Die Schöffen von Labbeckerbruch bekunden, dass vor ihrem Richter Thyns von Eyll und ihnen ihr Mitschöffe Arnt Gryns bekannt hat, dass er für eine ihm bezahlte und genügende Geldsumme an Wessel Hotman, Propst zu Rees und Kanoniker zu Xanten, und seine Rechtsnachfolger eine Erbjahrrente von 6 oberländischen Rheinischen Gulden verkauft hat, die aus 6 holländischen Morgen Landes, in ihrem Schöffentum gelegen zwischen Land des Herman von Broynen und des Derick ingen Fuyrt einerseits und des Johann ingen Doirnen und des Henrick ingher Weyen anderseits, stoßend auf den Kreyenvenschen Deich bzw. auf Stappert Katstätte, die jetzt Alit ingen Ghunnen gehört, binnen Xanten am Georgstag [23. April] oder binnen 14 Tagen danach vom nächsten Jahr an zu bezahlen ist. Wenn der Verkäufer mit der Bezahlung säumig wird, kann der Käufer das vorgenannte Unterpfand pfänden und verkaufen, als ob es gerichtlich gewonnen wäre, und sich damit für Kapital, rückständige Renten und alle Kosten und Schäden schadlos halten. Arnt hat auf die Rente mit Hand, Mund und Halm wie nach Landrecht üblich zugunsten Wessels und seiner Rechtsnachfolger verzichtet, die darüber frei verfügen können, und ihnen rechte Währschaft zu leisten gelobt, wie es Erbkaufsrecht ist. Und den Käufern ist auf Begehren weitere landrechtliche Sicherheit zu verschaffen. - Ankündigung des Schöffentumssiegels. Geg. 1514 opten styllen vrydach.