Die Kläger erklären, sie seien, da die Jurisdiktion in Scheueren zwischen dem Herzog von Arenberg und dem Grafen von Manderscheid-Blankenheim geteilt sei, immer als blankenheimische Untertanen angesehen worden und von Zollabgaben frei gewesen. Nunmehr aber habe der Graf ihnen für den Weg zur Mühle einen Zoll auferlegt. Sie wenden sich gegen diese neue Abgabe und zugleich dagegen, daß, obwohl zu diesem Zeitpunkt nach Aussagen des Zolleinnehmers die Gebühren noch nicht festgelegt waren, ihnen, ohne daß sie dazu gehört worden wären, Strafen für Nichtzahlung des Zolls auferlegt und diese durch Pfändungen eingetrieben wurden. Die Beklagten erklären, bisher sei zwischen Blankenheim und Arenberg wechselseitig die Fahrt über die gemeinsame Grenze zur Mühle für eigenen Bedarf zollfrei gewesen. Eine solche stillschweigende wechselseitige Übereinkunft zwischen 2 Territorien könnten die Kläger nicht als hergebrachten Besitz einer Zollfreiheit interpretieren. Seit der arenbergische Landschultheiß Lersch zugleich Zollpächter sei, bei Grenzübertritten Zoll fordere und den Zoll gewaltsam, insbesondere auch vom gräflichen Schultheißen, eintreibe, geschehe dies umgekehrt ebenfalls. Scheueren sei als zur Erbvogtei Fleringen gehörend, die der Herzog von Arenberg vom Stift St. Irmingard zu Trier zu Lehen trage, eine arenbergische Gemeinde, von der nunmehr Zoll - auch rückwirkend seit im Arenbergischen Zoll von den blankenheimischen Untertanen gefordert werde - erhoben werde. Das Mandat wurde erst nach Einholung von Bericht und Gegenbericht erlassen. Der Prokurator der Kläger bat, die einschlägigen Schriftstücke zu den Akten zu nehmen. Am 17. Juli 1770 setzte das RKG den Beklagten nochmals eine Frist, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Nach Bitte um Endurteil schließt das Protokoll mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 5. und 9. Februar 1771.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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