Bürgermeister, Rat und Bürger der Stadt Mainz vergleichen sich mit dem Klerus ihrer Stadt (Dom, Stifter und St. Jakob) durch Vermittlung der Beauftragten des Konzils zu Basel (Johan, Abt zu Maulbronn ("Mulbron"), Johan von Polomar, Auditor des römischen Hofs und Archidakon zu Barchinon, und Tylman Johels von Lynse, Propst von St. Florin zu Koblenz ("Cobelentze")) wegen Weinschanks und Pfortenschließens folgendermaßen: 1) Der Rat wird Früchte und Wein der Pfaffheit zum Dom, von St. Jakob, St. Peter, St. Viktor, Heiligkreuz, St. Alban, der Kartause und von Dalen zollfrei in die Stadt und aus der Stadt führen lassen und den freien Verkauf ohne Ungeld wie auch den Weinschank gestatten; alle dagegen erlassenen Satzungen sollen widerrufen sein. 2) Die Geistlichen können die Gegenstände ihres Bedarfs und Verbrauchs unbeschwert (auch ohne Leistung des "rüdengelts") einkaufen und dafür von den städtischen Rentmeistern Zeichen fordern; würden sie aber damit Handel treiben, so darf die Stadt deshalb bei den geistlichen Obern (Dekan oder obersten Prälaten) Klage führen. Der Verkauf von Wein in ganzen Stücken ist jedoch gestattet; doch ist dann eine Gebühr von 6 Schilling Heller für den auswärtigen Käufer und von 12 Schilling Heller für den einheimischen zu zahlen; ebenso ist der Verkauf von Korn in Maltern gestattet, doch ist hierbei eine Abgabe von 3 Heller für den Malter Korn oder für den Sack Haber und 1 Heller für den Mitter zu leisten. 3) Die Stadt nimmt die Geistlichkeit in ihren Schutz und Schirm für ewige Zeiten. Die geistlichen Obern haben Geistliche, die sich gegen Rat und Bürger vergehen, zu strafen, umgekehrt die Stadt ihre Untergebenen wegen Vergehen gegen jene, wie es auch schon von dem verstorbenen Erzbischof Konrad verglichen worden ist. 4) Diese Rachtung ist in das Friedebuch der Stadt eingetragen worden und wird mit dessen Inhalt alljährlich, wenn den Bürgermeistern gehuldigt wird, oder - wenn diese Huldigung ausfällt - am Sonntag Quasimodogeniti verkündet, von den Bürgermeistern und dem Rat beschworen und allen Bürgern und Beisassen in ihrem besondern Eid auferlegt werden. Sollte die Stadt die Rachtung nicht einhalten, so hat sie die Zahlung der Kosten für Schadenersatz und Prozessführung in Höhe von 40000 fl., auf die die Geistlichkeit einstweilen verzichtet, zu leisten und verfällt sofort in den Bann und alle geistlichen Strafen. S. 1) Großes und altes S. des Rats, 2) Gemeinde, 3) - 5) die genannten Vermittler, 6) Graf Johann zu Katzenelnbogen, 7) Graf Reinhard zu Hanau, 8) Gottfried, Herr zu Eppstein, 9) - 11) die großen S. der Städte Worms, Speyer und Frankfurt, Eidgenossen der Stadt Mainz. "Der gegeben ist [...] dusent vierhundert und funff und drißig [...] des andern tages nach der dryer heiliger konyge tage gnant Epiphania domini."

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