Johan Kurtt, Peter Schwalb und sämtliche anderen Schöffen des Gerichts und Dingstuhls zu Dottendorf (-ff) bekunden, dass vor ihnen Johan Contzen zu Friesdorf (-torff) und seine Ehefrau Margareth bekannt haben, dass sie dem Dekan und den Kapitularen der Kollegiatkirche St. Cassius und Florentius in Bonn bzw. den Inhabern dieser Urkunde eine Erbjahrrente von 6 1/2 gemeinen Talern, jeden zu 52 Albus kölnisch gerechnet, für 130 Taler Kapital verkauft haben, über welche Kaufsumme sie den Käufern quittiert haben. Sie haben gelobt, die Rente jeweils am 1. Juni oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen. Davon kann sie und ihre Erben nichts entbinden, weder Krieg, Raub, Brand, Hagelschlag, Misswachs, Gebot oder Verbot, Reichs-, Türken-, Land- oder andere Steuer noch irgendetwas anderes. Zur Sicherheit haben sie den Rentgläubigern ihre folgenden Erbgüter zu Unterpfand gesetzt: 1/2 Morgen Land auf dem Lindtacker im Dottendorfer Feld zwischen Heinrich Wolffs Erben und dem Kloster Marienforst, schatz- und zehntfrei; 1/2 Morgen Land an der Pickerts koulen zwischen Thiell Honnes und Heinrich Wolffs Erben, zahlt dem Abt zu Heisterbach ein Drittel von 5 Vierteln Korn, ansonsten Schatz und Zehnten; 7 Pinten Land im Grießfeld zwischen Heinrich Schneider und Herrn Joseph Negri Erben, zahlen 7 Quart Korn dem Abt zu Heisterbach, ansonsten Schatz und Zehnten; 5 Pinten Land am Bonner Weg zwischen Johan Kurtt und Heinrich Caßell, schatz- und zehntfrei; 1 Viertel Land im Dottendorfer Feld unter des greven steinen zwischen Peter Mell... file://fn@01 und Caspar Mehlers Erben, zahlt 1/2 Viertel Korn den Herren von St. Andreas in Köln, ansonsten Schatz und Zehnten; 1 1/2 Viertel Land am hohen Kreuz, schießt auf das Godesberger Gericht, zwischen Johan Kurtt und Jakob dem Jüngeren in den Stemmen, zahlt dem Abt zu Heisterbach 1 Viertel Korn, ansonsten Schatz und Zehnten; 1 Viertel Wingert zu Crucht zwischen Johan Gierlachs und Johann Giersberg, zahlt dem Abt zu Heisterbach 2 Viertel Wein, ansonsten Zehnten und halben Schatz; 1/3 Viertel Wingert am Reinweg zwischen Bertramen Thones [?] Erben, zahlt 2 Viertel Wein in die Pastorei zu Friesdorf; 1/2 Viertel Wingert auf dem Feldweingartt zwischen Johan Gierlachs und Herman Pastoirs, zahlt dem Abt zu Heisterbach 2 Viertel Wein, sonst schatz- und zehntfrei. Die Verkäufer haben versichert, dass diese Güter derzeit niemandem sonst versetzt und verschrieben und nicht weiter als beschrieben pflichtig sind, was den Schöffen bekannt ist, und dass sie und ihre Erben dieselben auch nicht ohne Billigung der Rentgläubiger weiter versetzen, verkaufen, vertauschen oder sonstwie belasten, sondern stets in gutem baulichen Stand halten werden, wie dies Erbgütern zukommt. Wenn die Rentschuldner die Rente nicht bezahlen oder anders diesen Vertrag brechen, können die Rentgläubiger dem Vogt und den Schöffen zu Dottendorf ihr gewöhnliches Gerichts- und Gewäldegeld am Gericht hinterlegen und sich sogleich in die Unterpfänder einwäldigen lassen und damit umgehen, wie die Schöffen es für Recht und Gewohnheit im Falle unbezahlter Erbrenten und versäumter Baupflicht weisen. Davor kann die Schuldner kein Recht oder Benefizium schützen; darauf und auf alle Exzeptionen und Rechtsbehelfe haben sie verzichtet. Doch ist ihnen vergönnt, die Rente jederzeit mit den 130 Talern Kapital und der nächstfälligen Jahrpension ablösen und die Unterpfänder entlasten zu können. Die Löse müssen sie ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rentgläubiger dürfen ihnen diese nicht verweigern, sofern alle im Laufe der Zeit fällig gewordenen Pensionen bezahlt worden sind. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Parteien an. ... geben ... uff sambstagh den neun und zwentzigsten Maii 1632.