MURL Straßen, Umweltschutz NW 0549 (Bestand)
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NW 0549 360.22.00
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.45. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft >> 4.2.45.7. Raumordnung, Landesplanung
1955-1987
Straßenwesen/ Raumordnung/ Umweltschutz (Dienststellenverwaltung, überbehördliche Zusammenarbeit, Raumforschung, Planungsrecht, Durchführung der Landesplanung, Beteiligung an der Regionalplanung, einzelne Aufgabenbereiche)
Bestandsbeschreibung: Informationen zum Bestand
I. Zu den Beständen Am 31. März 1992 wurden vom damaligen Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Abteilung VI (Raumordnung und Landesplanung) 569 Stehordner an das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf abgegeben und dort unter der Nr. III 23/92 akzessioniert. Diese Ablieferung bildet im Archiv den Bestand NW 549. Im März 1995 erfolgte unter Acc. Nr. III 15/95 eine erneute Abgabe von 851 Stehordnern. 23 davon gingen zwischenzeitlich an das Ministerium zurück, die restlichen werden als Bestand NW 596 geführt. Die Erschließung von NW 549 und NW 596 erfolgte von November 2000 bis Juli 2001 und August 2001 bis April 2002 durch Staatsarchivinspektor z.A. Jörg Franzkowiak. Aus dem Zeitraum 1953 bis 1991 - mit Schwerpunkt in den 1970er und 1980er Jahren - thematisieren die Bestände neben den für die Landes- und Regionalplanung wichtigen Gesetzen, Programmen und Plänen (LaPlaG, LEPro, LEP I/II- VI, GEP) u.a. behördenorganisatorische Belange (Dienststellenverwaltung) sowie die Kooperation mit der Landesregierung, einzelnen Ressorts (insbes. in Standortfragen und einzelnen Bereichen, die die Landesplanung berühren) und dem Landtag (nur Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform). Auch Korrespondenzen mit den zu beaufsichtigenden Institutionen im Geschäftsbereich (RPs und Bezirksplanungsbehörden, Bezirksplanungsräte, ILS) sowie mit den sonstigen, sich mit Raumordnung und Landesplanung befassenden Stellen NRWs (z.B. Universitätsinstitute, Kommunale Spitzenverbände), des Bundes (MKRO), anderer Bundesländer und des Auslandes (v.a. Arbeitsgruppen und Kommissionen für grenzüberschreitende Planungen), in denen Vertreter der Landesplanungsbehörde mitwirkten, sind enthalten. Ferner finden sich Akten des ehemaligen MELF, Abt. III/IV, die wohl infolge der Umressortierungen 1985 in die Registratur der Landesplanungsbehörde unter neuem Aktenzeichen eingeordnet wurden. Da der Bereich "Landesplanung" in verschiedene andere Ressorts (v.a. Wirtschaft und Verkehr; Gesundheit und Soziales; Umweltschutz) hineinspielt, stellte sich die Auswahl der für eine dauerhafte Archivierung in Frage kommenden Unterlagen als sehr schwierig heraus: Bei einigen Aktenbänden war die Federführung der abgebenden Behörde eindeutig erkennbar. Auch aufgrund ihres Inhalts konnten diese Akten i.d.R. für archivwürdig befunden werden (v.a. Unterlagen zur Dienststellenverwaltung sowie zu den für die Landesplanung wichtigen Gesetze, Programme und Pläne). Der Großteil der übrigen Unterlagen bezieht sich jedoch auf Angelegenheiten, bei denen die Landesplanungsbehörde nur beteiligt war, die Hauptüberlieferung ggf. an anderer Stelle zu suchen ist. Hier wurde versucht, nur die Akten herauszufiltern, an deren Entstehung der Provenienzbildner maßgeblich oder zumindest in größerem Umfang beigetragen hat. In Zweifelsfällen (z.B. Standortkoordinierungen, allgemeine Akten der MKRO, Städtebau und Wohnungswesen, Aufstellung der GEP) wurde oftmals - z.T. aus Kontinuitätsgründen - für eine Archivierung plädiert. Ansonsten - insbesondere wenn es sich um Bilanzen, einfache Materialsammlungen, Drucksachen und Dubletten handelte - wurde kassiert. In NW 549 wurden insgesamt 1440 Archiveinheiten und 755 Kassanden (Umfang: ca. 205 Ordner) gebildet, so daß sich eine Vernichtungsrate von etwa 35 % ergibt. Bei NW 596 sind es 1634 Archiveinheiten und 1032 Kassanden (ca. 340 Ordner, Vernichtungsrate: etwa 40 %). Durch die Kassation fielen u.a. Unterlagen zu folgenden Bereichen weg: LT-, BR- und verschiedene Beirats- und Ausschußsitzungen (fehlende Federführung); Bezirksplanungsratssitzungen (die reinen Sitzungsprotokolle, s. Überlieferung der RP); Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Bestände in Hannover/Niedersachsen zu erwarten); Personal und Haushalt des ILS; ADV-Angelegenheiten (sofern überregional geführte Diskussion und/oder fehlende Federführung); Bundesstatistiken; Ausarbeitung von Bundes- und Landesgesetzen (wenn marginale Beteiligung der Landesplanung); Fachministerkonferenzen/reine Sitzungsprotokolle der MKRO (s. BMBau); Deutsch- Niederländische Raumordnungskommission, Unterkommission Nord (Geschäftsstelle in Oldenburg/Niedersachsen) und Süd (nur Sitzungsprotokolle, da Dubletten in den archivierten Akten); Europasachen; Abfallbeseitigung (MELF zuständig); Bedarfsplanung zur ärztlichen Versorgung / Krankenhausbedarfsplanung (MAGS); Fluglärmkommissionen (MWMV); Leitungsbauvorhaben der Energiewirtschaft (außer einigen wenigen Beispielarchivierungen); Hochschulwesen (MWF). Mit den archivierten Unterlagen wurde wie folgt verfahren: Die oft sehr langen (Sach-)Aktenserien, die bei der Provenienzstelle zumeist unter einem allgemeinen Betreff geführt wurden, sind bei der Verzeichnung oftmals auch nicht tiefgreifender erschlossen worden, da enthaltene Einzel- und Spezialvorgänge zumeist auf die ganze Bandserie verteilt sind, d.h. der Benutzer ohnehin alle Bände durchsehen muß. Die Angabe langer "enthält"- Vermerke hätte zudem den Findbuchumfang erheblich vergrößert und zur Unübersichtlichkeit beigetragen. Bereits vorhandene und zutreffende Aktentitel wurden übernommen. Gelegentlich wurden sie ergänzt, der ursprüngliche Titel ist dann aber zumeist noch erkennbar. Bei Übereinstimmung von Aktentiteln mit Klassifikationsstufen mußten entsprechende Hilfskonstruktionen in Form allgemeinerer Floskeln ("Allgemeine Tätigkeit" u.ä.) oder Tätigkeitsumschreibungen ("Erarbeitungs- und Aufstellungsverfahren" usw.) verwendet werden. Karten und Druckschriften wurden nur dann in einem "darin"-Vermerk ausgeworfen, wenn in der jeweiligen Akte definitiv nicht damit zu rechnen war oder wenn eine solche Angabe zum besseren Verständnis des Akteninhalts beitragen konnte. Dubletten wurden kein zweites Mal hervorgehoben. Auch blieben nicht NRW betreffende Drucke / Pläne anderer Bundesländer und des Auslands unberücksichtigt. Vorhandene Bandeinheiten wurden bei der Erschließung beibehalten, Originalzählungen durch den Zusatz "Bd. [...]" kenntlich gemacht. Konnte festgestellt werden, daß zu einer Bandserie in den vormaligen Ablieferungen der Landesplanungsbehörde (s.u.) bereits vorhergehende Bände vorliegen, wurde dies in der Rubrik "Vermerke" angegeben. Lose Anhänge wurden - sofern nicht als Kassand / Druckschrift o.ä. aussortiert - als "Anlage" zu einem Einzelband gesehen (vgl. Vermerk im Titel), gelegentlich wurde auch ein eigener, passender Titel vergeben. Stehordner, die nur lose Unterlagen enthielten, wurden - aus konservatorischen Gründen - i.d.R. in künstliche Bände zerlegt. Künstliche Bände sind an dem Zusatz "Teil [...]" erkennbar. Auf eine Angabe der ursprünglichen Ordnerzugehörigkeit ("Altsignatur") wurde bei der Verzeichnung grundsätzlich verzichtet. Diese ist aber - wie der genaue registraturmäßige Zusammenhang eines künstlich geschaffenen Teilbandes im übrigen auch - über die noch aufbewahrten Ablieferungslisten rekonstruierbar. Bei der Titelaufnahme war immer das letzte für eine Aktenserie vergebene Aktenzeichen ausschlaggebend. Die angegebenen Buchstabenkürzel StK, MLWöA, MLS und MURL (s. Abkürzungsverzeichnis) geben die Stellen an, bei der die Akte angelegt, weitergeführt und geschlossen wurde. Sofern eine Akte nicht über mehrere Jahre geführt wurde, finden sich - um die Übersicht über die oftmals monatsweise angelegten Bände einer Serie zu wahren - in der Laufzeit neben der Jahres- i.d.R. auch Monatsangaben. Zeitliche Überschneidungen in den Laufzeiten einzelner Bände ergeben sich v.a. durch nachträgliche Abheftungen, handschriftliche Aktenvermerke oder fehlerhaft geführte Akten. Einfache Sicht- und "z.d.A."-Vermerke blieben bei der Laufzeitangabe jedoch unberücksichtigt, ebenso Vorlaufzeiten, die sich durch enthaltene Anlagen - zumeist Kopien älterer Schriftstücke (Gesetzestexte, Schriftverkehr, u.ä.) - ergeben. Endete die tatsächliche Laufzeit früher oder begann sie später, als auf dem Band angegeben, so fand dies Beachtung. Um das ursprüngliche Registraturbild weitestgehend zu wahren, wurden die mit NW 596/187-193 vorliegenden, älteren Aktenpläne bei der Klassifizierung der Unterlagen berücksichtigt. Wo es sinnvoll erschien, wurden jedoch auch Änderungen vorgenommen (Unterlagen mit im Aktenplan nicht direkt aufeinanderfolgenden Aktenzeichen schon einmal zusammengefaßt, bessere Umschreibung der tw. umständlich formulierten Aktenplan-Obergruppen, weitere Untergliederungen u.ä.). II. Geschichtlicher Abriß 1. Die Landesplanungsbehörde Nach Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1946 wurde die Landesplanung durch Kabinettsbeschluß vom Dezember dem Ministerpräsidenten und der ihm angeschlossenen Staatskanzlei (StK) unterstellt und bildete dort - als sog. "Landesplanungsbehörde" - eine eigene Abteilung. Zum 1. Mai 1961 kam der Bereich an das Ressortministerium für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten (MLWöA), wo er bis zur Regierungsneubildung am 8. Dezember 1966 in der Abteilung I "Landesplanung und Städtebau" ressortierte. Aufgrund strukturpolitischer Probleme, die insbesondere durch die Steinkohlenkrise der 1960er Jahre ausgelöst wurden, ging die Landesplanung wieder auf die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten über, wo sie in der Abteilung II "Landesentwicklung" zunächst als Gruppe A und B, ab 1971 schließlich als eigene Abteilung II eingebunden war. Erst nach den Landtagswahlen am 11. Mai 1980 erfolgte eine Umressortierung: In seiner Regierungserklärung vom 4. Juni 1980 stellte Ministerpräsident Rau das neugeschaffene Ministerium für Landes- und Stadtentwicklung (MLS) vor, das von dem bisherigen Minister für Bundesangelegenheiten, Dr. Christoph Zöpel, geleitet wurde. In dieses Ministerium, das auch für Städtebauförderung, Freizeitpolitik, Wohnungsbau, Staatshochbau sowie Bauaufsicht zuständig war, wurde die bisherige Abteilung II der Staatskanzlei komplett übernommen. Die seit Beginn der 1980er Jahre zunehmende Sensibilität für Fragen des Umweltschutzes führte in Nordrhein- Westfalen im Juni 1985 zur Bildung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL), das als Nachfolger des bisherigen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) fungierte. War nach Auflösung des Bauministeriums (s.o.) 1970 bereits der Bereich "ländliches Planungs- und Bauwesen" beim MELF angesiedelt, konzentrierte sich unter Matthiesen nun das gesamte Gebiet "Landesplanung" beim neugeschaffenen MURL, Abteilung VI. Im Jahre 2000 wanderte die "Raumordnung und Landesplanung" erneut zur Staatskanzlei, wo sie seitdem als Abteilung IV angesiedelt ist. Die Leiter der Landesplanungsbehörde für den Zeitraum der Überlieferung waren: Dez. 1946 - 16.02.1953: Dr. Stephan Prager (StK) 17.02.1953 - 1968: Prof. Dr. Norbert Ley (StK/MLWöA/StK) 1968 - 30.09.1973: Dr. Hans-Gerhart Niemeier (StK) 01.10.1973 - 31.07.1983: Dr. Joachim Gadegast (StK/MLS) 01.08.1983 - 31.05.1987: Dr. Hans-Jürgen Baedeker (MLS/MURL) 01.06.1987 - : Dr. Ernst-Hasso Ritter (MURL) 2. Besondere Institutionen im Geschäftsbereich 2.1. Landesplanungsgemeinschaften, Bezirksplanungsbehörde und -räte Als "Träger der Landesplanung" fungierten nach dem Landesplanungsgesetz (LaPlaG) vom 11. März 1950 (GV. NW., S. 41) zunächst die sog. Landesplanungsgemeinschaften, die bereits in den 1930er Jahren gebildet und nach dem Zweiten Weltkrieg für die Landesteile Nordrhein, Westfalen sowie den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (SVR) wieder neueingerichtet worden waren. Diese Instanzen kommunaler Selbstverwaltung - Mitglieder waren v.a. Vertreter der Landschaftsverbände, Städte und Kreise - waren in erster Linie für die Regionalplanung und somit für die Aufstellung der sog. Gebietsentwicklungspläne (s.u.) zuständig, hatten aber auch eine Beratungs- und Mitwirkungsfunktion bei den die allgemeine Landesplanung betreffenden Programmen und Plänen. Die oberste Landesplanungsbehörde sowie die bei den Regierungspräsidenten bestehenden Bezirksplanungsbehörden (Dez. 35) übten gegenüber diesen Körperschaften des öffentlichen Rechts im wesentlichen nur beschränkte Aufsichtsrechte aus. Der starke Selbstverwaltungszug in der Landesplanung blieb längere Zeit bestehen. Die Novelle des LaPlaG vom 7. Mai 1962 (GV. NW., S. 229) beließ den Landesplanungsgemeinschaften weitgehend ihren Status. Ein in diesem Zusammenhang gebildeter Landesplanungsbeirat, der die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen der Landesplanung beraten sollte, wurde allerdings durch das LaPlaG vom 1. August 1972 (GV. NW., S. 244) wieder abgeschafft. Das Gesetz zur Änderung des LaPlaG vom 8. April 1975 (GV. NW., S. 294) bzw. das Neufassungsgesetz vom 3. Juni 1975 (GV. NW., S. 450 - SGV. NW., 230) legte schließlich die Regierungsbezirke als die Planungseinheiten der Landesplanung fest. An die Stelle der Landesplanungsgemeinschaften, die zum 1. Januar 1976 aufgelöst wurden, traten sog. Bezirksplanungsräte - rechtlich unselbständige Gremien, die organisatorisch der Behörde des Regierungspräsidenten zuzuordnen waren. Hatten die Landesplanungsgemeinschaften als Verwaltungsträger der Regionalplanung noch eine eigene Personal- und Finanzhoheit inne, so lag die Geschäftsführung der Bezirksplanungsräte nun bei der jeweiligen Bezirksplanungsbehörde, deren Aufgaben nunmehr eine eigene Abteilung (Abt. 6) mit bis zu 6 Dezernaten wahrnahm. Jedoch ist den Bezirksplanungsräten, die aus gewählten oder berufenen Mitgliedern der Kreise und kreisfreien Städte bestehen, durch § 7 I LaPlaG die volle Sachherrschaft über die Regionalplanung übertragen worden. Das hieß: Auch die Bezirksplanungsbehörde war bei Entscheidungen zur Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne an die Weisungen der Bezirksplanungsräte gebunden und mußte bei Fachplanungen eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen. Die Landesplanungsbehörde hatte die Fachaufsicht gegenüber den Bezirksplanungsbehörden, aber nur eine Rechtsaufsicht (Überprüfung, ob an landesplanerische Vorgaben gehalten, u.ä.) gegenüber den Bezirksplanungsräten, die im übrigen auch an den Landesentwicklungsplänen (s.u.) mitwirkten. Insgesamt sind die auch heute noch bestehenden Bezirksplanungsräte als Bindeglied zwischen staatlicher Auftragsverwaltung und kommunaler Selbstververwaltung zu sehen. 2.2. Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS) in Dortmund wurde am 17. März 1971 durch Errichtungserlaß (MBl. NW., S. 828 bzw. SMBl. NW., 2000) ins Leben gerufen. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählten die wissenschaftliche Begleitung aller Forschungsvorhaben der Landesplanungsbehörde und der Bezirksplanungsbehörden in NRW, die Erarbeitung von Grundlagen und Entscheidungshilfen für die Landes- und Stadtentwicklungsplanung, die Tätigkeit auf dem Gebiet der raumbedeutsamen Forschung und die Pflege des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches mit dem In- und Ausland. Die Arbeit erfolgte in einzelnen Aufgabenbereichen, teilweise auch in Projektgruppen. Zur Vorbereitung bestand ein Institutsausschuß. Des weiteren gab es noch einen Wissenschaftlichen Beirat, der in Bezug auf Haushaltsfragen, die Erstellung der Arbeitsprogramme und die Förderung des Erfahrungsaustausches mit anderen Einrichtungen und Organisationen der Landes- und Stadtentwicklungsforschung eine beratende Funktion inne hatte. Nach der Institutsordnung vom 15. August 1973 (MBl. NW., S. 1348f) unterstand das ILS der Dienstaufsicht des Ministerpräsidenten. Die Fachaufsicht übte die für den Städtebau zuständige oberste Landesplanungsbehörde aus, soweit Aufgaben des Städtebaus betroffen waren. Im übrigen lag die Fachaufsicht bei der für Raumordnung und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde. Darüber sollte angestrebt werden, auch die Dienstaufsicht der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde zuzuordnen, falls dies nicht mehr die Staatskanzlei sein sollte (Vermerk vom 14. Mai 1975, vgl. NW 549/153). Infolge der Neuorganisation der Landesregierung 1985 kam der Bereich Stadtentwicklung zum neugeschaffenen MSWV, während die Landesplanung (und -entwicklung) fortan beim MURL ressortierte (s.o.). Das ILS unterstand nunmehr der Dienstaufsicht des MSWV. Die Fachaufsicht übten das MSWV und die Landesplanungsbehörde jedoch gemeinsam aus. Geleitet wurde das Institut von einem Direktor. Für den Zeitraum der hier vorliegenden archivischen Überlieferung war dies in erster Linie Dr. Viktor Frhr. von Malchus. 3. Grundlagen der Landesplanung Aufgaben, Organisation, Grundsätze und Ziele der Landesplanung sind in dem oben bereits mehrfach zitierten Landesplanungsgesetz (LaPlaG) festgehalten, das nach seinem erstmaligen Inkrafttreten 1950 einige Male novelliert wurde. Hiernach hatte die Landesplanungsbehörde die Aufgabe, landesplanerische Zielvorstellungen für die "räumliche Gestaltung des Landesgebietes" (§ 2 II) zu erarbeiten und auf ihre Beachtung bei den Fachplanungen der obersten Bundes- bzw. Landesbehörden hinzuwirken. "Raumbedeutsame Maßnahmen" anderer Ministerien sollten von ihr koordiniert werden, bei strittigen Fragen der Landesplanung, die den Aufgabenbereich der Landesplanungsgemeinschaften (später Bezirksplanungsräte) berührten, sollte sie schlichtend eingreifen (§ 2 IIc und d). Die Darstellung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Landesentwicklung erfolgt in einem gestuften, aufeinander aufbauenden System von Planungen: Das sog. Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ist am 7. August 1964 erstmals als Erlaß (MBl. NW., S. 1205 - LEPr. 64) ergangen. Von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zusammenschlüssen gem. § 12 LaPlaG erarbeitet, wurde es schließlich am 19. März 1974 (GV. NW., S. 96) als Gesetz beschlossen. Das LEPro enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes und alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, inklusive der raumwirksamen Investitionen. Die Landesentwicklungspläne (LEP) legen auf Grundlage des LEPro konkretere Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Sie wurden durch die Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der Bezirksplanungsräte (bis 1975 Landesplanungsgemeinschaften) und Gemeinden erarbeitet und im Benehmen mit dem Landesplanungsausschuß des Landtages und Einvernehmen mit den sonst noch zuständigen Ressorts aufgestellt (vgl. § 13 i. V. mit § 12 Satz 3 LaPlaG). Zunächst gab es drei Landesentwicklungspläne: LEP I "Einteilung des Landesgebietes in Zonen" (28. November 1966), LEP II "Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen" (3. März 1970) und LEP III "Gebiete mit besonderer Bedeutung für Freiraumfunktionen - Wasserwirtschaft und Erholung"(12. April 1976, spätere Bezeichnung: "Umweltschutz durch Sicherung von natürlichen Lebensgrundlagen"). Die Landesentwicklungspläne I,II wurden jedoch novelliert und unter einem LEP I/II "Raum- und Siedlungsstruktur" (1. Mai 1979) zusammengefaßt. Im Rahmen des sog. "Nordrhein- Westfalen-Programms 1975" wurden erstmals weitere Landesentwicklungspläne aufgezeigt. Es entstanden die für die Wirtschaftsstruktur besonders bedeutsamen LEP IV "Gebiete mit Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm - Lärmschutzgebiete", LEP V "Festlegung von Gebieten für den Abbau von Lagerstätten" und LEP VI "Festlegung von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben (einschließlich Standorte für die Energieerzeugung)". Im Rahmen einer anzustrebenden ökologischen und ökonomischen Erneuerung des Landes zeigte sich ab Mitte der 1980er Jahre die Tendenz, all diese unterschiedlichen Pläne zu einem einzigen Gesamt- LEP für NRW zusammenzufassen (vgl. NW 596/999-1003), was sich schließlich auch konkretisierte. Seit ihrer Bekanntmachung bilden die Landesentwicklungspläne die Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Raumordnung Bedeutung haben. Sie werden weiter konkretisiert in den Regionalplänen, das sind die sog. Gebietsentwicklungspläne (GEP). Diese legen auf Grundlage des LEPro und der LEP die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest und enthalten somit räumlich wie sachlich die konkretesten Aussagen. Die Aufstellung erfolgte bis 1975 durch die Landesplanungsgemeinschaften. Seitdem sind die Bezirksplanungsräte zuständig (s.o.). Die Landesplanungsbehörde ist nach § 14 III LaPlaG im Verfahren der Gebietsentwicklungsplanung mit der Plangenehmigung im Rahmen einer Rechtskontrolle beauftragt. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich sonst noch zuständigen Landesministern. Mit Genehmigung und Bekanntgabe sind die GEP verbindliche Richtlinien für behördliche Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung bedeutsam sind. Wegen der besonderen Bezüge der Regionalplanung zu den Festlegungen der Fachplanungen beraten die Bezirksplanungsräte zugleich aufgrund ihrer regionalplanerischen Konzeption mit dem Regierungspräsidenten über raumbedeutsame und strukturwirksame Planungen und Förderprogramme in wichtigen Infrastrukturbereichen. 4. Grenzüberschreitende Planungen 4.1. Bundes- und Länderebene Als Nachfolger der durch Verwaltungsabkommen vom 16. Dezember 1957 (BAnz 1958 Nr. 25) gebildeten Konferenz für Raumordnung (KRO) ist durch das "Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsamen Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes" vom 15. Juni 1967 (Gem. MBl. S. 221 und BAnz Nr. 122 - abgedruckt unter 4.12) die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) ins Leben gerufen worden. Wie die KRO war auch die MKRO ein Organ zur gemeinsamen Beratung von grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und Landesplanung. Im Gegensatz zum Rechtsvorgänger waren ihre Mitglieder jedoch keine Verwaltungsfachbeamten, sondern vielmehr die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Minister bzw. Senatoren von Bund und Ländern. Für die fachliche Beratung existierte ein Hauptausschuß, der sich aus den leitenden Beamten der Landesplanungsabteilungen bei Bund und Ländern zusammensetzte. Laut Geschäftsordnung vom 8. Februar 1968 konnte der Hauptausschuß zur Vorbereitung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen. Nach und nach sind für bestimmte Teilbereiche (Strukturfragen, Verkehrsfragen, Rechts- und Verfahren, Umweltfragen, Daten der Raumordnung) entsprechende Ausschüsse eingesetzt worden. Die Ministerkonferenz konnte lediglich Empfehlungen aussprechen, die aber - da es sich um Beschlüsse von Ministern und Senatoren handelt - ein größeres Gewicht innehatten als die der früheren KRO. Länderübergreifende Zusammenarbeit ließ sich auch zwischen einzelnen, aneinandergrenzenden Bundesländern feststellen: Nordrhein-Westfalen grenzt an Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Aufgrund der starken Verflechtungen im Kreis Siegen, hatte die Landesplanungsbehörde NRW zusammen mit den zuständigen Stellen in Hessen und Rheinland-Pfalz eine Arbeitsgruppe für grenzüberschreitende Landesplanung im Raum Siegen- Betzdorf-Dillenburg gegründet, die im Jahre 1972 einen gemeinsamen Raumordnungsplan beschließen konnte. Für die Zusammenarbeit mit Niedersachsen wurde eine Arbeitsgruppe für den Raum Rheine-Osnabrück-Minden gegründet. Mit dem Raum Kassel-Göttingen-Höxter beschäftigte sich eine weitere Arbeitsgruppe der Länder Hessen, Niedersachsen und NRW. Die Selbstständigkeit der Länder brachte es mit sich, das die erarbeiteten Pläne nicht als verbindlich im Sinne einer Landesplanungsgesetzgebung gelten konnten. Jedoch waren es Empfehlungen an die Träger der Regionalplanung, die bei der Genehmigung von der Gebietsentwicklungspläne durchaus zugrunde gelegt wurden. 4.2. Ausländische Staaten Schon im Jahre 1955 hatte die westliche BRD (Länder: NRW, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg / Landesteil Baden) zusammen mit den angrenzenden ausländischen Staaten Holland, Belgien und Frankreich (nördliche und östliche Departements) die sog. Konferenz für Raumordnung in Nordwesteuropa ins Leben gerufen. Als internationale Vereinigung nach belgischem Privatrecht ist sie 1959 in Lüttich eingetragen worden. Durch vergleichende Untersuchung grenzüberschreitender Probleme der Raumordnung sollte die Konferenz der Verbesserung des gemeinsamen Erfahrungsaustausches zwischen den Ländern dienen. Als Organe fungierten der Verwaltungsrat und die Generalversammlung. Sitzungen der Gremien und Studientagungen wurden - zumindest größtenteils - in NRW vorbereitet. Die Präsidentschaft alternierte und lag für den Zeitraum der archivischen Überlieferung zeitweise auch beim Leiter der Landesplanungsbehörde NW. Im Jahre 1983 wurde auf deutscher Seite die Bezeichnung "Konferenz für Regionalentwicklung in Nordwesteuropa" firmiert. Nordrhein-Westfalen hatte darüber hinaus mit den direkten Grenznachbarn Holland und Belgien noch weitere Konventionen getroffen: Am 13. Juni 1967 konnte sich die sog. Deutsch- Niederländische Raumordnungskommission konstituieren. Aufgrund eines Verwaltungsabkommens zwischen der BRD und den Niederlanden über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vom 30. März 1976 bestand sie aus einer Hauptkommission, der Unterkommission Süd (Bereich NRW - Niederlande) und der Unterkommission Nord (Bereich Niedersachsen - Niederlande). Über die Hauptkommission lief die gegenseitige Unterrichtung über Raumordnungsprobleme, v.a. die Abstimmung großräumiger Entwicklungskonzeptionen (LEP - Strukturschemata). In der für NRW bedeutsamen Unterkommission Süd wurden die Empfehlungen der Hauptkommission vorbereitet, regionale Entwicklungskonzeptionen (GEP - Streekplannen) abgestimmt und aktuelle Probleme mit grenzüberschreitender Wirkung (Bereiche Verkehrsplanung, Energiesektor, Erholungsplanung, Wassergewinnungs- und Müllbeseitigungsanlagen, ...) erörtert. Der Vorsitz wechselte alle 2 Jahre, lag 1977-1979 und 1981-1983 z.B. bei NRW. Die Geschäftsführung der deutschen Seite lag bei der Landesplanungsbehörde. Vorbereitet wurden die Sitzungen der Unterkommission, die 4mal im Jahr tagte, durch eine ständige Arbeitsgruppe. Für die Deutsch-Belgische Raumordnungskommission wurde ein Abkommen bereits am 3. Februar 1971 abgeschlossen. Aufgaben und Organisation entsprachen im Wesentlichen denen der Deutsch-Niederländischen Raumordnungskommission. Jedoch existierten keine Unterkommissionen, wohl aber eine ständige Arbeitsgruppe zur Sitzungsvorbereitung. Auch hier wechselte der Vorsitz alle 2 Jahre (Belgien/Bund). Zur Vorbereitung eines internationalen Städteparks Aachen-Lüttich-Maastricht ist unter belgischer Federführung eine trilaterale Arbeitsgruppe mit der BRD und den Niederlanden eingerichtet worden. III. Sachverwandte Bestände Die vorliegenden Bestände sind direkte Anschlußüberlieferung an NW 310 (StK, Landesplanungsbehörde, Findbuch 305.42, Laufzeit: 1926- 1979), NW 379 und 404 (StK, Landesplanung, Findbuch 305.43, Laufzeit: 1949-1975 bzw. 1956-1976), NW 426 (MURL, Gr. VI A Landesplanung, Findbuch 360.11.1-3, Laufzeit: 1965-1977) sowie NW 437 (MURL, Abt. VI "Raumordnung u. Landesplanung, Findbuch 360.16.1-2, Laufzeit: 1956-1984), die dem gleichen Aktenplanschema folgen und z.T. zu einzelnen Serienakten die vorhergehenden Bände enthalten (s. Rubrik "Bemerkungen" in der Titelaufnahme). NW 72 (Findbuch 305.41) stammt ebenfalls von der Landesplanungsbehörde NW; es handelt sich jedoch um eine sehr alte Ablieferung (Laufzeit: 1933/45-1958). Die Unterlagen enthalten demzufolge noch Aktenzeichen eines älteren Aktenplanes. Aus dem Ministerialarchiv lassen sich zum Bereich "Landesplanung" noch folgende Bestände anführen: NW 53 (StK, enthält u.a. auch Schriftverkehr mit der Landesplanungsbehörde und der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland, Findbuch: 305.01, Laufzeit: 1945-1947), NW 177 (Ministerium für Wiederaufbau, mit Klassifikationspunkten "Städtebau" sowie "Landesplanung und Raumordnung", Findbuch 380.03), NW 454 (MURL, Gruppe IV C, u.a. Landesplanung, 360.15.1), NW 463 (MURL, Ref. III B 5 "Landesplanung", thematisiert LEP, GEP und neuere Verkehrsplanungen: Straßen, Schiene, Luftverkehr und Wasserwirtschaft, Findbuch 360.19) Als Gegenüberlieferung auf Bezirksebene liegt mit BR 1087 (Findbuch 216.03) bisher nur eine Abgabe der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland für den Zeitraum 1937 bis 1975 vor. Andere Unterlagen der Regionalplanung wurden bisher noch nicht erschlossen oder liegen noch in der jeweiligen Behörde (RP Düsseldorf, Köln). In den Beständen der Abt. IV finden sich mit RW 261, 331 und 420 (Findbuch 481.04.1-2, Laufzeit: 1926-41,1951- 1972) Positive von Schrägluftbildern, Luftbildpläne, Reihenmeßbilder - in erster Linie von Befliegungen in preußischer Zeit (Rheinprovinz, Provinz Westfalen). Sie wurden seinerzeit bei Hansa Luftbild und anderen Firmen im Auftrag der Landesplanungsbehörde angefertigt. Provenienzstelle ist die StK, Abt. Landesplanung. IV. Literaturhinweise Ministerpräsident des Landes NW / Ministerium für Landesplanung, Wohnungsbau u. öffentliche Arbeiten NW (Hrsg.), Schriftenreihe (Bde. 8/1947, 9/1951, 10/1952, 11, 12/1954, 13-19, 21), Nordrhein-Westfalen plant (Bd.22, s.a. Nordrhein-Westfalen baut), Schriftenreihe Landesentwicklung (Hefte 24/1968, 26/1969, 27-28/1970, 29/1971, 30-31/1971, 32/1972, 33 u. 35/1973, 36/1974, 38/1975, 39/1977) (Sign.: Bd.9, s. D IIIa 222, ansonsten D IIa 6) Landesplanungsbehörde NW (Hrsg.), Vom Land Nordrhein- Westfalen. Ein Querschnitt (Düsseldorf 1949, Sign.: 96/153) Institut für Raumforschung, Bonn / Akademie für Raumforschung u. Landesplanung, Hannover (Hrsg.), Raumforschung u. Raumordnung, 10.-11., 14-18. Jg. (1950, 1953, 1956-1960, Sign.: D III 389/76), 31. Jg. (1973, Sign.: D IIIc 639) - mit NRW-Beiträgen Arbeitsgemeinschaft der Landesplaner der BRD (Hrsg.), Landesplanung: Begriffe u. Richtlinien (Düsseldorf 1953, Sign.: D IIIa 691) Landesplanungsgemeinschaft Rheinland (Hrsg.), Auslese aus der Landesplanungsliteratur (1957, Sign.: IHK Düsseldorf 38) Norbert Ley, Ziele der Landesplanung in Nordrhein- Westfalen (Vortrag v. d. Dt. Akademie für Städtebau u. Landesplanung, 1961, mit 5 Karten, Sign.: D III 209/76) Landesplanungsgemeinschaft Rheinland (Hrsg.), Die Rheinische Landesplanung unter dem neuen Landesplanungsgesetz (Referat v. d. ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland, Düsseldorf 1963, Sign.: D IIIb 81) Paul Franken, Das Landesentwicklungsprogramm für das Land Nordrhein-Westfalen (Vortrag im Rahmen einer Vortragsveranstaltung des Instituts f. Siedlungs- u. Wohnungswesen der Universität Münster am 02.10.1964 in Münster, Sign.: D IIIa 43) Ministerium für Landesplanung, Wohnungsbau u. öffentliche Arbeiten NW (Hrsg.), 1. bis 5. Bericht der Landesregierung NRW gem. § 24 des LaPlaG v. 7. Mai 1962 über Stand, Maßnahmen u. 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Abkürzungen A: Autobahn Abt.: Abteilung a.D.: außer Dienst ADV: Automatisierte Datenverarbeitung AFeB: Amtliche Fernsprechbücher AG: Aktiengesellschaft; Arbeitsgruppe ALK: Automatisierte Liegenschaftskarte Apr.: April ARL: Akademie für Raumforschung und Landesplanung ARP: Arbeitsgruppe für Regionalplanung Art.: Artikel Aug.: August AUTOROK: Automatisiertes Raumordnungskataster AWACS: Airborne Warning and Control System AZ: Aktenzeichen B: Bundesstraße BAS: Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung BBauG: Bundesbaugesetz Bd.; Bde.: Band; Bände BD: Baudirektor BfELF: Bundesminister(ium) für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten BfLR: Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung BMBau: Bundesminister(ium) für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau BMFT: Bundesminister(ium) für Forschung und Technologie BMI: Bundesminister(ium) des Innern BP: BP Benzin und Petroleum AG BPR: Bezirksplanungsrat, -räte BRD: Bundesrepublik Deutschland BROP: Bundesraumordnungsprogramm BR/BT: Bundesrat(s-)/Bundestag(s-) Bsp.: Beispiel bzgl.: bezüglich bzw.: beziehungsweise CDU: Christlich Demokratische Union Co.: Company; Kompanie DASL: Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung DATUM : Dokumentations- und Ausbildungszentrum für Theorie und Methode der Regionalforschung DB: Deutsche Bundesbahn DDR: Deutsche Demokratische Republik Dez.: Dezember; Dezernat DGB: Deutscher Gewerkschaftsbund Dipl.-: Diplom- DIW: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung dpa: Deutsche Presse Agentur GmbH DPA: Deutscher Planungsatlas Dr.: Doktor dto.: dito (= ebenso) DV: Datenverarbeitung DVO: Durchführungsverordnung E: Europastraße ECOVAST: European Council For The Village And Small Town EG: Europäische Gemeinschaft ENVITEC: Environmental Technology e.V.: eingetragener Verein Fa.: Firma Feb.: Februar ff: folgende (Jahre) FM: Finanzminister(ium) Frhr.: Freiherr Fried.: Friedrich GAÄ: Gewerbeaufsichtsämter gem.: gemäß GEP: Gebietsentwicklungsplan/-pläne GEW: Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke GEWOS: Gesellschaft für Wohnungs- und Siedlungswesen GG: Grundgesetz gg.: gegen GGO: Gemeinsame Geschäftsordnung GGRZ: Gemeinsames Gebietsrechenzentrum GIAP: Graphisch-Interaktiver Arbeitsplatz GIROK: Graphisch-Interaktives Raumordnungskataster GLA: Geologisches Landesamt GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung GMD: Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung GO: Geschäftsordnung GVP: Geschäftsverteilungsplan/-pläne Hrsg.: Herausgeber Hs.: Haus IC: Intercity IG: Interessensgemeinschaft IGBE: Industriegewerkschaft Bergbau und Energie IHK: Industrie- und Handelskammer ILS: Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung IM: Innenminister(ium) INFU: Institut für Umweltschutz Ing.: Ingenieur INKA: Infrastrukturkataster inkl.: inklusive insbes.: insbesonders INSTRE: Institut für Stadt- und Regionalentwicklung IRPUD: Institut für Raumplanung der Universität Dortmund ITZ: Innovationsförderungs- u. Technologietransfer- Zentrum der Hochschulen des Ruhrgebiets IuD: Information und Dokumentation Jan.: Januar Jhdt.: Jahrhundert JM: Justizminister(ium) KBV: Kraftwerks-Bau- und Verwaltungsgesellschaft KDVZ: Kommunale Datenverarbeitungszentralen Kfz: Kraftfahrzeuge KG: Kommanditgesellschaft KKW: Kernkraftwerk(e) KLE GmbH: Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH KM: Kultusministerium Kr.: Kreis(e,n) kV: Kilo-Volt KVR: Kommunalverband Ruhrgebiet KW: Kraftwerk(e) L: Landstraße LA: Landesamt LaPlaG: Landesplanungsgesetz LBS: Landesbausparkasse LDS: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik LEB: Landesentwicklungsbericht LEP: Landesentwicklungsplan/-pläne(n) LEPro: Landesentwicklungsprogramm lfd.: laufende(n) LIB: Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz LINEG: Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft Lkr.: Landkreis(e) LMR: Leitender Ministerialrat LNU: Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt LOBA: Landesoberbergamt LÖLF NW: Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein- Westfalen LT: Landtag(s) Ltd.: Leitender LV: Landschaftsverband LWA: Landesamt für Wasser und Abfall MAGS: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mbH: mit beschränkter Haftung MD: Ministerialdirektor MdB: Mitglied des Bundestags med.: medicinae (= der Medizin) MELF: Minister(ium) für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten MfW: Minister(ium) für Wiederaufbau MKRO: Ministerkonferenz für Raumordnung MLS: Minister(ium) für Landes- und Stadtentwicklung MLWöA: Minister(ium) für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten MP: Ministerpräsident(en) MR: Ministerialrat MSWV: Minister(ium) für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr MW: Megawatt MWF: Minister(ium) für Wissenschaft und Forschung MWMT: Minister(ium) für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie MWMV: Minister(ium) für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Nov.: November Nr.: Nummer NRW: Nordrhein-Westfalen NRZ: Neue Ruhr-Zeitung NW: Nordrhein-Westfalen; Nordwest o.A.: ohne Autor OB: Oberbürgermeister o.D.: ohne Datum OECD: Organisation for Economic Co-Operation and Development ÖPNV: Öffentlicher Personennahverkehr OFD: Oberfinanzdirektion OKD: Oberkreisdirektor, Oberkreisdirektion Okt.: Oktober OPD: Oberpostdirektion ORR: Oberregierungsrat OVG: Oberverwaltungsgericht PKW: Personenkraftwagen Prof.: Professor RAG: Ruhrkohle AG RBauD: Regierungsbaudirektor RD: Regierungsdirektor Ref.: Referat; Referent Reg.-Bez.: Regierungsbezirk(e,en) RISP: Rhein-Ruhr-Institut für Sozialforschung und Politikberatung e.V. ROK: Raumordnungskataster RP: Regierungspräsident(en) RR: Regierungsrat RVO: Rechtsverordnung(en) RWE: Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG RWI: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung RWW: Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft S-Bahn: Schnellbahn SB: Selbstbedienung(s-) Sep.: September SICAD: Siemens Computer Aided Design s.o.: siehe oben sog.: sogenannte(r,s) SPD: Sozialdemokratische Partei Deutschlands SSP: Siedlungsschwerpunkte St.: Sankt StBauFG: Städtebauförderungsgesetz StBR: Stadtbaurat STEAG : Steinkohlen-Elektrizitäts-AG StK: Staatskanzlei StS: Staatssekretär s.u.: siehe unten SVR: Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk TA: Teilabschnitt TK: Topographische Karte TU: Technische Universität TÜV: Technischer Überwachungs-Verein u.: und u.a.: unter anderem; und andere USA: United States of America v.: von, vom v.a.: vor allem VEBA: Vereinigte Elektrizitäts- und Bergwerks AG VEW: Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG vgl.: vergleiche VMS: Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe VO: Verordnung WAA: Wiederaufbereitungsanlage WDR: Westdeutscher Rundfunk wiss.: wissenschaftlich(er) WSB: Wohnsiedlungsbereiche(n) ZIR: Zentralinstitut für Raumplanung z.T.: zum Teil
Aufgrund der Auftrennung von Findbüchern mit mehreren Beständen, befindet sich der Bestand NW 0596 im Findbuch 360.79.00
Mai 2023, FrK
Bestandsbeschreibung: Informationen zum Bestand
I. Zu den Beständen Am 31. März 1992 wurden vom damaligen Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Abteilung VI (Raumordnung und Landesplanung) 569 Stehordner an das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf abgegeben und dort unter der Nr. III 23/92 akzessioniert. Diese Ablieferung bildet im Archiv den Bestand NW 549. Im März 1995 erfolgte unter Acc. Nr. III 15/95 eine erneute Abgabe von 851 Stehordnern. 23 davon gingen zwischenzeitlich an das Ministerium zurück, die restlichen werden als Bestand NW 596 geführt. Die Erschließung von NW 549 und NW 596 erfolgte von November 2000 bis Juli 2001 und August 2001 bis April 2002 durch Staatsarchivinspektor z.A. Jörg Franzkowiak. Aus dem Zeitraum 1953 bis 1991 - mit Schwerpunkt in den 1970er und 1980er Jahren - thematisieren die Bestände neben den für die Landes- und Regionalplanung wichtigen Gesetzen, Programmen und Plänen (LaPlaG, LEPro, LEP I/II- VI, GEP) u.a. behördenorganisatorische Belange (Dienststellenverwaltung) sowie die Kooperation mit der Landesregierung, einzelnen Ressorts (insbes. in Standortfragen und einzelnen Bereichen, die die Landesplanung berühren) und dem Landtag (nur Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform). Auch Korrespondenzen mit den zu beaufsichtigenden Institutionen im Geschäftsbereich (RPs und Bezirksplanungsbehörden, Bezirksplanungsräte, ILS) sowie mit den sonstigen, sich mit Raumordnung und Landesplanung befassenden Stellen NRWs (z.B. Universitätsinstitute, Kommunale Spitzenverbände), des Bundes (MKRO), anderer Bundesländer und des Auslandes (v.a. Arbeitsgruppen und Kommissionen für grenzüberschreitende Planungen), in denen Vertreter der Landesplanungsbehörde mitwirkten, sind enthalten. Ferner finden sich Akten des ehemaligen MELF, Abt. III/IV, die wohl infolge der Umressortierungen 1985 in die Registratur der Landesplanungsbehörde unter neuem Aktenzeichen eingeordnet wurden. Da der Bereich "Landesplanung" in verschiedene andere Ressorts (v.a. Wirtschaft und Verkehr; Gesundheit und Soziales; Umweltschutz) hineinspielt, stellte sich die Auswahl der für eine dauerhafte Archivierung in Frage kommenden Unterlagen als sehr schwierig heraus: Bei einigen Aktenbänden war die Federführung der abgebenden Behörde eindeutig erkennbar. Auch aufgrund ihres Inhalts konnten diese Akten i.d.R. für archivwürdig befunden werden (v.a. Unterlagen zur Dienststellenverwaltung sowie zu den für die Landesplanung wichtigen Gesetze, Programme und Pläne). Der Großteil der übrigen Unterlagen bezieht sich jedoch auf Angelegenheiten, bei denen die Landesplanungsbehörde nur beteiligt war, die Hauptüberlieferung ggf. an anderer Stelle zu suchen ist. Hier wurde versucht, nur die Akten herauszufiltern, an deren Entstehung der Provenienzbildner maßgeblich oder zumindest in größerem Umfang beigetragen hat. In Zweifelsfällen (z.B. Standortkoordinierungen, allgemeine Akten der MKRO, Städtebau und Wohnungswesen, Aufstellung der GEP) wurde oftmals - z.T. aus Kontinuitätsgründen - für eine Archivierung plädiert. Ansonsten - insbesondere wenn es sich um Bilanzen, einfache Materialsammlungen, Drucksachen und Dubletten handelte - wurde kassiert. In NW 549 wurden insgesamt 1440 Archiveinheiten und 755 Kassanden (Umfang: ca. 205 Ordner) gebildet, so daß sich eine Vernichtungsrate von etwa 35 % ergibt. Bei NW 596 sind es 1634 Archiveinheiten und 1032 Kassanden (ca. 340 Ordner, Vernichtungsrate: etwa 40 %). Durch die Kassation fielen u.a. Unterlagen zu folgenden Bereichen weg: LT-, BR- und verschiedene Beirats- und Ausschußsitzungen (fehlende Federführung); Bezirksplanungsratssitzungen (die reinen Sitzungsprotokolle, s. Überlieferung der RP); Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Bestände in Hannover/Niedersachsen zu erwarten); Personal und Haushalt des ILS; ADV-Angelegenheiten (sofern überregional geführte Diskussion und/oder fehlende Federführung); Bundesstatistiken; Ausarbeitung von Bundes- und Landesgesetzen (wenn marginale Beteiligung der Landesplanung); Fachministerkonferenzen/reine Sitzungsprotokolle der MKRO (s. BMBau); Deutsch- Niederländische Raumordnungskommission, Unterkommission Nord (Geschäftsstelle in Oldenburg/Niedersachsen) und Süd (nur Sitzungsprotokolle, da Dubletten in den archivierten Akten); Europasachen; Abfallbeseitigung (MELF zuständig); Bedarfsplanung zur ärztlichen Versorgung / Krankenhausbedarfsplanung (MAGS); Fluglärmkommissionen (MWMV); Leitungsbauvorhaben der Energiewirtschaft (außer einigen wenigen Beispielarchivierungen); Hochschulwesen (MWF). Mit den archivierten Unterlagen wurde wie folgt verfahren: Die oft sehr langen (Sach-)Aktenserien, die bei der Provenienzstelle zumeist unter einem allgemeinen Betreff geführt wurden, sind bei der Verzeichnung oftmals auch nicht tiefgreifender erschlossen worden, da enthaltene Einzel- und Spezialvorgänge zumeist auf die ganze Bandserie verteilt sind, d.h. der Benutzer ohnehin alle Bände durchsehen muß. Die Angabe langer "enthält"- Vermerke hätte zudem den Findbuchumfang erheblich vergrößert und zur Unübersichtlichkeit beigetragen. Bereits vorhandene und zutreffende Aktentitel wurden übernommen. Gelegentlich wurden sie ergänzt, der ursprüngliche Titel ist dann aber zumeist noch erkennbar. Bei Übereinstimmung von Aktentiteln mit Klassifikationsstufen mußten entsprechende Hilfskonstruktionen in Form allgemeinerer Floskeln ("Allgemeine Tätigkeit" u.ä.) oder Tätigkeitsumschreibungen ("Erarbeitungs- und Aufstellungsverfahren" usw.) verwendet werden. Karten und Druckschriften wurden nur dann in einem "darin"-Vermerk ausgeworfen, wenn in der jeweiligen Akte definitiv nicht damit zu rechnen war oder wenn eine solche Angabe zum besseren Verständnis des Akteninhalts beitragen konnte. Dubletten wurden kein zweites Mal hervorgehoben. Auch blieben nicht NRW betreffende Drucke / Pläne anderer Bundesländer und des Auslands unberücksichtigt. Vorhandene Bandeinheiten wurden bei der Erschließung beibehalten, Originalzählungen durch den Zusatz "Bd. [...]" kenntlich gemacht. Konnte festgestellt werden, daß zu einer Bandserie in den vormaligen Ablieferungen der Landesplanungsbehörde (s.u.) bereits vorhergehende Bände vorliegen, wurde dies in der Rubrik "Vermerke" angegeben. Lose Anhänge wurden - sofern nicht als Kassand / Druckschrift o.ä. aussortiert - als "Anlage" zu einem Einzelband gesehen (vgl. Vermerk im Titel), gelegentlich wurde auch ein eigener, passender Titel vergeben. Stehordner, die nur lose Unterlagen enthielten, wurden - aus konservatorischen Gründen - i.d.R. in künstliche Bände zerlegt. Künstliche Bände sind an dem Zusatz "Teil [...]" erkennbar. Auf eine Angabe der ursprünglichen Ordnerzugehörigkeit ("Altsignatur") wurde bei der Verzeichnung grundsätzlich verzichtet. Diese ist aber - wie der genaue registraturmäßige Zusammenhang eines künstlich geschaffenen Teilbandes im übrigen auch - über die noch aufbewahrten Ablieferungslisten rekonstruierbar. Bei der Titelaufnahme war immer das letzte für eine Aktenserie vergebene Aktenzeichen ausschlaggebend. Die angegebenen Buchstabenkürzel StK, MLWöA, MLS und MURL (s. Abkürzungsverzeichnis) geben die Stellen an, bei der die Akte angelegt, weitergeführt und geschlossen wurde. Sofern eine Akte nicht über mehrere Jahre geführt wurde, finden sich - um die Übersicht über die oftmals monatsweise angelegten Bände einer Serie zu wahren - in der Laufzeit neben der Jahres- i.d.R. auch Monatsangaben. Zeitliche Überschneidungen in den Laufzeiten einzelner Bände ergeben sich v.a. durch nachträgliche Abheftungen, handschriftliche Aktenvermerke oder fehlerhaft geführte Akten. Einfache Sicht- und "z.d.A."-Vermerke blieben bei der Laufzeitangabe jedoch unberücksichtigt, ebenso Vorlaufzeiten, die sich durch enthaltene Anlagen - zumeist Kopien älterer Schriftstücke (Gesetzestexte, Schriftverkehr, u.ä.) - ergeben. Endete die tatsächliche Laufzeit früher oder begann sie später, als auf dem Band angegeben, so fand dies Beachtung. Um das ursprüngliche Registraturbild weitestgehend zu wahren, wurden die mit NW 596/187-193 vorliegenden, älteren Aktenpläne bei der Klassifizierung der Unterlagen berücksichtigt. Wo es sinnvoll erschien, wurden jedoch auch Änderungen vorgenommen (Unterlagen mit im Aktenplan nicht direkt aufeinanderfolgenden Aktenzeichen schon einmal zusammengefaßt, bessere Umschreibung der tw. umständlich formulierten Aktenplan-Obergruppen, weitere Untergliederungen u.ä.). II. Geschichtlicher Abriß 1. Die Landesplanungsbehörde Nach Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1946 wurde die Landesplanung durch Kabinettsbeschluß vom Dezember dem Ministerpräsidenten und der ihm angeschlossenen Staatskanzlei (StK) unterstellt und bildete dort - als sog. "Landesplanungsbehörde" - eine eigene Abteilung. Zum 1. Mai 1961 kam der Bereich an das Ressortministerium für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten (MLWöA), wo er bis zur Regierungsneubildung am 8. Dezember 1966 in der Abteilung I "Landesplanung und Städtebau" ressortierte. Aufgrund strukturpolitischer Probleme, die insbesondere durch die Steinkohlenkrise der 1960er Jahre ausgelöst wurden, ging die Landesplanung wieder auf die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten über, wo sie in der Abteilung II "Landesentwicklung" zunächst als Gruppe A und B, ab 1971 schließlich als eigene Abteilung II eingebunden war. Erst nach den Landtagswahlen am 11. Mai 1980 erfolgte eine Umressortierung: In seiner Regierungserklärung vom 4. Juni 1980 stellte Ministerpräsident Rau das neugeschaffene Ministerium für Landes- und Stadtentwicklung (MLS) vor, das von dem bisherigen Minister für Bundesangelegenheiten, Dr. Christoph Zöpel, geleitet wurde. In dieses Ministerium, das auch für Städtebauförderung, Freizeitpolitik, Wohnungsbau, Staatshochbau sowie Bauaufsicht zuständig war, wurde die bisherige Abteilung II der Staatskanzlei komplett übernommen. Die seit Beginn der 1980er Jahre zunehmende Sensibilität für Fragen des Umweltschutzes führte in Nordrhein- Westfalen im Juni 1985 zur Bildung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL), das als Nachfolger des bisherigen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) fungierte. War nach Auflösung des Bauministeriums (s.o.) 1970 bereits der Bereich "ländliches Planungs- und Bauwesen" beim MELF angesiedelt, konzentrierte sich unter Matthiesen nun das gesamte Gebiet "Landesplanung" beim neugeschaffenen MURL, Abteilung VI. Im Jahre 2000 wanderte die "Raumordnung und Landesplanung" erneut zur Staatskanzlei, wo sie seitdem als Abteilung IV angesiedelt ist. Die Leiter der Landesplanungsbehörde für den Zeitraum der Überlieferung waren: Dez. 1946 - 16.02.1953: Dr. Stephan Prager (StK) 17.02.1953 - 1968: Prof. Dr. Norbert Ley (StK/MLWöA/StK) 1968 - 30.09.1973: Dr. Hans-Gerhart Niemeier (StK) 01.10.1973 - 31.07.1983: Dr. Joachim Gadegast (StK/MLS) 01.08.1983 - 31.05.1987: Dr. Hans-Jürgen Baedeker (MLS/MURL) 01.06.1987 - : Dr. Ernst-Hasso Ritter (MURL) 2. Besondere Institutionen im Geschäftsbereich 2.1. Landesplanungsgemeinschaften, Bezirksplanungsbehörde und -räte Als "Träger der Landesplanung" fungierten nach dem Landesplanungsgesetz (LaPlaG) vom 11. März 1950 (GV. NW., S. 41) zunächst die sog. Landesplanungsgemeinschaften, die bereits in den 1930er Jahren gebildet und nach dem Zweiten Weltkrieg für die Landesteile Nordrhein, Westfalen sowie den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (SVR) wieder neueingerichtet worden waren. Diese Instanzen kommunaler Selbstverwaltung - Mitglieder waren v.a. Vertreter der Landschaftsverbände, Städte und Kreise - waren in erster Linie für die Regionalplanung und somit für die Aufstellung der sog. Gebietsentwicklungspläne (s.u.) zuständig, hatten aber auch eine Beratungs- und Mitwirkungsfunktion bei den die allgemeine Landesplanung betreffenden Programmen und Plänen. Die oberste Landesplanungsbehörde sowie die bei den Regierungspräsidenten bestehenden Bezirksplanungsbehörden (Dez. 35) übten gegenüber diesen Körperschaften des öffentlichen Rechts im wesentlichen nur beschränkte Aufsichtsrechte aus. Der starke Selbstverwaltungszug in der Landesplanung blieb längere Zeit bestehen. Die Novelle des LaPlaG vom 7. Mai 1962 (GV. NW., S. 229) beließ den Landesplanungsgemeinschaften weitgehend ihren Status. Ein in diesem Zusammenhang gebildeter Landesplanungsbeirat, der die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen der Landesplanung beraten sollte, wurde allerdings durch das LaPlaG vom 1. August 1972 (GV. NW., S. 244) wieder abgeschafft. Das Gesetz zur Änderung des LaPlaG vom 8. April 1975 (GV. NW., S. 294) bzw. das Neufassungsgesetz vom 3. Juni 1975 (GV. NW., S. 450 - SGV. NW., 230) legte schließlich die Regierungsbezirke als die Planungseinheiten der Landesplanung fest. An die Stelle der Landesplanungsgemeinschaften, die zum 1. Januar 1976 aufgelöst wurden, traten sog. Bezirksplanungsräte - rechtlich unselbständige Gremien, die organisatorisch der Behörde des Regierungspräsidenten zuzuordnen waren. Hatten die Landesplanungsgemeinschaften als Verwaltungsträger der Regionalplanung noch eine eigene Personal- und Finanzhoheit inne, so lag die Geschäftsführung der Bezirksplanungsräte nun bei der jeweiligen Bezirksplanungsbehörde, deren Aufgaben nunmehr eine eigene Abteilung (Abt. 6) mit bis zu 6 Dezernaten wahrnahm. Jedoch ist den Bezirksplanungsräten, die aus gewählten oder berufenen Mitgliedern der Kreise und kreisfreien Städte bestehen, durch § 7 I LaPlaG die volle Sachherrschaft über die Regionalplanung übertragen worden. Das hieß: Auch die Bezirksplanungsbehörde war bei Entscheidungen zur Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne an die Weisungen der Bezirksplanungsräte gebunden und mußte bei Fachplanungen eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen. Die Landesplanungsbehörde hatte die Fachaufsicht gegenüber den Bezirksplanungsbehörden, aber nur eine Rechtsaufsicht (Überprüfung, ob an landesplanerische Vorgaben gehalten, u.ä.) gegenüber den Bezirksplanungsräten, die im übrigen auch an den Landesentwicklungsplänen (s.u.) mitwirkten. Insgesamt sind die auch heute noch bestehenden Bezirksplanungsräte als Bindeglied zwischen staatlicher Auftragsverwaltung und kommunaler Selbstververwaltung zu sehen. 2.2. Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS) in Dortmund wurde am 17. März 1971 durch Errichtungserlaß (MBl. NW., S. 828 bzw. SMBl. NW., 2000) ins Leben gerufen. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählten die wissenschaftliche Begleitung aller Forschungsvorhaben der Landesplanungsbehörde und der Bezirksplanungsbehörden in NRW, die Erarbeitung von Grundlagen und Entscheidungshilfen für die Landes- und Stadtentwicklungsplanung, die Tätigkeit auf dem Gebiet der raumbedeutsamen Forschung und die Pflege des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches mit dem In- und Ausland. Die Arbeit erfolgte in einzelnen Aufgabenbereichen, teilweise auch in Projektgruppen. Zur Vorbereitung bestand ein Institutsausschuß. Des weiteren gab es noch einen Wissenschaftlichen Beirat, der in Bezug auf Haushaltsfragen, die Erstellung der Arbeitsprogramme und die Förderung des Erfahrungsaustausches mit anderen Einrichtungen und Organisationen der Landes- und Stadtentwicklungsforschung eine beratende Funktion inne hatte. Nach der Institutsordnung vom 15. August 1973 (MBl. NW., S. 1348f) unterstand das ILS der Dienstaufsicht des Ministerpräsidenten. Die Fachaufsicht übte die für den Städtebau zuständige oberste Landesplanungsbehörde aus, soweit Aufgaben des Städtebaus betroffen waren. Im übrigen lag die Fachaufsicht bei der für Raumordnung und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde. Darüber sollte angestrebt werden, auch die Dienstaufsicht der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde zuzuordnen, falls dies nicht mehr die Staatskanzlei sein sollte (Vermerk vom 14. Mai 1975, vgl. NW 549/153). Infolge der Neuorganisation der Landesregierung 1985 kam der Bereich Stadtentwicklung zum neugeschaffenen MSWV, während die Landesplanung (und -entwicklung) fortan beim MURL ressortierte (s.o.). Das ILS unterstand nunmehr der Dienstaufsicht des MSWV. Die Fachaufsicht übten das MSWV und die Landesplanungsbehörde jedoch gemeinsam aus. Geleitet wurde das Institut von einem Direktor. Für den Zeitraum der hier vorliegenden archivischen Überlieferung war dies in erster Linie Dr. Viktor Frhr. von Malchus. 3. Grundlagen der Landesplanung Aufgaben, Organisation, Grundsätze und Ziele der Landesplanung sind in dem oben bereits mehrfach zitierten Landesplanungsgesetz (LaPlaG) festgehalten, das nach seinem erstmaligen Inkrafttreten 1950 einige Male novelliert wurde. Hiernach hatte die Landesplanungsbehörde die Aufgabe, landesplanerische Zielvorstellungen für die "räumliche Gestaltung des Landesgebietes" (§ 2 II) zu erarbeiten und auf ihre Beachtung bei den Fachplanungen der obersten Bundes- bzw. Landesbehörden hinzuwirken. "Raumbedeutsame Maßnahmen" anderer Ministerien sollten von ihr koordiniert werden, bei strittigen Fragen der Landesplanung, die den Aufgabenbereich der Landesplanungsgemeinschaften (später Bezirksplanungsräte) berührten, sollte sie schlichtend eingreifen (§ 2 IIc und d). Die Darstellung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Landesentwicklung erfolgt in einem gestuften, aufeinander aufbauenden System von Planungen: Das sog. Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ist am 7. August 1964 erstmals als Erlaß (MBl. NW., S. 1205 - LEPr. 64) ergangen. Von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zusammenschlüssen gem. § 12 LaPlaG erarbeitet, wurde es schließlich am 19. März 1974 (GV. NW., S. 96) als Gesetz beschlossen. Das LEPro enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes und alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, inklusive der raumwirksamen Investitionen. Die Landesentwicklungspläne (LEP) legen auf Grundlage des LEPro konkretere Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Sie wurden durch die Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der Bezirksplanungsräte (bis 1975 Landesplanungsgemeinschaften) und Gemeinden erarbeitet und im Benehmen mit dem Landesplanungsausschuß des Landtages und Einvernehmen mit den sonst noch zuständigen Ressorts aufgestellt (vgl. § 13 i. V. mit § 12 Satz 3 LaPlaG). Zunächst gab es drei Landesentwicklungspläne: LEP I "Einteilung des Landesgebietes in Zonen" (28. November 1966), LEP II "Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen" (3. März 1970) und LEP III "Gebiete mit besonderer Bedeutung für Freiraumfunktionen - Wasserwirtschaft und Erholung"(12. April 1976, spätere Bezeichnung: "Umweltschutz durch Sicherung von natürlichen Lebensgrundlagen"). Die Landesentwicklungspläne I,II wurden jedoch novelliert und unter einem LEP I/II "Raum- und Siedlungsstruktur" (1. Mai 1979) zusammengefaßt. Im Rahmen des sog. "Nordrhein- Westfalen-Programms 1975" wurden erstmals weitere Landesentwicklungspläne aufgezeigt. Es entstanden die für die Wirtschaftsstruktur besonders bedeutsamen LEP IV "Gebiete mit Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm - Lärmschutzgebiete", LEP V "Festlegung von Gebieten für den Abbau von Lagerstätten" und LEP VI "Festlegung von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben (einschließlich Standorte für die Energieerzeugung)". Im Rahmen einer anzustrebenden ökologischen und ökonomischen Erneuerung des Landes zeigte sich ab Mitte der 1980er Jahre die Tendenz, all diese unterschiedlichen Pläne zu einem einzigen Gesamt- LEP für NRW zusammenzufassen (vgl. NW 596/999-1003), was sich schließlich auch konkretisierte. Seit ihrer Bekanntmachung bilden die Landesentwicklungspläne die Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Raumordnung Bedeutung haben. Sie werden weiter konkretisiert in den Regionalplänen, das sind die sog. Gebietsentwicklungspläne (GEP). Diese legen auf Grundlage des LEPro und der LEP die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest und enthalten somit räumlich wie sachlich die konkretesten Aussagen. Die Aufstellung erfolgte bis 1975 durch die Landesplanungsgemeinschaften. Seitdem sind die Bezirksplanungsräte zuständig (s.o.). Die Landesplanungsbehörde ist nach § 14 III LaPlaG im Verfahren der Gebietsentwicklungsplanung mit der Plangenehmigung im Rahmen einer Rechtskontrolle beauftragt. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich sonst noch zuständigen Landesministern. Mit Genehmigung und Bekanntgabe sind die GEP verbindliche Richtlinien für behördliche Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung bedeutsam sind. Wegen der besonderen Bezüge der Regionalplanung zu den Festlegungen der Fachplanungen beraten die Bezirksplanungsräte zugleich aufgrund ihrer regionalplanerischen Konzeption mit dem Regierungspräsidenten über raumbedeutsame und strukturwirksame Planungen und Förderprogramme in wichtigen Infrastrukturbereichen. 4. Grenzüberschreitende Planungen 4.1. Bundes- und Länderebene Als Nachfolger der durch Verwaltungsabkommen vom 16. Dezember 1957 (BAnz 1958 Nr. 25) gebildeten Konferenz für Raumordnung (KRO) ist durch das "Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsamen Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes" vom 15. Juni 1967 (Gem. MBl. S. 221 und BAnz Nr. 122 - abgedruckt unter 4.12) die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) ins Leben gerufen worden. Wie die KRO war auch die MKRO ein Organ zur gemeinsamen Beratung von grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und Landesplanung. Im Gegensatz zum Rechtsvorgänger waren ihre Mitglieder jedoch keine Verwaltungsfachbeamten, sondern vielmehr die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Minister bzw. Senatoren von Bund und Ländern. Für die fachliche Beratung existierte ein Hauptausschuß, der sich aus den leitenden Beamten der Landesplanungsabteilungen bei Bund und Ländern zusammensetzte. Laut Geschäftsordnung vom 8. Februar 1968 konnte der Hauptausschuß zur Vorbereitung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen. Nach und nach sind für bestimmte Teilbereiche (Strukturfragen, Verkehrsfragen, Rechts- und Verfahren, Umweltfragen, Daten der Raumordnung) entsprechende Ausschüsse eingesetzt worden. Die Ministerkonferenz konnte lediglich Empfehlungen aussprechen, die aber - da es sich um Beschlüsse von Ministern und Senatoren handelt - ein größeres Gewicht innehatten als die der früheren KRO. Länderübergreifende Zusammenarbeit ließ sich auch zwischen einzelnen, aneinandergrenzenden Bundesländern feststellen: Nordrhein-Westfalen grenzt an Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Aufgrund der starken Verflechtungen im Kreis Siegen, hatte die Landesplanungsbehörde NRW zusammen mit den zuständigen Stellen in Hessen und Rheinland-Pfalz eine Arbeitsgruppe für grenzüberschreitende Landesplanung im Raum Siegen- Betzdorf-Dillenburg gegründet, die im Jahre 1972 einen gemeinsamen Raumordnungsplan beschließen konnte. Für die Zusammenarbeit mit Niedersachsen wurde eine Arbeitsgruppe für den Raum Rheine-Osnabrück-Minden gegründet. Mit dem Raum Kassel-Göttingen-Höxter beschäftigte sich eine weitere Arbeitsgruppe der Länder Hessen, Niedersachsen und NRW. Die Selbstständigkeit der Länder brachte es mit sich, das die erarbeiteten Pläne nicht als verbindlich im Sinne einer Landesplanungsgesetzgebung gelten konnten. Jedoch waren es Empfehlungen an die Träger der Regionalplanung, die bei der Genehmigung von der Gebietsentwicklungspläne durchaus zugrunde gelegt wurden. 4.2. Ausländische Staaten Schon im Jahre 1955 hatte die westliche BRD (Länder: NRW, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg / Landesteil Baden) zusammen mit den angrenzenden ausländischen Staaten Holland, Belgien und Frankreich (nördliche und östliche Departements) die sog. Konferenz für Raumordnung in Nordwesteuropa ins Leben gerufen. Als internationale Vereinigung nach belgischem Privatrecht ist sie 1959 in Lüttich eingetragen worden. Durch vergleichende Untersuchung grenzüberschreitender Probleme der Raumordnung sollte die Konferenz der Verbesserung des gemeinsamen Erfahrungsaustausches zwischen den Ländern dienen. Als Organe fungierten der Verwaltungsrat und die Generalversammlung. Sitzungen der Gremien und Studientagungen wurden - zumindest größtenteils - in NRW vorbereitet. Die Präsidentschaft alternierte und lag für den Zeitraum der archivischen Überlieferung zeitweise auch beim Leiter der Landesplanungsbehörde NW. Im Jahre 1983 wurde auf deutscher Seite die Bezeichnung "Konferenz für Regionalentwicklung in Nordwesteuropa" firmiert. Nordrhein-Westfalen hatte darüber hinaus mit den direkten Grenznachbarn Holland und Belgien noch weitere Konventionen getroffen: Am 13. Juni 1967 konnte sich die sog. Deutsch- Niederländische Raumordnungskommission konstituieren. Aufgrund eines Verwaltungsabkommens zwischen der BRD und den Niederlanden über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vom 30. März 1976 bestand sie aus einer Hauptkommission, der Unterkommission Süd (Bereich NRW - Niederlande) und der Unterkommission Nord (Bereich Niedersachsen - Niederlande). Über die Hauptkommission lief die gegenseitige Unterrichtung über Raumordnungsprobleme, v.a. die Abstimmung großräumiger Entwicklungskonzeptionen (LEP - Strukturschemata). In der für NRW bedeutsamen Unterkommission Süd wurden die Empfehlungen der Hauptkommission vorbereitet, regionale Entwicklungskonzeptionen (GEP - Streekplannen) abgestimmt und aktuelle Probleme mit grenzüberschreitender Wirkung (Bereiche Verkehrsplanung, Energiesektor, Erholungsplanung, Wassergewinnungs- und Müllbeseitigungsanlagen, ...) erörtert. Der Vorsitz wechselte alle 2 Jahre, lag 1977-1979 und 1981-1983 z.B. bei NRW. Die Geschäftsführung der deutschen Seite lag bei der Landesplanungsbehörde. Vorbereitet wurden die Sitzungen der Unterkommission, die 4mal im Jahr tagte, durch eine ständige Arbeitsgruppe. Für die Deutsch-Belgische Raumordnungskommission wurde ein Abkommen bereits am 3. Februar 1971 abgeschlossen. Aufgaben und Organisation entsprachen im Wesentlichen denen der Deutsch-Niederländischen Raumordnungskommission. Jedoch existierten keine Unterkommissionen, wohl aber eine ständige Arbeitsgruppe zur Sitzungsvorbereitung. Auch hier wechselte der Vorsitz alle 2 Jahre (Belgien/Bund). Zur Vorbereitung eines internationalen Städteparks Aachen-Lüttich-Maastricht ist unter belgischer Federführung eine trilaterale Arbeitsgruppe mit der BRD und den Niederlanden eingerichtet worden. III. Sachverwandte Bestände Die vorliegenden Bestände sind direkte Anschlußüberlieferung an NW 310 (StK, Landesplanungsbehörde, Findbuch 305.42, Laufzeit: 1926- 1979), NW 379 und 404 (StK, Landesplanung, Findbuch 305.43, Laufzeit: 1949-1975 bzw. 1956-1976), NW 426 (MURL, Gr. VI A Landesplanung, Findbuch 360.11.1-3, Laufzeit: 1965-1977) sowie NW 437 (MURL, Abt. VI "Raumordnung u. Landesplanung, Findbuch 360.16.1-2, Laufzeit: 1956-1984), die dem gleichen Aktenplanschema folgen und z.T. zu einzelnen Serienakten die vorhergehenden Bände enthalten (s. Rubrik "Bemerkungen" in der Titelaufnahme). NW 72 (Findbuch 305.41) stammt ebenfalls von der Landesplanungsbehörde NW; es handelt sich jedoch um eine sehr alte Ablieferung (Laufzeit: 1933/45-1958). Die Unterlagen enthalten demzufolge noch Aktenzeichen eines älteren Aktenplanes. Aus dem Ministerialarchiv lassen sich zum Bereich "Landesplanung" noch folgende Bestände anführen: NW 53 (StK, enthält u.a. auch Schriftverkehr mit der Landesplanungsbehörde und der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland, Findbuch: 305.01, Laufzeit: 1945-1947), NW 177 (Ministerium für Wiederaufbau, mit Klassifikationspunkten "Städtebau" sowie "Landesplanung und Raumordnung", Findbuch 380.03), NW 454 (MURL, Gruppe IV C, u.a. Landesplanung, 360.15.1), NW 463 (MURL, Ref. III B 5 "Landesplanung", thematisiert LEP, GEP und neuere Verkehrsplanungen: Straßen, Schiene, Luftverkehr und Wasserwirtschaft, Findbuch 360.19) Als Gegenüberlieferung auf Bezirksebene liegt mit BR 1087 (Findbuch 216.03) bisher nur eine Abgabe der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland für den Zeitraum 1937 bis 1975 vor. Andere Unterlagen der Regionalplanung wurden bisher noch nicht erschlossen oder liegen noch in der jeweiligen Behörde (RP Düsseldorf, Köln). In den Beständen der Abt. IV finden sich mit RW 261, 331 und 420 (Findbuch 481.04.1-2, Laufzeit: 1926-41,1951- 1972) Positive von Schrägluftbildern, Luftbildpläne, Reihenmeßbilder - in erster Linie von Befliegungen in preußischer Zeit (Rheinprovinz, Provinz Westfalen). Sie wurden seinerzeit bei Hansa Luftbild und anderen Firmen im Auftrag der Landesplanungsbehörde angefertigt. Provenienzstelle ist die StK, Abt. Landesplanung. IV. Literaturhinweise Ministerpräsident des Landes NW / Ministerium für Landesplanung, Wohnungsbau u. öffentliche Arbeiten NW (Hrsg.), Schriftenreihe (Bde. 8/1947, 9/1951, 10/1952, 11, 12/1954, 13-19, 21), Nordrhein-Westfalen plant (Bd.22, s.a. Nordrhein-Westfalen baut), Schriftenreihe Landesentwicklung (Hefte 24/1968, 26/1969, 27-28/1970, 29/1971, 30-31/1971, 32/1972, 33 u. 35/1973, 36/1974, 38/1975, 39/1977) (Sign.: Bd.9, s. D IIIa 222, ansonsten D IIa 6) Landesplanungsbehörde NW (Hrsg.), Vom Land Nordrhein- Westfalen. Ein Querschnitt (Düsseldorf 1949, Sign.: 96/153) Institut für Raumforschung, Bonn / Akademie für Raumforschung u. Landesplanung, Hannover (Hrsg.), Raumforschung u. Raumordnung, 10.-11., 14-18. Jg. (1950, 1953, 1956-1960, Sign.: D III 389/76), 31. Jg. (1973, Sign.: D IIIc 639) - mit NRW-Beiträgen Arbeitsgemeinschaft der Landesplaner der BRD (Hrsg.), Landesplanung: Begriffe u. 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Aufgaben der Landesplanung (Berichtszeiträume: 1964-1966, Sign.: D IIIa 27, D IIIa 259, D IIIa 2043, D IIIa 1197). 6.-9. Bericht ..., Berichtszeitraum: 1969-1971, s. Schriftenreihe Landesentwicklung des Ministerpräsidenten, Hefte 26, 28, 30 u. 33, 1969-1971, 1973, Sign.: D IIa 6) Dt. Gewerkschaftsbund NW (Hrsg.), Raumordnung - ein unbewältigtes Problem (Arbeitstagung am 09.10.1965 in Düsseldorf, Sign.: D IIIc 83) Akademie für Raumforschung u. Landesplanung (Hrsg.), Handwörterbuch der Raumforschung u. Raumordnung (Sonderdruck 1966, LT-Zuschrift, 6.Wp. Nr. 125, o. Sign.) Landesplanungsgemeinschaft Rheinland (Hrsg.), Raumordnung, Regionalplanung u. Kommunalstruktur (Düsseldorf 1966, Sign.: D IIIb 221) Walter Först, Platz für 17 Millionen und mehr. Eine Zwischenbilanz der Landesentwicklung (WDR, Landesredaktion Köln, Sendung v. 30.04.1966 / 2.Progr., Sign.: D IIIb 199) F. Halstenberg u.a., Leistungssteigerung durch Regionalplanung (in: Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft f. 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Volksforschung des LV Westfalen-Lippe, Sign.: 86/271) Klaus Richter, Neue Tendenzen in der Landesentwicklungsplanung Nordrhein-Westfalens (in: Schriftenreihe der Gesellschaft für Deutschlandforschung, Bd. 40 "Raumordnung u. Landesplanung in Deutschland", hrsg. v. Karl Eckart u. Isolde Roch, S. 95-112, Berlin 1993, Sign.: 95/45) Akademie für Raumforschung u. Landesplanung (Hrsg.), Dt. Planungsatlas. Bd.1: Nordrhein-Westfalen (verschiedene Verfasser u. Lieferungen, in: Veröffentlichungen der ARL, Hannover, Sign.: 86/261, 87/470-473, 92/456-457) Wolfgang Ulrich, Landesplanung u. Raumordnung. Sammlung v. Rechtsvorschriften (Luchterhand Verlag, o.D., Sign.: D IIIa 122) Graf Carl v. Westerholt, Das Landesplanungsrecht in Nordrhein-Westfalen (in: Schriftenreihe der Kommunalpolitischen Vereinigung Recklinghausen, Heft 2, o.D., Sign.: D IIIc 67) V. Abkürzungen A: Autobahn Abt.: Abteilung a.D.: außer Dienst ADV: Automatisierte Datenverarbeitung AFeB: Amtliche Fernsprechbücher AG: Aktiengesellschaft; Arbeitsgruppe ALK: Automatisierte Liegenschaftskarte Apr.: April ARL: Akademie für Raumforschung und Landesplanung ARP: Arbeitsgruppe für Regionalplanung Art.: Artikel Aug.: August AUTOROK: Automatisiertes Raumordnungskataster AWACS: Airborne Warning and Control System AZ: Aktenzeichen B: Bundesstraße BAS: Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung BBauG: Bundesbaugesetz Bd.; Bde.: Band; Bände BD: Baudirektor BfELF: Bundesminister(ium) für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten BfLR: Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung BMBau: Bundesminister(ium) für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau BMFT: Bundesminister(ium) für Forschung und Technologie BMI: Bundesminister(ium) des Innern BP: BP Benzin und Petroleum AG BPR: Bezirksplanungsrat, -räte BRD: Bundesrepublik Deutschland BROP: Bundesraumordnungsprogramm BR/BT: Bundesrat(s-)/Bundestag(s-) Bsp.: Beispiel bzgl.: bezüglich bzw.: beziehungsweise CDU: Christlich Demokratische Union Co.: Company; Kompanie DASL: Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung DATUM : Dokumentations- und Ausbildungszentrum für Theorie und Methode der Regionalforschung DB: Deutsche Bundesbahn DDR: Deutsche Demokratische Republik Dez.: Dezember; Dezernat DGB: Deutscher Gewerkschaftsbund Dipl.-: Diplom- DIW: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung dpa: Deutsche Presse Agentur GmbH DPA: Deutscher Planungsatlas Dr.: Doktor dto.: dito (= ebenso) DV: Datenverarbeitung DVO: Durchführungsverordnung E: Europastraße ECOVAST: European Council For The Village And Small Town EG: Europäische Gemeinschaft ENVITEC: Environmental Technology e.V.: eingetragener Verein Fa.: Firma Feb.: Februar ff: folgende (Jahre) FM: Finanzminister(ium) Frhr.: Freiherr Fried.: Friedrich GAÄ: Gewerbeaufsichtsämter gem.: gemäß GEP: Gebietsentwicklungsplan/-pläne GEW: Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke GEWOS: Gesellschaft für Wohnungs- und Siedlungswesen GG: Grundgesetz gg.: gegen GGO: Gemeinsame Geschäftsordnung GGRZ: Gemeinsames Gebietsrechenzentrum GIAP: Graphisch-Interaktiver Arbeitsplatz GIROK: Graphisch-Interaktives Raumordnungskataster GLA: Geologisches Landesamt GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung GMD: Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung GO: Geschäftsordnung GVP: Geschäftsverteilungsplan/-pläne Hrsg.: Herausgeber Hs.: Haus IC: Intercity IG: Interessensgemeinschaft IGBE: Industriegewerkschaft Bergbau und Energie IHK: Industrie- und Handelskammer ILS: Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung IM: Innenminister(ium) INFU: Institut für Umweltschutz Ing.: Ingenieur INKA: Infrastrukturkataster inkl.: inklusive insbes.: insbesonders INSTRE: Institut für Stadt- und Regionalentwicklung IRPUD: Institut für Raumplanung der Universität Dortmund ITZ: Innovationsförderungs- u. Technologietransfer- Zentrum der Hochschulen des Ruhrgebiets IuD: Information und Dokumentation Jan.: Januar Jhdt.: Jahrhundert JM: Justizminister(ium) KBV: Kraftwerks-Bau- und Verwaltungsgesellschaft KDVZ: Kommunale Datenverarbeitungszentralen Kfz: Kraftfahrzeuge KG: Kommanditgesellschaft KKW: Kernkraftwerk(e) KLE GmbH: Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH KM: Kultusministerium Kr.: Kreis(e,n) kV: Kilo-Volt KVR: Kommunalverband Ruhrgebiet KW: Kraftwerk(e) L: Landstraße LA: Landesamt LaPlaG: Landesplanungsgesetz LBS: Landesbausparkasse LDS: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik LEB: Landesentwicklungsbericht LEP: Landesentwicklungsplan/-pläne(n) LEPro: Landesentwicklungsprogramm lfd.: laufende(n) LIB: Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz LINEG: Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft Lkr.: Landkreis(e) LMR: Leitender Ministerialrat LNU: Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt LOBA: Landesoberbergamt LÖLF NW: Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein- Westfalen LT: Landtag(s) Ltd.: Leitender LV: Landschaftsverband LWA: Landesamt für Wasser und Abfall MAGS: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mbH: mit beschränkter Haftung MD: Ministerialdirektor MdB: Mitglied des Bundestags med.: medicinae (= der Medizin) MELF: Minister(ium) für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten MfW: Minister(ium) für Wiederaufbau MKRO: Ministerkonferenz für Raumordnung MLS: Minister(ium) für Landes- und Stadtentwicklung MLWöA: Minister(ium) für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten MP: Ministerpräsident(en) MR: Ministerialrat MSWV: Minister(ium) für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr MW: Megawatt MWF: Minister(ium) für Wissenschaft und Forschung MWMT: Minister(ium) für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie MWMV: Minister(ium) für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Nov.: November Nr.: Nummer NRW: Nordrhein-Westfalen NRZ: Neue Ruhr-Zeitung NW: Nordrhein-Westfalen; Nordwest o.A.: ohne Autor OB: Oberbürgermeister o.D.: ohne Datum OECD: Organisation for Economic Co-Operation and Development ÖPNV: Öffentlicher Personennahverkehr OFD: Oberfinanzdirektion OKD: Oberkreisdirektor, Oberkreisdirektion Okt.: Oktober OPD: Oberpostdirektion ORR: Oberregierungsrat OVG: Oberverwaltungsgericht PKW: Personenkraftwagen Prof.: Professor RAG: Ruhrkohle AG RBauD: Regierungsbaudirektor RD: Regierungsdirektor Ref.: Referat; Referent Reg.-Bez.: Regierungsbezirk(e,en) RISP: Rhein-Ruhr-Institut für Sozialforschung und Politikberatung e.V. ROK: Raumordnungskataster RP: Regierungspräsident(en) RR: Regierungsrat RVO: Rechtsverordnung(en) RWE: Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG RWI: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung RWW: Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft S-Bahn: Schnellbahn SB: Selbstbedienung(s-) Sep.: September SICAD: Siemens Computer Aided Design s.o.: siehe oben sog.: sogenannte(r,s) SPD: Sozialdemokratische Partei Deutschlands SSP: Siedlungsschwerpunkte St.: Sankt StBauFG: Städtebauförderungsgesetz StBR: Stadtbaurat STEAG : Steinkohlen-Elektrizitäts-AG StK: Staatskanzlei StS: Staatssekretär s.u.: siehe unten SVR: Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk TA: Teilabschnitt TK: Topographische Karte TU: Technische Universität TÜV: Technischer Überwachungs-Verein u.: und u.a.: unter anderem; und andere USA: United States of America v.: von, vom v.a.: vor allem VEBA: Vereinigte Elektrizitäts- und Bergwerks AG VEW: Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG vgl.: vergleiche VMS: Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe VO: Verordnung WAA: Wiederaufbereitungsanlage WDR: Westdeutscher Rundfunk wiss.: wissenschaftlich(er) WSB: Wohnsiedlungsbereiche(n) ZIR: Zentralinstitut für Raumplanung z.T.: zum Teil
Aufgrund der Auftrennung von Findbüchern mit mehreren Beständen, befindet sich der Bestand NW 0596 im Findbuch 360.79.00
Mai 2023, FrK
Archivbestand
Deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 08:22 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW (Tektonik)
- 4.2. Oberste Landesbehörden (Tektonik)
- 4.2.45. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Tektonik)
- 4.2.45.7. Raumordnung, Landesplanung (Tektonik)
- MURL Straßen, Umweltschutz NW 0549 (Bestand)