mehr zu leisten ist. Stirbt Anna Maria vor G. Georg und sind keine Kinder vorhanden, so fallen ihre Kleider, Kleinode, Schmuck und Leibwäsche sowie Silbergeschirr und das andere ihr gehörende Eigentum ihren Erben zu, die Nutzung der 5.000 fl, Heiratsgut verbleibt jedoch dem G. Georg auf Lebenszeit. Sind beim Tode des G. Georg jedoch Kinder vorhanden, so kann sich die Witwe bei den Kindern aufhalten, und diese nach der "reformirten Kirchen und orthotoxischen Religion und Glaubensbekhantnuß" erziehen, wobei von ihren Wittumsbezügen gewisse Abzüge erfolgen. Bleibt die Witwe nicht bei den Kindern, so bezieht sie ihr volles Wittum. Den Kindern sind nach dem Ortenburgischen Erbstatut von den nächsten Agnaten 2 Pfleger und Kuratoren zu bestellen, die für die Kinder den Besitz verwalten, bis sie ihr vogtbares Alter erreicht haben. Diese haben die Kinder ebenso nach "der reformirten und orthotoxischen Kirchenglaubens Bekhantnuß" aufzuziehen. Sind Kinder vorhanden, die nach G. Georg und vor der Mutter sterben, so haben diese keine Erbansprüche nach diesen hinsichtlich deren väterliches Erbe, wenn noch andere Geschwister am Leben sind. Sind alle Kinder vor der Mutter gestorben, so gelten die Bestimmungen des Erbstatuts und sind der Witwe nach jedem Sohn 1200 fl, nach den Töchtern aber nichts von den nächsten Agnaten zu Eigentum zu geben. Sind Töchter zu verheiraten, so haben sie entsprechend dem Erbstatut ausgestattet zu werden und den geforderten Erbverzicht zu leisten. Beim Tode der Anna Maria steht den hinterlassenen Kindern das mütterliche Erbe nach üblichem Recht zu. Stirbt einer der beiden Ehepartner vor dem Beilager, so ist dieser Vertrag hinfällig.;. S 1: Sebastian von Dhun als Vormund im Namen der jungen G. zu Leiningen, S 2: Phillips Wolff Frhr. zu Fleckenstein und S 3: Emich von Dhun, G. zu Falckenstein, als Bruder bzw. Vetter und Beistand, S 4: Geörg G. zu Orttenburg, S 5: Emich G. zu Leiningen und Dagspurgk und S 6: Heinrich, des älteren Geschlechts G. zu Orttenburg, als beiderseits nächste Verwandte zum Zeichen ihrer Zustimmung, S 7: Phillips Frhr. zu Winnenberg und Beyelstein, kurf. Pfalz. Rat und Burggraf zu Altzey, als Beistand für G. Georg. US (auf der Plika): Sebastian von Dhaun Graff zu Falckenstein etc.; Johann Ludwig Graue zu Leiningen vnd Dagspurg; Philips Geörg Graue zu Leiningen vnndt Dagspurg etc.; Philips Wolff von Fleckenstein Freyherr mp.; Emich Graff zu Flekenstein mpria.; Geörg der Eltern Grauen Graue zu Ortenburg; Emich Graue zu Lyningen vnd Dagspurg mp.; Heinrich der Elltern Grauen Graue zu Ortenburg manu ppria.; Philip Freyherr zu Winnenberg vndt Beyhelstein etc. mpp.