Hildebrandt von Kreßberg (Krebesberg) genannt der Koppecht (?) und dessen Ehefrau Elisabeth von Hertenstein beurkunden, daß sie und ihre Erben Herrn Rüdiger von Bächlingen (Bechlingen), Chorherr zu Neumünster (Nuwmunster) in Würzburg (Wirtzburg), dessen Bruder Heinrich von Bächlingen und allen ihren Erben ein ewiges Wiederkaufsrecht (wider zu losen sullen geben) auf die jenigen Güter einräumen, die die bereits erwähnten Rüdiger und Heinrich von Bächlingen und Gernot von Hertenstein, Kirchherr zu Billingsbach (Bullingsbach), den A. mit alen Rechten und Einkünften übergeben haben und die im Dorf und in der Gemarkung Billingsbach gelegen sind; dabei handelt es sich unter anderem um das Lehen eines gewissen Schutzmannes, um Güter, die Walther von Hertenstein der Jüngere und dessen Sohn Götz [von Hertenstein] inne hatten, und um die 3 Pfund Heller, die Götz von Hertenstein als Pfand von Hans von Hertenstein und Hans von Wildentierbach/Herrentierbach ? (Tyrbach) zustanden, wobei diese Güter teilweise von Kraft von Hohenlohe (Hohenloch) zu Lehen sind. Darüber hinaus beurkunden die A., daß ihnen die bereits erwähnten Rüdiger und Heinrich von Bächlingen ihren Anteil an dem Zehnten zu Westernhausen (Westernhusen) übergeben haben, und daß sie ihnen auch hierfür ein ewiges Wiederkaufsrecht eingeträumt haben; des weiteren wurde vereinbart, daß Zürch von Hertenstein, falls er zurückkommen sollte, das Recht haben soll, die erwähnten Güter um 250 Pfund Heller zurückzukaufen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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