Vor dem unterzeichneten Notar bekundet der Edelherr (nobilis vir) Herr Gerhard von Bokstel (Boxtel), Domkanoniker zu Münster, investiert mit der Pfarrkirche in Bokstel, Diözese Lüttich, zwar krank zu Bett liegend, aber im Vollbesitz seiner Geisteskräfte, daß er erfahren hat, daß sein Mitkanoniker Herr Hermann von Altendorf (Aldendorpe) neulich im Kapitelshaus der münsterischen Kirche den Domdechanten gebeten hat, ihm die Obödienz zu überweisen, die er, Gerhard, seit langem besitzt. Nach Angabe Hermanns leidet die Obödienz durch die allzu lange Abwesenheit Gerhards großen Schaden, weshalb sie diesen genommen und der Aufsicht eines anderen unterstellt werden muß. Gerhard protestiert hiergegen mit der Begründung, daß er wegen seiner seit mehr als fünf Jahren andauernden schweren Krankheit nicht nur die münsterische Kirche und ihr Kapitel, sondern auch eine andere benachbarte Kirche nicht besuchen kann, weil er aus eigenen Kräften ohne die Hilfe anderer weder essen noch trinken noch sich fortbewegen kann; das ist allgemein bekannt. Daher ist er weder nach Recht, Gewohnheit oder den heiligen Kanones der Kirche noch nach den Konstitutionen und Statuten von Kirche und Kapitel zu Münster zur Präsenz verpflichtet. Nach Wiedergenesung wird er sich sofort nach Münster begeben, um seine Pflichten zu erfüllen. Acta fuerunt hec in domo habitationis predicti domini Gerhardi site in loco dicti in Muncel (Munsel) iuxta Boxtel in camera, qua idem dominus Gerardus de consuetudine solet dormire. Zeugen: die Herren Wilhelm dictus de A, Pfarrer von Gestel (Ghestel) bei Herlaar (Heerlaer), Johannes von Eindhoven (Endhoven), Pfarrer von Son (Zonne), Herr Mathias de Best, der die Kirche von Bokstel gegenwärtig bedient, und Jakob, Matrikular derselben Kirche. Gerhard und die Zeugen Wilhelm dictus de A und Johannes von Eindhoven kündigen ihre Siegel an. mensis augusti die ultima