Bischofsheim: Die Richter des Mainzer Stuhles bekunden und machen allen, die die vorliegende Urkunde sehen, bekannt, daß der Metzger Johannes gen. 'Dives' und seine Frau Elisabeth, Bürger der Stadt Mainz, nach reiflicher Überlegung und vereintem Willen vor den anwesenden Schultheiß und Schöffen und gemäß dem Recht des Dorfes all ihre Güter in Bischofsheim (Bishovis-), in der Nähe von Mainz und Seilfurt (Selinvort) Dekan und Kapitel der Kirche St. Marien 'ad gradus' [Mariengreden] in Mainz zu Eigen übergeben und geschenkt (contulerunt, tradiderunt et donaverunt) haben. Diese Güter haben sie zu einem jährlichen, für ihr Seelenheil nach Leiherecht (iusto locacionis titulo) zu zahlenden Zins zurück erhalten und zahlen Dekan und Kapitel an St. Bartholomäustag [Aug. 24], an welchem Tag die Prozession zum gleichnamigen Altar stattfindet, 6 Malter Weizen Mainzer Maß und 2 Malter Weizen zw. Mariae Himmelfahrt [August 15] und Mariae Geburt [September 8] auf ihre Kosten zugunsten der Fabrik der gen. Kirche. Nach dem Tod eines der Eheleute zahlt der Überlebende innerhalb der gen. Frist zu den gen. 8 Malter noch weitere 4 Malter Weizen, die an alle am Jahrestag des/der Verstorbenen unter den in der Kirche anwesenden Personen verteilt werden sollen. Die Erben oder Nachfolger im Besitz der gen. Güter sollen von diesen zw. den beiden gen. Terminen ebenfalls 4 Malter Weizen geben, die unter den am Jahrestag des/der Verstorbenen in der gen. Kirche anwesenden Personen verteilt werden sollen.