Graf Johann von Sulz, Hofrichter König Friedrichs [III.] auf dem Hof zu Rottweil (Rotwil), beurkundet: der edle Dieter von Isenburg, Herr zu Büdingen, habe ihm in einem offenen Brief unter Berufung auf eine Urkunde und deren Bestätigung durch König Friedrich gebeten, ihn und die Seinen von Weissenau (Wyssnaw), Hechtsheim (Hexheim), Königstädten (Steden), Langen, Dornheim (Derhan in der dryeiche), Götzenhain (Gotzenheim), Offenthal (Offendann), Kelsterbach, Bischofsheim, Offenbach, Assenheim und Petterweil (Peterwile), die wegen der dritten Klage des Reichserbkämmerers Konrad, Herr zu Weinsberg, vor das Hofgericht geladen worden sind, dort abzuweisen; der bevollmächtigte Prokurator Konrads von Weinsberg, Leonhard Zeller, Unterschreiber am Hofgericht Rottweil, habe dagegen erwidert, dass Dieter von Isenburg diese Urkunde Kaiser Sigismunds erst lange Zeit nach der Belehnung Konrads von Weinsberg durch König Sigismund mit den Grafschaften und Herrschaften Falkenstein, Münzenberg und Königstein erhalten habe, dass Konrad durch seine verstorbene Mutter rechter Erbe der Eigengüter sei, dass er diese Grafschaften und Herrschaften vor dem Reichshofgericht als oberstem Gericht erklagt habe, als Sigismund noch König war, dass ihm diese Lehen später von Kaiser Sigismund und den Königen Albrecht [II.] und Friedrich [III.] urkundlich bestätigt worden seien, und dass das von Dieter Beanspruchte Konrads mütterliches Erbe sei. Gemäß der von Dieter von Isenburg vorgelegten Urkunde weist das Hofgericht Rottweil nun die Klage Konrads von Weinsberg ab und verweist ihn ans Königsgericht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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