Volprecht und Schwalbach, + Gernands Sohn, bekundet, daß er Graf Johann und dessen Sohn Graf Johann von Nassau und Diez seine Güter im Gericht Ewersbach in der Grafschaft Nassau verkauft hatte und heute das Geld nach dem Vertrag von Tringenstein hätte empfangen sollen und bittet zunächst von dem Kauf abzustehen, da er den von Bicken, als Ganerben in diesen Gütern, bis Ostern ein Vorkaufsrecht, das nicht für Scheinkauf durch Fremde genützt werden darf, eingeräumt hat, danach können die Grafen die Güter nach dem Vertrag für 300 Gulden kaufen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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