Die Bevollmächtigten des Abtes Petrus und Konventes von Salmanschweiler F. Johann Muettelsee, Prior, F. Martin Preyer, Pfisterer, F. Johann Heffelin, Großkeller, F. Thomas Wuhn, Bursierer, Matheus Klockh, Doktor, und Conradt Hiltenbrandt, Sekretarius, und die Bevollmächtigten des Grafen Ernst Georg von Hohenzollern, Hieremias Fencher, Doktor, und Johann Herman Coburger, Rentmeister, schließen, da der Graf aus der väterlichen Erbschaft viele Schulden und Zinsverschreibungen übernommen hat und zu deren Beseitigung eine größere Summe an barem Geld braucht, folgenden Vertrag: Der Graf versetzt um 14000 Gulden, die in 18 Jahren wieder abzulösen sind, dem Kloster Salem alle Regalien, hohen, Forst- und geleitlichen Obrigkeiten, Zoll und alle übrigen jura, prätensiones und Gerechtigkeiten (ausgenommen allein die leibeigenen Leute, Leibhennen und Fälle) im Amte Ostrach. Der Graf und das Kloster werden sich gemeinsam bemühen, den lehensherrlichen Consens bei den streitenden Lehensherren, dem Kaiser und dem Hause Österreich, zu erhalten, Salmansweiler allein wird sich bemühen, den Consens der hohenz. Lehensagnaten, nämlich der Grafen Johann, Johann Georg, Johann Christoph und Carl zu erlangen, damit die Pfandsumme die nächsten 18 Jahre unabgelöst bleibt; erfolgt nach 18 Jahren die Loskündigung, so muß der Abt die Pfandsumme annehmen und die Rechte im Amte Ostrach wieder abtreten, wird die Summe nicht eingelöst, so muß der Consens bei den Lehensherren und den Lehensagnaten erneut nachgesucht werden. Das dem Landcomthur zu Altshausen verschriebene Jagen (vgl. Urkunde 1607 August 6) soll Graf Ernst Georg einzulösen suchen; bis zur Einlöse behält das Kloster an der Pfandsumme von 14000 Gulden zinslos 6000 Gulden zurück. Unabhängig davon soll Graf Ernst Georg das Regal, das ju foresti, Wildbann, Vogelweide und andere Gerechtigkeiten über das Jagen, die er unbeschadet der dem Grafen Johann und dem Landcomthur zustehenden Rechte selbst hat, dem Kloster abtreten. Das Jagen im Heulin beim Rotental und den Fuchsbrief soll Graf Ernst Georg nach dem Tode des Grafen Hans oder nach Ablösung vom Landcomthur ebenfalls abtreten, doch hat das Kloster das Recht, dieses Jagen alsdann auch ipso facto einzunehmen. Das Kloster Salem behält die hohe, forstl. und geleitl. Obrigkeit auf all seinen und seiner Untertanen Güter, nur auf dem Sandberg oder Bühel, dem Störenberg und dem Levenschweiler gemein Märck soll Graf Ernst die Forst- und Jagdbarkeit im Holz allein, auf den Feldern, Wiesen und Weihern aber das Kloster haben; die hohe Obrigkeit gehört aber auch dort, wo der Graf das Jagen zu Holz hat, dem Kloster. Das Forst- und Jagdrecht auf dem Cronwünckhl, Galgreuter gemein Märck, den Pfullendorfern gehörenden Hölzlin bei den beiden Brücklin und im Hölzlin des Hans Leonhard Vogelsang, sowie in allen Hölzern, die im Forst liegen, erhält Salem, so daß jeder Teil dort, wo er das Jagen auf seinem eigenen oder auf fremdem Boden hat, auch die forstl. Obrigkeit ausüben soll; dazu soll Salem auf seinen eigenen wie auch in den vom Grafen übergebenen Hölzern und überall dort, wo es die niedere Obrigkeit hat, auch die hohe, malefizische und geleitliche Obrigkeit haben. Der Graf darf von den Untertanen weder Klagen noch Appellationen noch Provokationen annehmen. Der Graf behält jedoch auf den salmansweilischen Gütern für sich und seine Diener das Recht zu Beitzen neben dem Kloster. In der Schafwiese, im Stangenholz oder Hewlin, so weit es salmansweilisch ist, haben beide Teile die forstl. Obrigkeit. Sobald der Consens von den Lehensagnaten vorliegt, soll das Kloster dem Grafen 6000 Gulden aushändigen und ihm weitere 2000 Gulden mit 100 Gulden verzinsen. Wenn die Consense der streitenden Lehensherren vorliegen und das Jagen vom Landcomthur eingelöst ist, soll das Kloster die übrigen 6000 Gulden entrichten. Wegen der alten und neuen Rechtfertigungen will man sich noch verständigen, ob sie an ein Direktorium und dann zur Aburteilung an das Kammergericht geschickt werden solle n. Der Graf gesteht den Salmansweilischen das Recht des freien Durchzuges überall dort zu, wo Sigmaringen die hohe und andere Obrigkeiten hat, wie auch dem Grafen und seinen Leuten im salmansweilischen Gebiet der Durchzug gestattet sein soll. Die in der Renovation vom 2. April 1578 enthaltenen Ansprüche, die der Prälat zu Salmansweil nicht anerkennt, besonders wegen des Zolls, sollen auf sich beruhen bleiben, wegen des Ausstockens soll es während der Pfandschaft den Salemern freistehen, dieses Recht in billiger Weise in Anspruch zu nehmen. Über alle Punkte sollen die notwendigen Verschreibungen ausgefertigt werden; diese Urkunden sollen die tatsächlichen Rechte nicht präjudizieren Unterschriften: Petschaften: Johannes Muöttlsae; Mathaeus Klok; Conradt Hildtenbrandt; Jeremias Fencher; Hans Herman Coburger Unterschriften: Johannes Muöttlsae; Mathaeus Klok; Conradt Hildtenbrandt; Jeremias Fencher; Hans Herman Coburger; Martinus Breier; Joannes Häfelin; Thomas Wunn