Rechtsverhältnisse in Hasloch Auszug aus dem Weistum Haslochs gegeben an einem geschworenen Montag in vigilia Nicolaj anno tercio (da Graf Michel als Vogt genannt ist, kann es sich bloß um die Jahre 1407-1440 (Michel I.),1482-1531 (Michel II.) und 1531-1556 (Michel III.) handeln, das letztere ist unwahrscheinlich). Graf Michel ist Herr und Vogt in der ganzen Mark. Gebietet der Schultheiß etwas in seinen Auftrag, so soll der Übertreter 2 1/2 pf. Wertheimer Währung zahlen. Wer des Vogts Gebot übertritt, zahlt 15 D. Zu einer Atzung der Gräflichen sollen die Nachbarn 2/3, die Hasselberger 1/3 zahlen. Geht ein "Aufruhr" durch die Mark, so sollen die Einwohner auf Mahnung den Gräflichen folgen, soweit die Mark reicht. Die Gräflichen können die Aufgebotenen bei sich behalten oder ziehen lassen, kommen sie über den Main, so sind ihnen Schiffe zu stellen, die Einwohner folgen ihnen bis hinüber ans Land, dort werden sie behalten oder entlassen nach altem Herkommen. Gebietet der Vogt einen Unbawe, so ist bei Weigerung 14 D. Buße zu zahlen, wird diese nicht geachtet, dann kann der Vogt bei Strafe der Herrschaftsbuße gebieten. Die Marktgenossen sind weder dem Herrn noch sonst jemand ein Besthaupt oder Wodtmole oder ein Buteil schuldig. Ordnung des Müllers: erhält er ein Malter zu mahlen, so soll er einen Metzen fürs Mahlen haben, das übrige soll für die "armen Leute" gehören, Einheimische und Fremde innerhalb 1 Meile Weges in gleicher Weise, holt der Müller zu Hasloch das Getreide, so soll ihm der "Arme" fürs mahlen 2 Metzen geben, das übrige soll er für ihn mahlen. Der Käufer soll Zoll und Fuhrlohn zahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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