Klage auf Einhaltung eines Vergleichs zwischen den beiden Brüdern von 1709, wodurch der Beklagte seinem älteren Bruder seine Erbansprüche auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters Christian Arnold von der Horst, namentlich die adeligen Sitze Boisdorf, Lövenich und Golzheim im Herzogtum Jülich und den Erlös aus dem Verkauf von Gütern bei Ratingen an den kurpfälz. Kammerpäsidenten von Zweifel, übertragen hat. Der Kläger mußte dafür die übrigen Geschwister abfinden, die Schuldenlasten übernehmen und dem Beklagten 300 Rtlr. als Jahresunterhalt zahlen. Klage auch auf Herausgabe von Wechselbriefen der Witwe von Zweifel, die der Mitbeklagte dem Beklagten ausgehändigt hat. Das RKG zieht mit Urteil vom 4. Dez. 1713 sein „Mandatum de adimplenda transactione ...“ ein, da die Streitsache bereits an der jül.-berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf verhandelt, abgeurteilt und auch im Revisionsverfahren entschieden worden ist. Der Hofrat zu Düsseldorf urteilte am 5. Aug. 1712, daß der Vergleich von 1709 rechtsungültig sei, weil Clamor Karl Ferdinand von der Horst, der eine unstandesgemäße Frau während seiner Kriegsdienste in den spanischen Niederlanden geheiratet hatte, diesen Erbvertrag damals aus Haß gegen seine Frau, mit der er aber inzwischen wieder versöhnt sei, abgeschlossen habe. Das RKG verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten und erläßt auf Antrag des kaiserl. Fiskals dementsprechende Vollstreckungsmandate an den König von Preußen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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