Zum Zusammenhang vgl. RKG 5306 (S 1780/ 6548). Die inhaltlich zusammengehörenden und bis zur Verzeichnung in einer Akte zusammengefaßten Verfahren wurden ab Oktober 1718 mit gleichen Terminen in beiden Verfahren parallel geführt. Die Erben Voets bezweifeln die Erbberechtigung von Sickenhausens auf Grund von Formfehlern im Testament seiner Frau. Zudem sei das Heiratsgeld von 4000 Rtlr. bereits während der Ehe ausbezahlt worden. Der Anspruch der Frau auf diese Summe, vor allem aber auf die Erhöhung um weitere 2000 Rtlr. während der Ehe sei zweifelhaft, da dos und donatio propter nuptias etwa gleich hoch sein müßten, aber nie nachgewiesen worden sei, daß sie entsprechende Werte in die 1. Ehe gebracht habe. Sie fordern zudem Erstattung bzw. Verrechnung des aus der 1. Ehe stammenden Mobiliarbesitzes. Dazu sei die Herausgabe des zum Todesdatum des 1. Mannes erstellten bzw. zuerstellenden Inventars notwendig. Von Sickenhausen, der seine Ansprüche darauf gründe, Erbe seiner Frau zu sein, könne sich von diesem Anspruch nicht mit dem Hinweis befreien, zum damaligen Zeitpunkt nicht betroffen und daher für die Nichterstellung des Inventars nicht verantwortlich zu sein. Über die als Sicherheit gesetzten Güter und Pfandschaften habe ihr kinderloser Onkel nicht frei zuungunsten der Familie verfügen können.