Ambrosi Pur aus Engelberg, wegen Bruchs einer am Do nach Medardus des Jahres 1524 (Juni 14) dem Prior und Kloster Engelberg geschworenen U. zu Schorndorf gef., jedoch auf die Fürbitten von Schultheiß und Gericht zu Winterbach, sowie anderer guter Freunde wieder freigelassen, schwört U. und gelobt unter Eid, fortan der Obrigkeit gehorsam und untertan zu sein, sich auch gegen den genannten Prior, dessen Konvent und Diener nicht mehr unfreundlich zu verhalten, sondern sie stets zu unterstützen, auch innerhalb der nächsten 4 Wochen das, was er dem Prior schuldet, zu bezahlen, ferner offene Zechen zu meiden, keine Wehr mehr außer einem Waidner (Waidmesser) und Höwer zu tragen und endlich eine Bürgschaft von 100 fl zu leisten. Er stellt ferner Schultheiß und Gericht zu Winterbach als Bürgen, die sich verpflichten, im Fall der Übertretung der U. binnen Monatsfrist auf Mahnung an die Herrschaft 100 fl Abtrag zu zahlen. Außerdem verschreiben sich Wendel Pur aus Manolzweiler, Hans und Jakob Pur aus Engelberg, die Söhne des A., Jörg Decker aus Schnait und Jost Höflinger aus Aichelberg, seine Tochtermänner, zugleich im Namen ihrer Erben, gegen den Prior von Engelberg, ihm und seinem Kloster nicht zuschaden. Ambrosi Pur hatte schon unterm 14. Juni 1524 (s.o.) wegen seiner strafbaren Handlungen dem Prior Hans Übelhör sich verschreiben müssen, gegen ihn und sein Gotteshaus sein Leben lang nichts Unfreundliches mehr anzufangen, sondern, wenn er mit dem Kloster zu schaffen hätte, es bei freundlichen Rechten zu lassen. Bürge: Schultheiß und Gericht zu Winterbach. Beilage: 1529 Aug. 25 Ambrosin Paur aus Engelberg, Anton Paur aus Winterbach, Wendel Pur aus Manolzweiler, Hans und Jacob Pur aus Engelberg, Ambrosins Söhne, Georg Decker aus Schnait und Jos Höflinger aus Aichelberg, Ambrosins Töchtermänner, versprechen bei ihren Eiden, Schultheiß und Gericht zu Winterbach, die für obigen Ambrosin Paur eine Bürgschaft von 100 fl übernommen haben, von dieser Bürgschaft zu lösen, andernfalls Schultheiß und Gericht zu Winterbach das Recht haben sollen, ihrer gesamtes Vermögen einzuziehen. Siegler: Claus Fuchs, des Gerichts, und Kirin (Quirin) Wonhart, B. zu Schorndorf Audf.; Pap.; 2 Pap. S.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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