Streitgegenstand ist die Pachtung des Burggutes Niederkastenholtz in der dem Stift Kornelimünster gehörenden Reichsherrschaft Kastenholtz (Jahrespacht 585 Rtlr.). Der Appellant fordert Einhaltung der Pachtzeit, die ihm wegen Vorschüssen, die er zu umfangreichen Neubauten geleistet hatte und die mit der Pachtsumme verrechnet wurden, um 24 Jahre verlängert worden sei. Er wendet sich dagegen, daß er, nachdem es zu Streitigkeiten um einen weiteren Vorschuß, den er zum Unterhalt eines auf dem Gut lebenden Kapitularen leisten sollte, gekommen sei und er den Tausch der Pachtung mit einem anderen Hof als unwirtschaftlich abgelehnt habe, gewaltsam aus dem Hof vertrieben und sein Besitz größtenteils in Arrest gelegt worden sei. Er fordert Schutz in der Pachtung, die er in ordentlichem Stand gehalten habe, und da er mit Zahlungen für das Stift noch in Vorschuß sei. Das Stift begründet die Kündigung mit Unverträglichkeit des Pächters gegenüber dem auf dem Gut lebenden Kapitularen und Propst Philipp von Manteville, die bis zu Beleidigungen und sogar Tätlichkeiten gereicht habe. Statt darüber einen Prozeß zu führen, habe man eine räumliche Trennung vorgezogen, zu der Schneider sich auch bereit erklärt habe. Er habe sich aber geweigert, den Tausch zum vorgegebenen Termin vorzunehmen. Um Schaden vom tauschenden Pächter abzuwenden, habe man daher Maßnahmen zum Schutz von dessen Interessen ergreifen und Schneider gewaltsam von dem Hof entfernen müssen. Sein Besitz sei nicht durch das Stift, sondern durch Gläubiger mit Arrest belegt worden. Das Stift bezweifelt, daß Schneider noch in Vorschuß sei. Auf die Klage Schneiders, trotz des Mandates sei der Arrest nicht aufgehoben worden, forderte das RKG mit Urteil vom 19. November 1760 von den Beklagten bei geschärfter Strafandrohung einen Beleg über die Befolgung des Mandates. Gegen die nochmalige Einschärfung bei weiter verschärfter Strafandrohung vom 17. Juli 1761 suchten die Beklagten um Restitutio in integrum nach. Das wurde am 30. April 1762 abgelehnt und die Befolgung des Mandates erneut eingeschärft, widrigenfalls ohne weiteres Anrufen ein Mandatum de exequendo ergehen werde. Zugleich wurde wegen des ungerechtfertigten Restitutionsgesuches der advocatus causae in 2 Mark Gold Strafe genommen und Lic. Helffrich in 2 Mark Silber Strafe wegen leichtfertig angebotenen Restitutionseides. Mit Urteilen vom 23. Dezember 1762 und 9. März 1763 wurden die Gesuche des Klägers auf ein Exekutionsmandat erneut „noch zur Zeit“ abgelehnt und die Befolgung des ergangenen Mandates nochmals eingeschärft. Am 16. Juli 1763 erließ das RKG ein Mandatum de exequendo, am 15. November 1763 ein nur durch die Reproduktion belegtes Mandatum de exequendo sine clausula. Auf die nunmehr von seiten der kreisausscheibenden Fürsten angedrohte Exekution hin berichtete der Prokurator der Beklagten, der Kläger sei wieder in den Hof immittiert, und auch die übrigen Auflagen des Mandates seien erfüllt, und bat um Aufhebung des Exektuionsmandates. Dem folgen ein Completum-Vermerk vom 4. Februar, (Re-)Visum-Vermerke und abschließend ein Expeditum- Vermerk vom 6. Juni 1766.