Leopold Ernst, G. von Taufkirchen zu Guttenburg auf Ibm, Hr. in Kleeberg, Ruhstorf, Wankheim, Kurz- und Langenbruck, Weisgraben, Pfaffing, k.k. Landstand, und Fr. Sophie Marie Wilhelmine, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, schließen mit Zustimmung der Fr. Christiane Louise, verw. G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, geborene Rheingräfin zu Salm und Rheingrafenstein, als Mutter und ihres Onkels, Hr. Johann Rudolph, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, als bisherigen Mitvormund, und Einverständnis ihres Bruders, Hr. Joseph Carl Leopold, regierenden G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, folgenden Ehevertrag: 1) Die eheliche Verbindung wird nächstens mit priesterlicher Einsegnung gesegnet. 2) Da die Verlobten verschiedener Religion sind, wird ausdrücklich bestimmt, dass die Kinder beiderlei Geschlechts, in der katholischen Religion des Vaters erzogen werden, die Braut aber ungehindert bei ihrer evangelischen Religion bleibt. 3) Die Braut erhält nach der Erbeinigung des gräfl. Hauses Orttenburg als Heiratsgut 3000 fl rh und eine entsprechende Ausstattung, die der G. von Taufkirchen mit 3000 fl widerlegt. 4) Die 3000 fl Heiratsgut verbleiben der Graf Taufkirchischen Familie, wenn die G. mit Hinterlassung von Nachkommen stirbt; stirbt sie ohne Nachkommen und vor ihrem Gemahl, so bleibt diesem Zeit seines Lebens die Nutzung und fallen nach dessen Ableben an das gräfl. Haus Orttenburg zurück; dies ist auch der Fall, wenn die G. zwar Kinder hatte, die aber minderjährig vor ihr verstarben, mit einer Einschränkung: Ist der Vater noch am Leben, und die Kinder versterben minderjährig, so erbt der Vater diese 3000 fl und nichts fällt zurück; ist der Vater bereits gestorben, und die Kinder sterben minderjährig, so müssen die 3000 fl an das gräfl. Haus Orttenburg zurückgezahlt werden. 5) Da die verwitwete Reichsgräfin zu Orttenburg ihrer Tochter und dem Schwiegersohn mit einem Darlehen von 35.000 fl rh rheingräflicher Kapitalien an die Hand ging und den dafür besitzenden rheingräflichen Schuldbrief bei der kurpfalzbayer. Regierung Straubing hinterlegt hat, wird bestimmt, dass von diesen 35.000 fl der Fr. G. von Taufkirch 10.000 fl als freieigentümliches Gut gehören, und wenn die G. vor ihrem Gemahl stirbt, so a) verbleibt, wenn Nachkommen da sind, das Eigentum des Kapitals diesen, und der Vater hat die lebenslängliche Nutzung, b) fehlen Nachkommen und gibt es keine letztwillige Verfügung der G., so bleibt dem überlebenden Gemahl die lebenslängliche Nutzung, dann daber fallen die 10.000 fl an die Mutter der G. von Taufkirchen, wenn sie noch lebt, zurück oder im gegenteiligen Fall an die noch lebenden Geschwister der G. oder deren Intestaterben. Eigentümliche Pretiosen und Silberzeug, das die G. von Taufkirch laut einem zu errichtenden Inventar als Eigentum mitbekommt, fällt bloß an ihre überlebenden Schwestern und deren Intestaterben; was sie von ihrem Gemahl geschenkt erhielt, fällt nach ihrem Absterben ohne Kinder an den Gemahl und die Taufkirchische Familie; ist der Gemahl vor ihr ohne Nachkommenschaft verstorben, so bleibt der G. das Eigentum an diesen Geschenken, c) Was die G. während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder sonstwie an Geld und Geldwert erlangt, bleibt ihr Eigentum und sie kann darüber frei verfügen. Von den nach Abzug der 10.000 fl verbleibenden 25.000 fl sind nach Verlauf von 2 Jahren, wenn das Geld aufgebracht wird, 10.000 fl an den G. von Taufkirchen auszuzahlen, bis dahin an die verwitwete Fr. G. zu Orttenburg mit 4 Prozent zu verzinsen. Die restlichen 15.000 fl dienen zur Sicherheit der an kurf. Geistlichen Rat zu München haftenden Graf Taufkirchischen Passiv-Schulden von 15.000 fl. Will der Geistliche Rat diese Schuld auf den Taufkirchischen Gütern länger stehen lassen, so fällt diese Sicherstellung weg und die verwitwete G. zu O. wird von der Regierung Straubing von der Bürgschaftsleistung befreit. Müssen die 15.000 an den Geistlichen Rat zurückgezahlt werden, so tritt die verw. G. zu Orttenburg in alle Rechte des Geistlichen Rats als Gläubiger mit Verzinsung, Aufkündigung, Sicherstellung ein. 6) Morgengabe nach der gräfl. Taufkirchischen Übung 333 fl, die nach dem Tod des Gemahls der G. als freies Eigentum zufallen. Da die G. aber ein eigentümliches Kapital von 10.000 fl erhalten hat und ihrem Gemahl zum Gebrauch überlässt, hat er ihr jährlich 300 fl als Zinsen zu zahlen, jeweils ein Viertel im voraus zu jedem Quartal, nämlich 75 fl aus den Taufkirchischen Gütereinkünften. 7) Stirbt der G. Taufkirch vor der Gemahlin mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern, so bleibt ihr die Vormundschaft mit Zuziehung eines väterlichen Befreundeten als Mitvormund, desgleichen die Administration der taufkirchischen Güter bis zur Großjährigkeit des ältesten Sohns oder andernfalls bis zur Volljährigkeit der ältesten Tochter. Vermählt sich die Witwe nochmals, so endet die Vormundschaftsführung. 8) Übernimmt ein Sohn oder eine Tochter die Administration der Güter, so erhält die verwitwete Mutter, wenn sie zu Kleeberg bleibt, jährlich 300 fl, nämlich die Zinsen aus ihren 10.000 fl, und das Wittum sowie freie Kost, Wäsche, Holz, Licht, Bedienung und eine anständige Wohnung und Einrichtung. Erwählt sie einen anderen Wohnort, so erhält sie jährlich 1000 fl rh, in die die Zinsen aus dem Kapital von 10.000 fl eingeschlossen sind, und der Naturalunterhalt fällt weg. 9) Stirbt der G. vor seiner Gemahlin und sind keine Kinder vorhanden oder minderjährig gestorben, so verbleiben sämtliche Taufkirchische väterliche Allodial-Güter, die der G. besessen hat, der Witwe als Eigentum. Dies ist auch der Fall, wenn ein volljähriges Kind, das bereits die Güter übernommen hat, ohne letztwillige Verfügung stirbt. Die G. ist aber verpflichtet, dem leiblichen Schwager, Hr. G. Anton von Taufkirch, so er noch am Leben, jährlich 500 fl zu geben. 10) Heiratet die Witwe nochmals, so bleibt ihr die Verfügung über ihr eigentümliches Vermögen (Kapital 10.000 fl, Pretiosen und Silber gem. § 5), gleich ob Kinder da sind oder nicht, ausgenommen, wenn Kinder da sind, bleiben die 30.000 fl Heiratsgut, die diesen Kindern gehören und aus Taufkirchischen Gütern bezahlt werden müssen. Fehlt eine Disposition und sind keine Kinder vorhanden, so gilt § 5 Abs. 1 c. Der Vertrag wird gleichlautend in 2 Exemplaren ausgefertigt.; S1-5: die Brautleute und G. Christiane Louise, G. Johann Rudolph und G. Joseph Carl Leopold; Z: Hr. Franz Xaver, G. von Jonner auf Tättenweis, kurf. pfalzbayer. Kämmerer und Regierungsrat, Ritter des bayer. Haus-Ordens des hl. Michael; Hr. Maximilian, Reichs-Frhr. von Cronegg auf Loderham, kurf. pfalzbayer. Kämmerer und Ritter des bayer. Haus-Ordens des hl. Michael, ferner die Rechtsbeistände Hr. Johann Georg Lermer J.U.Lic., Landsteurer, Stadthauptmann und Stadtrichter zu Burghausen.; US: Leopold Ernst, Graf von Taufkirchen; Wilhelmine, Gräfin von Orttenburg; Christiane Louise W., G. z. Orttenburg geborene Rheingräfin zu Salm Rheingrafenstein; Johann Rudolph, Graf zu Orttenburg; Joseph Karl, Graf zu Orttenburg.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv