Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, die Zweifelsche Mühle zu Saal (Kirchspiel Bensberg, Rheinisch-Bergischer Kr.) sei nur zum Eigenbedarf errichtet worden, und dem Appellanten bei Strafe verboten wurde, Mahlgut von den dem Zwang der Mühle des Appellaten zu Gronau unterworfenen Untertanen zu mahlen. Der Appellant erklärt dagegen, die Mühle sei immer auch von den Untertanen des Kirchspiels Bensberg genutzt worden, ohne daß irgendein Mahlzwang geltend gemacht worden wäre. Erst seit der Appellat die Mühle erworben habe, habe er versucht, einen solchen durch die bloße Unterstellung, er existiere, durchzusetzen. Angesicht der „natürlichen Libertet [und] Freiheit“ aber müsse das Vorhandensein eines Mühlenbannes nachgewiesen werden, nicht die Freiheit von einem solchen. Gegen das vorinstanzliche Verfahren wurden Einwände erhoben (kein Prokurator, keine Ladung zur Publikation des Urteils, das nur durch Zustellung über den Amtmann zu Porz und den Kellner zu Bensberg bekannt geworden sei). Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation. Die Appellation richte sich gegen einen Bescheid, mit dem er in der Possession des Zwangsmahlrechtes geschützt werde, wie es ihm bereits 1598 bestätigt worden sei. Die damalige Entscheidung sei ohne Appellation rechtskräftig geworden. Bestätigende Bescheide aber seien nicht appellabel. Zudem habe der Appellant die Appellation mehr als 10 Tage nach Verkündung des Urteils eingeleitet. Der Appellant erhebt Attentatsvorwurf gegen Maßnahmen zur Durchsetzung des Mahlzwangs.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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