Hans Krafthofer, Landrichter zu Kelheim, bestätigt die rechtmäßige Forderung eines Gedinggeldes des Propstes Johannes von Rohr gegenüber Degenhart Ofenstetter zu Offenstetten und bestätigt das inserierte Urteill des Christian Kerstorffers zugunsten des Stifts Rohr vom 23. Februar 1474. S = A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv