Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt German Fessler [von Arnsberg] (Feßler) zu seinem Diener auf Lebtag an. German soll dem Pfalzgrafen mit drei reisigen Knechten und Pferden in allen Geschäften und Kriegen aufwarten und dienen, wofür er Treue und Huld gelobt hat. Wenn er und seine Knechte zu Diensten aufgefordert werden, sollen sie Kost, Futter und Beschläge erhalten und ihren reisigen Schaden vom Pfalzgrafen gütlich ersetzt bekommen. Bei Nichteinigung sollen beide Parteien den Entscheid über Schadensersatz dem pfalzgräflichen Hofmeister, Marschall und Hauptmann, unter dem der Schaden geschehen ist, anheimstellen. Kurfürst Philipp versichert, German und das Seine zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern diesem der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt und German dem nachkommen will. Wenn der Pfalzgraf sein Hofgesinde einkleidet, will er ihm durch seinen Zinsmeister [zu Hagenau] ein Hofkleid reichen lassen. Kurfürst Philipp weist seinen Unterlandvogt im Elsass und seinen Zinsmeister zu Hagenau an, German wie andere Diener zu handhaben und zu schirmen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...