Kurfürst Philipp von der Pfalz und Markgraf Christoph von Baden verkünden die Entscheidung ihrer Räte in Streitigkeiten betreffend Gemersheim, Selz, Neuburg, Kuppenheim, Stollhofen und "der ort" und stimmen dieser Entscheidung zu. Die nachgenannten Räte hatten sich zu Selz zur Inaugenscheinnahme zusammengefunden und bezüglich folgender Punkte geeinigt: 1. Eine unklare Entscheidung der Rheinleute über ein Wörth zwischen Münchhausen und dem Ried wurde erläutert. Die genaue Abgrenzung sollen am 17.10.1489 der pfalzgräfliche Zollschreiber zu Selz und der markgräfliche Amtmann zu Stollhofen mit Lachbäumen, Pfählen und Steinen vornehmen, wobei Letztere auf markgräfliche Kosten den Rhein hinab gebracht werden. 2. Das Flüchtige (flichtig) darf von denen von Mörsch genutzt werden, wie es die Rheinleute entschieden haben. 3. Wegen der "zulege" am "Drenckwerd" und am "Sneckling" sollen sich Johann von Morschheim als Vogt zu Germersheim und Valentin Zoller als Amtmann zu Mühlburg (Mulberg) einigen. [4.] Die vom Schultheißen von Neuburg angelegte Wiese in der Fronaue, welche zur Hälfte Mörsch gehört, darf bleiben, allerdings darf keine neue Wiese errichtet werden. Die Hälfte der zwei Hühner als Zins steht denen von Mörsch zu. [5.] Die "zulege" und das Fischen an der Runse steht Mörsch und Neuburg gleichermaßen zu. [6.] Die von Neuburg müssen für fremde Pferde, die sie gegen Zins in der Mühlaue oder Fronaue weiden lassen, die Hälfte des Zinses an Mörsch abgeben, wenn die Anzahl jene von Mörsch übersteigt. [7.] Die von Neuburg müssen für Bretter, Holz und anderem für den Eigenbedarf keinen Zoll zu Steinmauern geben, sie sollen dies aber dem Zöllner oder Zolldiener anzeigen. Flöße, Holz, Pfähle, Bretter oder anderes, was sie außerhalb Neuburgs zum Handel rheinabwärts führen, müssen sie verzollen. [8.] Bezüglich des Waags hinter Neuburg bei Neuburgweier soll es bei den Regeln zweier Kerbzettel blieben. Dass der Zufluss nicht verstellt wird, dafür sollen der Keller zu Neuburg und ein Amtmann zu Kuppenheim sieben Männer bestimmen, die dies beaufsichtigten. Sollte der Keller oder der Amtmann den Zufluss schließen müssen, soll es dem anderen ein bis zwei Tage zuvor angekündigt werden. [9.] Der Vogt zu Germersheim will beim Umgang wegen des Weidgangs zwischen denen von Au und Neuburgweiher dabei sein. [10.] Es folgen Detailregelungen zur Verleihung der Salmengründe auf dem Rhein und vor der Murg, worüber sich die von Selz beklagt hatten. [11.] Der Graben zu Mörsch soll auf Wunsch des Pfalzgrafen geschliffen werden, aber die von Mörsch sollen die Brücken instandhalten. [12.] Etliche weitere Gebrechen, nämlich ein Todschlag zu Berg, ein bei Neuburgweier geschossener Hirsch, zurückgehaltenes Geld, Holzfrevel derer von Knielingen (Kunlingen) und das Fangen etlicher Säue "im Michelfeld" durch drei Arme, sind gegeneinander aufgehoben. Die Gefangenen sind freizulassen. [13.] Neue Forderungen sollen die Markgräflichen schriftlich an den Vogt zu Germersheim schicken, der sich dann um eine gütliche Beilegung bemühen soll. Gleicherweise sollen sich die Pfalzgräflichen an die Amtleute des Markgrafen wenden. Als beteiligte Räte des Pfalzgrafen werden genannt: Johann von Morschheim, Vogt zu Germersheim; Erhard von Ramberg; Hans von Stettenberg; Meister Paul Baumann (Buwman), Sekretär. Als beteiligte Räte des Markgrafen werden genannt: Wilhelm von Neipperg, Hofmeister; Wilhelm von Murbach (Muerbach) der Alte; Doktor Johannes Auer (Auwer); Hans Voltz, Amtmann zu Lahr; Nikolaus Amelung.