Reichstag zu Worms am 2. Januar 1545 und Verhandlungen darauf wegen der Religionsvergleichung, einer Türkenhilfe, wegen des Landes Braunschweig, der Münzverbesserung, der Reichsanlagen und des Rosenbergischen Streits mit Nürnberg
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 189 II Bü 57
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 189 II Heilbronn, Reichsstadt: Religionswesen
Heilbronn, Reichsstadt: Religionswesen >> 1. Reformation
1545
Enthält: Der Römische König und die kaiserlichen Kommissare verlangen, dass zuerst über die Türkenhilfe geschlossen und wegen der Religionsvereinigung das vom Papst ausgeschriebene Konzil abgewartet werden soll. Wenn daselbst nichts ausgemacht würde, so soll dieselbe auf dem nächsten Reichstag vorgenommen werden, inzwischen aber es bei dem zu Speyer gemachten Landfrieden verbleiben. Die Augsburgischen Konfessionsverwandten erklären das päpstliche Konzil nicht für gültig und wollen sich in keine Beratschlagung wegen der Türkenhilfe einlassen, bis ihnen vorher Friede und Recht verschafft sei, umso mehr als nach dem gehaltenen päpstlichen Konzil vorgewandt werden könnte, dass der Speyerische Friede aufhöre. Dass die wirkliche Religionsvergleichung auf den nächsten Reichstag aufgeschoben werde, lassen sie sich gefallen. Die kaiserlichen Kommissare verlangen, dass die Augsburgischen Konfessionsverwandten einstweilen unverbindlich wegen der Türkenhilfe handeln, und das übrige bis zur Ankunft des Kaisers, der wegen des Podagras (Gicht) noch nicht auf dem Reichstag erschienen ist, verschoben bleiben soll, die Augsburgischen Konfessionsverwandten aber wollen von ihrer Bedingung nicht abgehen. Bei der Ankunft des Kaisers schlagen die Augsburgischen Konfessionsverwandten Dienstag nach Vitus (den 10. Februar) als Mittel zur Erlangung einer Religionsvergleichung, ein freies christliches Konzil, eine Nationalversammlung oder einen Reichstag vor, erklären das päpstliche Konzil zu Trient für ungültig und verlangen eine ausdrückliche Bestätigung des Abschieds zu Speyer in Ansehung des Friedens und der Prozesse am Kammergericht. Der Kaiser schlägt ein Gespräch unter gelehrten Männern an einem zu erwählenden Ort vor, das sich die Augsburgischen Konfessionsverwandten unter gewissen Bestimmungen und der Bedingung gefallen lassen, dass der Friede inzwischen beobachtet, und das Kammergericht suspendiert bleiben solle. Wegen des Landes Braunschweig wird zwischen dem Kaiser und den verwandten Ständen gehandelt, und dem Kaiser die Sequestration desselben bis zur Beilegung oder rechtlichen Erörterung des Streits überlassen.
1 Bü
Archivale
Nürnberg N
Speyer SP
Trient [I]
Worms WO
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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27.11.2025, 15:51 MEZ
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