Anspruch auf den Nachlaß des am 10. April 1745 verstorbenen Jodocus Edmundus Franciscus von und zu Reuschenberg, Herrn zu Setterich, Kendenich, Heckhof (bei Zons) und Viennenburg (Vinneburg, bei Hildesheim). Während die Tochter aus zweiter Ehe ausbezahlt worden war, sollten die drei Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen erben. Der Appellant, dessen Ehe erst 1746, geschlossen wurde, glaubte sich von den Miterben beim Verkauf von Wertgegenständen zur Schuldendeckung und bei der Versteigerung von Gütern übervorteilt. Als er auf Güter Arrest anlegen ließ, klagten die Appellaten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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