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Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten im langwierigen Streit zwischen seinem Marschall Erkinger von Rodenstein einer- und Agnes von Hirschberg (Angnesen von Hirsperg), Witwe des Mathias Böcklin (Mathis Becken), um etliche Lehen und Lehengüter: [1.] Von den Häusern und Wohnsitzen (seß) zu Leutershausen (Lutershausen) soll das bessere Haus mit Zugehör an den Marschall als Lehen gehen, der vorgebracht hatte, dass Agnes' Bruder Philipp von Hirschberg allen Besitz im Bann Leutershausen als Pfälzer Lehen gehabt hatte. Das andere Haus soll an Agnes gehen, die meinte, dass die Häuser ihres Bruders Eigen seien. [2.] Von den Zinsen und Gütern in der Leutershauser Mark soll der Marschall den Erbzins und die im Lehenbrief genannte Summe an Äckern erhalten soll. Alles Weitere, was dort nicht genannt ist, geht an Agnes zu eigen. [3.] Der Streit um Strahlenbergische (Stalbergsche) Lehen, weshalb sich Agnes an des Stift zu Ellwangen gewandt hatte, soll ruhen, bis der Pfalzgraf einen neuen Tag dafür bestimmt. [4.] Bezüglich des Walds namens "Hanbusch", den Agnes als Eigen beansprucht und der Marschall als Teil seines Lehens zu "Rode" sieht, sollen Kundschaft und Umgang (undergangk) vor Ort die Zugehörigkeit in Erfahrung bringen. Wenn er nicht in der dortigen Mark liegt, soll der Wald an Agnes gehen. [5.] Der halbe Hubhof zu Heddesheim (Hedeßheim) ist ein Mannlehen und kein Pfandlehen, wie Agnes meint, weshalb er beim Marschall verbleibt. [6.] Über das von Agnes geforderte Burglehen zu Oppenheim sollen die Burgmannen vor Ort entscheiden. [7.] Agnes soll den Marschall bei dem von ihr beanspruchten Mainzer Lehen belassen, bis sie ihn mit besserem Recht daraus bringen kann. [8.] Die Nutzungsrechte, die Philipp "erlebt" hat, sollen Agnes zustehen. [9.] Jede Partei trägt die angefallenen Kosten selbst, womit die Angelegenheit geschlichtet ist. [10.] Dem Pfalzgrafen bleiben Lehenschaft und Lehenrecht gemäß der Lehenbriefe vorbehalten. Dieser Entscheidung vorausgegangen waren eine Anhörung durch das Lehengericht sowie eine Schlichtung durch Pfalzgräfin Mechthild (unser lieb base mutter und gevatter frauw Mechtild ertzhertzogin zu Osterrich), dergestalt, dass der Pfalzgraf und die Pfalzgräfin je zwei Räte in der Sache bestimmen sollen, die sich der Sache annehmen und ihren Entscheid aufzeichnen, wobei anschließend für den Pfalzgrafen Annahmen und Abänderungen möglich sind, ohne dass dann eine weitere Appellation erfolgt. Die Pfalzgräfin (unser mome von Osterrich) hatte Hans von Ahelfingen (Alfingen) und Kraft von Hailfingen (Crafften von Halfingen) für die Sache bestimmt, der Pfalzgraf den Ludwig von Sickingen und Wendel von Remchingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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