Franz, Confrimirter zu Minden, Postulirter zu Münster und Osnabrück, versichtert, dass die ihm eingeräumte Befugnis, die Aufrührer auch in den Gogerichten des Domkapitels zu bestrafen, diesem in seiner Jurisdiction nicht nachteilig sein soll. Satertag nach Decoll. Johannis

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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