Johann von Waldeck (-ecke) gen. von Battenberg (Battinburg) setzt
seinen Bruder Heinrich in die kleine Stube und das darauf stehende Gehäuse,
die beiden Kemenaten mit dem, was darauf steht, oberhalb der großen
Kemenate, seinen Anteil der Hofstatt "uf deme unrade" und gibt ihm
Gemeinschaft an Backhaus, Weiher, Ställen, Häusern, Hofstätten und Gärten,
die er innerhalb des Burgfriedens (1) hat, mit Wegen, Stegen und allen
Rechten. Lediglich den oberen Stall unter ihrem Haus hat Johann allein. Wenn
Heinrich um Teilung des Erbes bittet, soll Johann die brüderlich ohne
Widerrede zugestehen. Mehr soll Heinrich zu Johanns Lebzeiten nicht fordern.
Will er nach Johanns Tod Laie werden, gilt diese Teilung nicht mehr;
Heinrich soll dann das erhalten, zu dem er geboren ist. Johann siegelt (1)
und bittet seine Verwandten (nebin) (3) Dieter von Boppard (Bopartin) und
(2) Simon [von Waldeck gen.] von Wiltz (Wilze) um Mitbesiegelung. Diese
kündigen ihre Siegel an. (1) zu Waldeck.