Franz Konrad von Rodt, Bischof von Konstanz, Kardinal, schließt gütlichen Vertrag mit Joseph Wilhelm Ernst Fürst zu Fürstenberg-Heiligenberg, Dominicus [II. Schnitzer], Abt von Weingarten, sowie Propst und Konvent des Stifts Betenbrunn. Zwischen den Parteien herrschte Streit über die Exemtion des Stifts und die Besetzung des Propstamts, insbesondere anläßlich eines Prozesses des ehemaligen Propsts Wilhelm Wilkinghoff an der römischen Kurie. Die Streitigkeiten werden wie folgt beigelegt: Dem Ordinariat obliegt die Untersuchung und Bestrafung schwerer Delikte ("excessus enormes") einschließlich des Rechts zur Absetzung von Propst und Kanonikern. Der Bischof erhält gemäß den Bestimmungen des Konzils von Trient auch das Recht zur Visitation. Das Haus Fürstenberg behält als Inhaber der Grafschaft Heiligenberg und damit als Stifter das Präsentationsrecht samt Jurisdiktion in Temporal- und Wirtschaftssachen nach Maßgabe eines Vergleichs vom 31. März 1740. Der Abt von Weingarten hat als ständiger apostolischer Kommissar das Recht zur Bestätigung und Investitur des neu gewählten Propstes. Weitere Bestimmungen betreffend Änderung und Bestätigung der Statuten, Befreiung von Abgaben an das Ruralkapitel, Ius obsignandi in Todesfällen, Besetzung der Pfarrei Deggenhausen, Beitrag zu Charitativsubsidien und zum bischöflichen Seminar.