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Herzogtum Westfalen, Landstände / Akten (Bestand)
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VVerfassung und Privilegien 1368-1820 (24); Ritterschaft (u.a. Aufschwörungen) 1260-1803 (166); Städte und Freiheiten 1681-1765 (4); Verhandlungen des Westfälischen Landtags (auch Akten der Bonner Zentralbehörden) 1534-1803 (1202); Angelegenheiten des Rheinischen Landtags 1620-1793 (6); Steuerwesen, Kassen- und Rechnungswesen (u.a. Brandversicherungssozietät, Zuchthauskollekte, Schatzungslisten) 1601-1820 (ca. 1000); Interventionen der Landstände (u.a. Verwaltungsorganisation, Handel, Verkehr, Kirchen, Schulen, Juden) 1586-1805 (ca. 500); Oberkellnerei (mit verschiedenen Einnahmeregistern) 1596-1754 (9).
Bestandsgeschichte: Gebildet aus den beiden Kurien der Ritterschaft und der Städte.
Form und Inhalt: A 009/Herzogtum Westfalen, Landstände - Akten (DFG-gefördert)
Die Digitalisierung der Archivalien erfolgte 2020 mit Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG).
a) Stände und Landtag
Durch die Erblandesvereinigungen von 1463 bzw. 1590 wurden die Grundlagen für die Rechte und Kompetenzen der Landstände des Herzogtums Westfalen geschaffen. Spätere Abmachungen, wie der Recessus perpetuae concordiae von 1654 und das Privilegium super ius indigenatus (Stellenbesetzung durch katholische Landeseingesessene) von 1662 bestätigten diese Rechte bzw. weiteten sie zugunsten der Landstände weiter aus. Die Privilegien mußten von jedem neugewählten Landesherrn bestätigt werden, bevor sich die Stände zur Huldigung und damit zum Gehorsam verpflichtet fühlten.
Wichtigstes Recht der Landstände war das der Steuerbewilligung. Ohne Zustimmung der versammelten Landstände konnte der Landesherr weder Steuern ausschreiben, noch Anweisungen auf die Landeskasse ausstellen. Für die Deckung der Landesbedürfnisse bewilligten die Stände jährlich im Durchschnitt neun Schatzungen auf der Grundlage der Matrikel von 1654 (Steuerfreiheit für Adel und Klerus, geringe Besteuerung für Städte und Freiheiten, Hauptlast von den Bauern aufzubringen). Von diesen Einkünften wurden die "ordinären Ausgaben" und das sogenannte Subsidium charitativum an den Kurfürsten bezahlt. Die Beratung über die Höhe letztgenannter, als freiwillige Leistung an den Landesherrn bezeichneter Zahlung, war Hauptaufgabe der Landtagsversammlung.
Verfassungsmäßig festgelegt und unbestritten war die Bindung des Landesherrn an die ständische Einwilligung bei Kriegsführung und Abschluß von Bündnissen. Die Beschaffung der zur Landesverteigigung erforderlichen Mittel und die Truppenwerbung im Herzogtum Westfalen bedurfte der Zustimmung der Landstände. Die willkürliche Überschreitung des ordnungsgemäß aufgestellten Militäretats ging zu Lasten des landesherrlichen Aerariums.
Einen verfassungsmäßig begründeten Anspruch auf Anteil an der Legislative hatten die Stände nicht. Aber durch ihr stets ausgeübtes Vorschlags-, Petitions- und Remonstrationsrecht gewannen sie eine gewisse Beteiligung an der Gesetzgebung.
In der landtagsfähigen Ritterschaft (auch Ritterkurie) und dem Städtekollegium (auch Städtekurie) hatte das Herzogtum Westfalen seine eigenen landständischen Körperschaften, die auf dem Landtag und bei den sogenannten Quartalkonventionen alle wichtigen Landesangelegenheiten berieten. Der Klerus bildete keine landständische Körperschaft, und auch die bäuerliche Bevölkerung hatte keine politische Vertretung.
Träger der ritterschaftlichen Landschaft war nicht der Adlige selbst, sondern das in seinem Besitz befindliche Gut. Er mußte den Nachweis der Vollbürtigkeit erbringen, d. h. vier Generationen volladliger Vorfahren nachweisen. Jeder aufgeschworene Ritter hatte eine Stimme, auch wenn er mehrere landtagsfährige Güter besaß. Sie zählte nur bei persönlicher Anwesenheit auf dem Landtag. Eine Vertretung war nicht möglich.
Im zweiten landständischen Kollegium waren die 25 Städte und 11 Freiheiten des Herzogtums Westfalen vertreten. Die vier Hauptstädte Brilon, Rüthen, Geseke und Werl waren mit je zwei Bürgermeistern, dem Kämmerer und einem weiteren Ratsmitglied, die übrigen Städte und Freiheiten mit je einem Bürgermeister und dem Kämmerer vertreten. Die Landtagsfähigkeit haftete auf der Stadt oder Freiheit. Jeder Ort hatte auf den ständischen Versammlungn eine Virilstimme, unabhängig von der Anwesenheit aller seiner Vertreter.
Das Kölner Domkapitel, das im rheinischen Erzstift den ersten Landstand ausmachte, begnügte sich im Herzogtum Westfalen mit einer Mittlerstellung zwischen Landesherrn und Ständen. Nach der ihm verfassungsmäßig vorbehaltenen Genehmigung der Landtagsausschreibung durch den Kurfürsten entsandte es zwei Deputierte nach Arnsberg. Zusammen mit zwei westfälischen Räten und je fünf Vertretern von Ritterschaft und Städten hielten sie sich während des Landtags zur Verfügung, um bei etwa sich ergebenden Spannungen zwischen dem Kurfürsten und den Ständen zu vermitteln. Ansonsten beschränkte sich ihre Arbeit auf die Teilnahme an Landtagseröffnung, Hoftafel und Gegenzeichnung des Landtagsabschieds.
In der Regel fand die allgemeine landständische Versammlung einmal jährlich und zwar im August in Arnsberg statt. Sie dauerte gewöhnlich 20 Tage. Die Landtagseinberufung erfolgte, wie schon erwähnt, nach vorheriger Genehmigung des Kölner Domkapitels durch den Kurfürsten, der nicht zur persönlichen Teilnahme verpflichtet war. Er ernannte jeweils zwei Kommissare, die ihn ganz oder während zeitweiser Abwesenheit vertraten. Sie verhandelten instruktionsgemäß mit den Ständen. Als ständige Berater und Informatoren standen ihnen die westfälischen Räte zur Verfügung.
Die Eröffnung des Landtags erfolgte nach einem genau vergeschriebenen Zeremoniell (weitere Einzelheiten s. E. Schumacher, Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung ... Olpe 1967. Diesem Buch wurden auch die hier gemachten Ausführungen entnommen). Die eigentlichen Beratungen wurden nach Kurien getrennt abgehalten. Jeder Stand wählte vier ständige Deputierte, die dem anderen Kollegium die Beschlüsse des eigenen Gremiums überbrachten, sich bei Meinungsverschiedenheiten um Vermittlung bemühten und gemeinsam die ständischen Anträge dem Kurfürsten bzw. seinem Vertreter überbrachten. Innerhalb der Kurien bestimmte sich das Votum nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder durch Einigung ohne Abstimmung. Die Beschlußfassung der landständischen Versammlung insgesamt erfolgte durch Abstimmung nach Kurien, ein Mehrheitsbeschluß war also nicht möglich. Darum versucht man durch Zwischenverhandlungen und Kompromisse zu einer Einigung zu kommen, die im Lantagsabschied festgehalten wurde. Mit seiner Ratifizierung durch den Landesherrn wurden diese ständischen Beschlüsse für alle westfälischen Untertanen verbindlich.
Zwischen den Landtagen ließen die Landstände ihre Interessen durch die ritterschaftlichen und städtischen Deputierten wahrnehmen. Zusammen mit je einem Abgeordneten der vier Hauptstädte und des Landdrosten bildeten sie die sogenannten Quartalstände, die sich vierteljährlich zu Konventionen trafen, die Landesrechnung prüften, die vom Landtag festgesetzten Steuern ausschrieben, Schatzungsrückstände eintrieben und die auf dem Landtag eingelegten Gravamina erledigten.
Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 sprach dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt das Herzogtum Westfalen zu. durch Edikt vm 1. Oktober 1806 hob er die Landstände auf (W. Kohl und H. Richtering, Behörden der Übergangszeit 1802-1816, Münster 1964).
b) Landständisches Archiv
Erste Nachrichten über das landständische Archiv liegen aus dem 30-jährigen Krieg vor. 1631 wurden "17 Tonnen" nach Köln geflüchtet und im "Köllnschen Hof" bzw. in einem Gewölbe des Kölner Bürgers Hermann Venhoven gelagert. 1650 beschlossen die Landstände die Rückführung ihres Archivs, für dessen Unterbringung man 1654 von der Stadt Arnsberg einen Turm ankaufte.
1678 beschlossen die Stände den Anbau eines Archivgewölbes am Arnsberger Rathaus.
1694 wurden von je einem Vertreter von Ritterschaft und Städten die ersten Ordnungsarbeiten vorgenommen (das damals angelegte Verzeichnis befindet sich im Arnsberger Stadtarchiv (Landständisches Archiv I Nr. 1)).
Bei dem Arnsberger Stadtbrand 1709 wurde auch das Rathaus zerstört. "Das landschaftliche Archiv ward aber schleunig in die Behausung des Oberkellners von Dücker geflüchtet", so daß keine Verluste eintraten. Nach dem Wiederaufbau des Rathauses brachte man das Archiv dorthin zurück. Es war aber so in Unordnung geraten, daß es erneut geordnet werden mußte.
Durch Aktenabgaben von Landdrost und Räten wurde der Platz allmählich knapp, so daß man 1717 beschloß, einen "Turm" am Rathaus anzubauen, den man bei seiner Fertigstellung 1719 mit "Reposituren" versah.
1726 überließ man der Stadt Arnsberg das unterste Gewölbe in diesem "Turm", "welches mit der Rath Stube vermitz einer eisernen und einer holtzenen Thür kommuniziert zu Hinterlegung der städtischen Briefschaften."
Obwohl man 1738 und 1753 das Archiv hatte ordnen lassen, war bereits 1764 wieder eine Überprüfung der Bestände erforderlich. Die Aufsicht über das Archiv wurde dem Richter Pape aus Warstein und dem ritterschaftlichen Deputierten von Wrede zu Amecke übertragen.
1779/1780 wurde ein "gewisser Minorit von Münster" - gemeint ist Nikolaus Kindlinger (Herzogtum Westfalen Landstände Nr. 406) - mit der Ordnung des Archivs betraut.
Gleichzeitig plante man einen Erweiterungsbau (Herzogtum Westfalen Landstände Nr. 2370), der außer dem Archiv auch die Landpfennigmeisterei und die Landeskasse beherbergen solte, auf dem angrenzenden Grundstück, dessen Ankauf sich bis 1785 hinzog. Das Bauprojekt wurde von einem zum anderen Landtag verschoben und scheint nie ausgeführt worden zu sein.
Wegen befürchteter französischer Einfälle ließ man 1795 die Akten in Kisten packen, womit das Archiv endgültig in Unordnung geriet. Deshalb beauftragte man 1800 den Registrator Hüser, das Archiv neu zu verzeichnen und ein Register anzufertigen. Hüser machte sich sogleich erfolgreich an die Arbeit und konnte bereits auf dem nächsten Landtag Teile eines "Realregisters" vorlegen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des Archivs repariert bzw. ergänzt. 1801 nahm man den seit 1720 mehrfach erörterten Plan zur Schaffung einer Archivarstelle wieder auf und stellte Hüser als landständischen Archivar an (Herzogtum Westfalen Landstände Nr. 1071).
Mit der Aufhebung der Landstände ging das landständische Archiv in staatlichen Besitz über. Am 4. November 1806 wurde die Versiegelung des Archivs angeordnet. Am 21. November 1806 übernahm der hessische Archivrat Dupuis die Archivalien und führte sie dem Großherzoglich-hessischen Provinzialarchiv in Arnsberg zu (Dienstregistratur A 6 Nr. 18).
Mit der Übernahme des Herzogtums Westfalen durch Preußen 1816 ging auch dieses Archiv in preußischen Besitz über. Es blieb als Archivsammelstelle bzw. -depot bis 1844 bestehen (Das Staatsarchiv Münster 1829-1979. Münster 1979). Das landständische Archiv aber wurde bereits 1826 bei einer ersten Aufteilung der Bestände durch den Geh. Archivrat Höfer, der im Auftrag des preußischen Staatsministeriums die Archive bereiste, in das Provinzialarchiv Münster gebracht (Oberpräsidium Nr. 35 e, 1).
Der vorliegende Bestand wurde 1978/1979 neuverzeichnet, -geordnet und -signiert (vgl. die Konkordanz am Schluß des analogen Repertoriums).
Anhand des von Hüser in vierjähriger Arbeit (Dienstregistratur A6 Nr. 1,2) erstellten alten "Verzeichnisses der Briefschaften im landschafltichen Archive des Herzogthums Westphalen", das bis heute als Findbuch benutzt wurde (jetzt: W 601/Alte und Fremde Findbücher, Nr. 663), hat man einen Überblick über die im Laufe der Zeit eingetretenen Aktenverluste. Ein Teil der fehlenden Archivalien befindet sich im Stadtarchiv Arnsberg (s. Fremdrepertorien FK), das ja schon immer im selben Gebäude untergebracht war. Infolge des großen Aktendurcheinanders während der Übergangszeit scheint man diese Archivalien bei der Abgabe nach Münster übersehen zu haben. Spätere Versuche, sie in das Staatsarchiv zu übernehmen, sind gescheitert. Die in Arnsberg befindlichen Schatzungsregister liegen hier als Fotokopien vor (Sammlung FOT Nr. 599, 631-661, Nr. 635: Ortsindex).
Münster, im November 1979
Ursula Schnorbus
Im Bestand A 009/Herzogtum Westfalen, Landstände - Akten befinden sich 135 Amtsbücher, welche über mehrere Verzeichnungseinheiten beschrieben wurden. Aus den betreffenden Nummern wird jeweils auf dasselbe Digitalisat verlinkt, so dass die Einheit der analogen Bände bewahrt wird. Nicht immer ist eine Binnentrennung möglich und sinnvoll, da sich Betreffe überschneiden oder chronologisch ineinander greifen können. In einigen Fällen markieren der besseren Orientierung halber Folioangaben die Zuordnung zu den Findbuchbetreffen.
3.743 Akten.; 3743 Akten.
Bestand
German
Günter Schulte, Das Verhältnis von Erzbischof und Ständen im kurkölnischen Westfalen während der späteren Reformationszeit auf der Grundlage der Land- und Deputationstage 1582-1590, masch. Staatsarbeit, Münster 1981; Wilfried Reininghaus, Landesherrliche Schatzungslisten, in: Stefan Pätzold und Wilfried Reinighaus (Hgg.), Quellenkunde zur westfälischen Geschichte vor 1800 (Materialien der historischen Kommission für Westfalen, Bd. 6), Münster 2016, S. 40-53.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.