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Verfügung: Homöopathischen Ärzten steht es nicht zu, Medikamente selbst herzustellen und dieselben dann durch die Apotheken verkaufen zu lassen. Dasselbe gilt für das Verdünnen und Umformen von Arzneien, die über die Apotheken bezogen wurden
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.5 Apotheken, Medikamente, Handel mit Giften
Darmstadt, 1832 Juni 13
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