(1) W 1842 (2)~Kläger: Margarete von Saldern, Reineke de Wendts Witwe; 1562 als deren Erben für sich und ihre Konsorten Fritz von der Schulenburg; Melchior von Steinberg; die Brüder Heinrich und Burckhard von Saldern; 1752 Franz Arnold de Wendt zu Krassenstein und Holtfeld; Wilhelm Adolf de Wendt; 1766 Franz Arnold de Wendt allein (3)~Beklagter: Graf Bernhard zur Lippe und dessen Drost zu Varenholz, Christoph von Donop; 1563 als dessen Erbe Christoph von Donop für sich und seine minderjährigen Brüder; 1749 Graf Simon August zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Wolfgang Breuning [1550] 1550 ( Dr. Paul Haffner [1562] 1562 ( Dr. Johann Albert Ruland (1749), 1752, 1766 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer 1752 ( Subst.: Lic. Johann Friedrich Lange 1766 Prokuratoren (Bekl.): für den Grafen: Lic. Mauritius Breunle [1550] 1550 ( Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1749 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( für von Donop: Dr. Mauritius Breunlin [1550] 1550 ( Dr. Melchior Schwartzenberg [1563] 1563 (5)~Prozessart: Mandati secundi de restituendo, relaxando et non offendendo Streitgegenstand: Zum Zusammenhang und der Argumentation vgl. L 82 Nr. 786 (W 1841), s. auch L 82 Nr. 790 (W 1931). Die Klage richtet sich gegen weitere einzeln aufgeführte Übergriffe der Beklagten, die der Klägerin an verschiedenen Stellen das Getreide vom Feld hatten wegnehmen, ihren Untertanen Getreide und Vieh hatten abpfänden, ihnen die Leistung von Abgaben an die Klägerin untersagt, das Gericht Talle gehalten und die damit verbundenen Rechte (u.a. Marktstättengelderhebung) ausgeübt hatten. Die Klägerin verweist insbesondere darauf, daß die Grafen zur Lippe das vormals von ihnen besessene Gericht Talle den de Wendt im Tausch gegen das Gericht St. Johann vor Lemgo überlassen hätten und daß die anderen Maßnahmen sich (teilweise) auf einem de Wendtschen Erbgut abgespielt hätten, das diese bereits lange, ehe sie das Haus Varenholz zu Pfand bekommen hätten, innegehabt hätten. Seitens der Beklagten erneuter Verweis, der nur im Namen des Grafen handelnde von Donop sei keine Prozeßpartei. Argumentation, die implizit darauf hinausläuft, der gesamte de Wendtsche Besitz sei entweder heimgefallener Lehens- oder eingelöster Pfandbesitz, in den die Klägerin sich gewaltsam zu drängen versuche. Sie bestreiten die Zuständigkeit des RKG in Fällen derartiger Streitigkeiten zwischen Landesherren und einem Untertanen zugunsten eines vorgängig zu versuchenden Austrages vor Deputierten der Landschaft, den die Klägerin abgelehnt habe. 15. November 1562 Citatio ad reassumendum an von Donops Erben. 1563 Antrag des Grafen, seine alten und teilweise kranken Zeugen durch RKG-Kommissare (die er benennt) zu verhören. 1564 - 1748 keine Handlungen protokolliert. 1749 Versuch zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch de Wendt zu Krassenstein. Seitens des Grafen zur Lippe Zweifel, ob dieser eine Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens belegen könne. (6)~Instanzen: RKG 1550 - 1766 (1550 - 1767) (7)~Beweismittel: De Wendtsches Abstammungsschema (Bl. 114). (8)~Beschreibung: 3,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 - 29, es fehlen Q 9* - 12*, 22 - 24 (im Protokoll nicht genannt), 27*, 2 Beil. prod. 19. Januar und 5. Oktober 1767. Lit.: Süvern, de Wend (wie Nr. 786).