Geltung des Edikts über die Schriftlichkeit von Verträgen von 1770 ("Edict, daß alle Contracte, Verträge und Versprechungen, deren Gegenstand die Summe von Funfzig Rthl. übersteiget, vom 1. Octbr. 1770 an, schriftlich errichtet werden, widrigenfalls aber unverbindlich seyn sollen"; Berlin 8. Februar 1770) auch bei Vertragsaufhebungen