Papst Johannes XXII. teilt dem Domkantor zu Mainz (Maguntin.) (1) mit, daß Loretta Gräfin von Sp., Witwe des Johann (!) Grafen von Sp., Diözese Trier (Treveren.), sich bei ihm beschwert hat, daß Simon von Helflingen (Helfilgingen), Gerhard von Warsberg (Warisberch) Wilhelm von Dorsweiler (Dorwilre), Simon der Junge von Helflingen, Nikolaus von Schaumburg (Schauwenberg) und Heinrich (Heyncelinus) von Mörchingen (Morichingen), Ritter aus der Diözese Metz (Meten.), Ländereien, Einkünften und anderen, zu Lorettas Heiratsgut gehörenden Besitzungen Unrecht getan haben. Der Kantor wird aufgefordert, die Parteien anzuhören und ohne Möglichkeit der Appellation und ohne Geldforderungen zu entscheiden; die Beachtung des Urteils soll durch Androhung von Kirchenstrafen gesichert werden. Zeugen, die sich aus Gunst, Haß oder Furcht einer Aussage entziehen, sollen bestraft werden. (1) Eberhard von Oberstein.