Oberjustizkollegium 1. Senats, ab 1811 Kriminaltribunal Esslingen (Bestand)
Show full title
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, D 70
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Behörden der Übergangszeit um 1803-um 1817 >> Gesamtwürttembergische Behörden und Gerichte 1806-1817 >> Gerichte
1806-1817 (Va ab 1797, Na bis 1837)
Überlieferungsgeschichte
Im Vollzug des Organisationsmanifests für das Königreich Württemberg vom 18. März 1806 wurde als landesweit zuständiger Gerichtshof das Oberjustizkollegium eingerichtet, dessen in Esslingen residierender 1. Senat für das "Kriminalfach" und die Ansetzung von Gant-Prozessen zuständig war und somit an die Stelle der altwürttembergischen Stadtgerichte und des Regierungsrates trat. Dabei oblag dem Ersten Senat lediglich die abschließende juristische Beurteilung der Verbrechen, während Tatbestandserhebung und Beweissicherung, Ermittlung und Überführung der Verdächtigen Sache der örtlichen Polizei- oder Gerichtsbehörden war. Gemäß § 41 Organisationsmanifest und § 7 der Instruktion von 1806 war der Erste Senat lediglich befugt, Straffälle, "bey denen unter und bis auf zweimonatliche Zuchthaus- und Vestungs-Strafe erkannt wird, abzuurteilen und Geld-Strafen ... bis inclusive 100 Thaler" zu verhängen, während härtere Strafen höheren Orts zur Entscheidung vorzulegen waren. Denn während König Friedrich in Zivilsachen nach dem Vorbild Friedrichs des Großen keine Machtsprüche tun wollte, behielt er in der Strafrechtspflege dem Justizministerium und vor allem sich selbst schon bei vergleichsweise geringfügigen Vergehen das letzte Wort vor. § 14 der Instruktion schrieb bei mehr als zweimonatiger Freiheitsstrafe oder in Fällen, in denen die Ehre eines sonst rechtlichen Mannes oder die Kassation vom Amt (zit. nach Wintterlin, 287) auf dem Spiel standen, die Vorlage sämtlicher Akten beim Staatsministerium und Vortrag beim König vor. Per Dekret vom 2. November 1807 wurde die Prüfung der Akten solcher Fälle mehreren eigens vom Justizministerium bestellten Oberrevisionsräten übertragen, bevor sie dem König zur Entscheidung und zur Bestimmung des Strafmaßes vorgelegt wurden. Dementsprechend blieben auch Strafmilderungen und vorzeitige Begnadigungen königliches Reservatsrecht. Gemäß § 8 der Instruktion hatte in allen peinlichen Fällen einzig und allein das inquisitorische Verfahren (ggf. unter Einsatz der Folter) stattzufinden. Sämtliche Vorschläge des Staatsministeriums, den in gewissen Fällen bisher zulässig gewesenen Akkusationsprozess und die ebenfalls gebräuchliche Aktenversendung (an Juristenfakultäten) beizubehalten oder das Recht der Berufung an eine höhere gerichtliche Instanz, etwa das Oberappellationstribunal, zu gewähren, wurden von König Friedrich abgebügelt. Der Erste Senat des Oberjustizkollegiums (seit 1811: Kriminaltribunal) setzte sich aus 1 Präsidenten, 8 Räten oder Assessoren, 2 Sekretären, 1 Registrator und 2 Kanzlisten zusammen, schon 1817 wurde der Gerichtshof aufgelöst und ging im Obertribunal auf. Gemessen an der beeindruckenden Menge der laut zeitgenössischen Verzeichnissen (vgl. Bestellnummern 39-40) beim Esslinger Kriminaltribunal während dessen kurzer Existenz geführten Prozesse beinhaltet der Bestand D 70 nurmehr einen verschwindend geringen Rest der mutmaßlich dort angefallenen Akten. Unter dem erhaltenen Material ist vor allem die Causa des der Vorteilsnahme und sonstiger Amtsvergehen angeklagten suspendierten Hof- und Domänenkammerdirektors Johann Leonhard von Parrot erwähnenswert, die nach Einheiten und Umfang ein gutes Viertel des Bestandes stellt (Bü 5-15). Ansonsten kommen vor allem Fälle von Straßenraub, Totschlag, Raub- oder Gattenmord vor. Ein gewisses kulturgeschichtliches Interesse kann der Fall des dem Hoffriseur Schmidt aus Gotha angelasteten Einbruchs in Schloss Kirchheim (Bü 34), den Sitz der Herzoginwitwe Franziska von Hohenheim, für sich beanspruchen. Das dem vormaligen Patrimonialbeamten Scharpf zu Eglofs als Landesverrat ausgelegte angebliche Einverständnis mit den Vorarlberger Insurgenten kann im weitesten Sinn als politisches Verfahren gewertet werden (Bü 1-4). Aus den - im Gegensatz zu denen des Zweiten Senats - oft ziemlich umfangreichen Akten lässt sich recht gut das Procedere des Esslinger Gerichtshofs ablesen. Gemäß § 7 der Instruktion wurde die Untersuchung des Tathergangs, Beweissicherung, Zeugenbefragung, Ermittlung und Verhör von Tatverdächtigen zunächst vom örtlich zuständigen Oberamtmann, seit dem Reskript vom 26. August 1811 bei allen Kapitalverbrechen durch die bei den Landvogteien eingerichteten Kriminalämter bzw. Kriminalräte geführt, die auch die Oberaufsicht über die Gefängnisse ihres Amtsbezirks innehatten. Erst der Prozess selbst fand - nicht in öffentlicher Verhandlung wie heute, sondern wahrscheinlich in Abwesenheit des Angeklagten und lediglich durch Fallwürdigung nach Aktenlage - vor den Schranken des Esslinger Tribunals statt; die einigen Akten beiliegenden umfangreichen Anklage- und Defensionsschriften sind wohl erst im Vorfeld des dortigen ordentlichen Verfahrens entstanden. Das gesamte einen Fall betreffende Aktenmaterial dürfte dann, versehen mit einer Strafmaßempfehlung, an das Justizministerium und von dort an den König zur Bestätigung oder ggf. Abänderung weitergeleitet worden sein. Schließlich wurden die Prozessbeteiligten und Strafverfolgungsbehörden über das verhängte Urteil in einem durch das Kriminaltribunal im Namen des Königs ausgestellten formlosen Schreiben in Kenntnis gesetzt. Wohl ist bekannt, dass König Friedrich eine harte Strafjustiz durchsetzte und mangels eines württembergischen peinlichen Strafgesetzbuches auf der Anwendung der Carolina bestand, dass aber, wie im vorliegenden Bestand mehrfach belegt, noch nach 1810 Mörder oder Raubmörder zur barbarischen Hinrichtung mit dem Rad verurteilt und auch umgehend so exekutiert wurden, verblüfft denn doch.
Die Akten des vorliegenden Bestandes sind vermutlich - ebenso wie diejenigen von D 69 - ab 1878 vom Obertribunal an das damalige Staatsfilialarchiv Ludwigsburg abgegeben worden, nachdem wahrscheinlich noch dort der größte Teil der Akten kassiert worden war. Der Bestand scheint erst in den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gebildet worden zu sein, verzeichnet wurde er um 1948 von A. Bogenrieder, Genaueres ließ sich nicht mehr ermitteln. Die jetzt vorliegende Neuverzeichnung erfolgte im Rahmen der Erschließung der unverzeichneten Nachträge der Beständegruppe D (Behörden der Übergangszeit) im Staatsarchiv Ludwigsburg durch den Unterzeichneten, wobei auch die bisherigen a-Nrn. beseitigt wurden. Angesichts des bescheidenen Bestandsumfangs wurde auf eine Klassifikation verzichtet, zeitgenössische Sachrubriken ließen sich ohnehin nicht feststellen. Insgesamt besteht D 70 aus 40 Büscheln. Vorakten reichen nur bis 1797 zurück, Nachakten wurden bis 1837 hinzugefügt.
Ludwigsburg, im Juni 2011
Dr. Peter Steuer
Im Vollzug des Organisationsmanifests für das Königreich Württemberg vom 18. März 1806 wurde als landesweit zuständiger Gerichtshof das Oberjustizkollegium eingerichtet, dessen in Esslingen residierender 1. Senat für das "Kriminalfach" und die Ansetzung von Gant-Prozessen zuständig war und somit an die Stelle der altwürttembergischen Stadtgerichte und des Regierungsrates trat. Dabei oblag dem Ersten Senat lediglich die abschließende juristische Beurteilung der Verbrechen, während Tatbestandserhebung und Beweissicherung, Ermittlung und Überführung der Verdächtigen Sache der örtlichen Polizei- oder Gerichtsbehörden war. Gemäß § 41 Organisationsmanifest und § 7 der Instruktion von 1806 war der Erste Senat lediglich befugt, Straffälle, "bey denen unter und bis auf zweimonatliche Zuchthaus- und Vestungs-Strafe erkannt wird, abzuurteilen und Geld-Strafen ... bis inclusive 100 Thaler" zu verhängen, während härtere Strafen höheren Orts zur Entscheidung vorzulegen waren. Denn während König Friedrich in Zivilsachen nach dem Vorbild Friedrichs des Großen keine Machtsprüche tun wollte, behielt er in der Strafrechtspflege dem Justizministerium und vor allem sich selbst schon bei vergleichsweise geringfügigen Vergehen das letzte Wort vor. § 14 der Instruktion schrieb bei mehr als zweimonatiger Freiheitsstrafe oder in Fällen, in denen die Ehre eines sonst rechtlichen Mannes oder die Kassation vom Amt (zit. nach Wintterlin, 287) auf dem Spiel standen, die Vorlage sämtlicher Akten beim Staatsministerium und Vortrag beim König vor. Per Dekret vom 2. November 1807 wurde die Prüfung der Akten solcher Fälle mehreren eigens vom Justizministerium bestellten Oberrevisionsräten übertragen, bevor sie dem König zur Entscheidung und zur Bestimmung des Strafmaßes vorgelegt wurden. Dementsprechend blieben auch Strafmilderungen und vorzeitige Begnadigungen königliches Reservatsrecht. Gemäß § 8 der Instruktion hatte in allen peinlichen Fällen einzig und allein das inquisitorische Verfahren (ggf. unter Einsatz der Folter) stattzufinden. Sämtliche Vorschläge des Staatsministeriums, den in gewissen Fällen bisher zulässig gewesenen Akkusationsprozess und die ebenfalls gebräuchliche Aktenversendung (an Juristenfakultäten) beizubehalten oder das Recht der Berufung an eine höhere gerichtliche Instanz, etwa das Oberappellationstribunal, zu gewähren, wurden von König Friedrich abgebügelt. Der Erste Senat des Oberjustizkollegiums (seit 1811: Kriminaltribunal) setzte sich aus 1 Präsidenten, 8 Räten oder Assessoren, 2 Sekretären, 1 Registrator und 2 Kanzlisten zusammen, schon 1817 wurde der Gerichtshof aufgelöst und ging im Obertribunal auf. Gemessen an der beeindruckenden Menge der laut zeitgenössischen Verzeichnissen (vgl. Bestellnummern 39-40) beim Esslinger Kriminaltribunal während dessen kurzer Existenz geführten Prozesse beinhaltet der Bestand D 70 nurmehr einen verschwindend geringen Rest der mutmaßlich dort angefallenen Akten. Unter dem erhaltenen Material ist vor allem die Causa des der Vorteilsnahme und sonstiger Amtsvergehen angeklagten suspendierten Hof- und Domänenkammerdirektors Johann Leonhard von Parrot erwähnenswert, die nach Einheiten und Umfang ein gutes Viertel des Bestandes stellt (Bü 5-15). Ansonsten kommen vor allem Fälle von Straßenraub, Totschlag, Raub- oder Gattenmord vor. Ein gewisses kulturgeschichtliches Interesse kann der Fall des dem Hoffriseur Schmidt aus Gotha angelasteten Einbruchs in Schloss Kirchheim (Bü 34), den Sitz der Herzoginwitwe Franziska von Hohenheim, für sich beanspruchen. Das dem vormaligen Patrimonialbeamten Scharpf zu Eglofs als Landesverrat ausgelegte angebliche Einverständnis mit den Vorarlberger Insurgenten kann im weitesten Sinn als politisches Verfahren gewertet werden (Bü 1-4). Aus den - im Gegensatz zu denen des Zweiten Senats - oft ziemlich umfangreichen Akten lässt sich recht gut das Procedere des Esslinger Gerichtshofs ablesen. Gemäß § 7 der Instruktion wurde die Untersuchung des Tathergangs, Beweissicherung, Zeugenbefragung, Ermittlung und Verhör von Tatverdächtigen zunächst vom örtlich zuständigen Oberamtmann, seit dem Reskript vom 26. August 1811 bei allen Kapitalverbrechen durch die bei den Landvogteien eingerichteten Kriminalämter bzw. Kriminalräte geführt, die auch die Oberaufsicht über die Gefängnisse ihres Amtsbezirks innehatten. Erst der Prozess selbst fand - nicht in öffentlicher Verhandlung wie heute, sondern wahrscheinlich in Abwesenheit des Angeklagten und lediglich durch Fallwürdigung nach Aktenlage - vor den Schranken des Esslinger Tribunals statt; die einigen Akten beiliegenden umfangreichen Anklage- und Defensionsschriften sind wohl erst im Vorfeld des dortigen ordentlichen Verfahrens entstanden. Das gesamte einen Fall betreffende Aktenmaterial dürfte dann, versehen mit einer Strafmaßempfehlung, an das Justizministerium und von dort an den König zur Bestätigung oder ggf. Abänderung weitergeleitet worden sein. Schließlich wurden die Prozessbeteiligten und Strafverfolgungsbehörden über das verhängte Urteil in einem durch das Kriminaltribunal im Namen des Königs ausgestellten formlosen Schreiben in Kenntnis gesetzt. Wohl ist bekannt, dass König Friedrich eine harte Strafjustiz durchsetzte und mangels eines württembergischen peinlichen Strafgesetzbuches auf der Anwendung der Carolina bestand, dass aber, wie im vorliegenden Bestand mehrfach belegt, noch nach 1810 Mörder oder Raubmörder zur barbarischen Hinrichtung mit dem Rad verurteilt und auch umgehend so exekutiert wurden, verblüfft denn doch.
Die Akten des vorliegenden Bestandes sind vermutlich - ebenso wie diejenigen von D 69 - ab 1878 vom Obertribunal an das damalige Staatsfilialarchiv Ludwigsburg abgegeben worden, nachdem wahrscheinlich noch dort der größte Teil der Akten kassiert worden war. Der Bestand scheint erst in den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gebildet worden zu sein, verzeichnet wurde er um 1948 von A. Bogenrieder, Genaueres ließ sich nicht mehr ermitteln. Die jetzt vorliegende Neuverzeichnung erfolgte im Rahmen der Erschließung der unverzeichneten Nachträge der Beständegruppe D (Behörden der Übergangszeit) im Staatsarchiv Ludwigsburg durch den Unterzeichneten, wobei auch die bisherigen a-Nrn. beseitigt wurden. Angesichts des bescheidenen Bestandsumfangs wurde auf eine Klassifikation verzichtet, zeitgenössische Sachrubriken ließen sich ohnehin nicht feststellen. Insgesamt besteht D 70 aus 40 Büscheln. Vorakten reichen nur bis 1797 zurück, Nachakten wurden bis 1837 hinzugefügt.
Ludwigsburg, im Juni 2011
Dr. Peter Steuer
40 Büschel (3,4 lfd. m)
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 2:40 PM CET
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Behörden der Übergangszeit um 1803-um 1817 (Archival tectonics)
- Gesamtwürttembergische Behörden und Gerichte 1806-1817 (Archival tectonics)
- Gerichte (Archival tectonics)
- Oberjustizkollegium 1. Senats, ab 1811 Kriminaltribunal Esslingen (Archival holding)