Korrespondenz zwischen der ellwangenschen und der öttingischen Regierung, worinnen letztere den Freihof zu Weiler an der Eck in dem öttingischen Landgericht gelegen erklärt und die von Seiten Ellwangens unternommene gefängliche Einziehung des Freibauern Geggerle als widerrechtlich bezeichnet, wohingegen die öttingischerseits beliebte Abführung des ellwangischen Wirtes Manzen zu Birkenzell als ein rechtbefugtes Unternehmen anerkennt, wobei die Angelegenheit Geggerle nach ellwangischerseits vorläufig gemachter Aufkündung als in den öttingischen Schutz getreten zu sein mit dem Anhang behauptet wird und dass Manz bis zur erfolgten Freilassung des Freibauern nicht auf freien Fuss gestellt werden kann, wogegen ellwangischerseits das unbefugte Verfahren widerlegt worden ist

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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