Die Richter des Mainzer Stuhls bekunden, daß der Mainzer Kleriker Walterus von Weisenau ("Wizenouwe") und die Testamentsvollstrecker seines Bruders, des Plebans Volkmar zu Udenmünster ("Üdenmunstere") (Konradus von Astheim, Heinrich gen. "Capellanus" und Heinrich von St. Peter ("de sancto Petro"), Stiftsherrn von St. Viktor, 1/2 Mark Kölner Münze Einkünfte von seinen (Waltherus) und des + Bruders Gütern in Dorf und Markung Weisenau ("Wizenouwe"), am Tag nach Pauli Bekehrung fällig, dem Stift St. Viktor geschenkt haben. Diese Reichnis soll unter die im Chor Anwesenden ("presentes et psallentes") verteilt und ein ewiger Jahrtag für die Eltern und den Bruder mit Absingung von Totenmessen und Vigilien begangen werden. Der Stifter hat ferner einen Zins von nochmals 1/2 Mark aus diesen Gütern durch eine Zahlung von 7 Mark an das Stift abgelöst. Die Testamentsvollstrecker haben auf alle Ansprüche an den Schenker Waltherus verzichtet. S.: Geistliches Gericht. "Actum Maguntie 1281 mense Aprilis".