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Hermann von Holzheim und Eckbert (Egkbrecht) von Grifte bekunden,
dass sie von Hermann [von Buchenau] die im Folgenden inserierte Urkunde
die Burg...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1441-1450
1448 Januar 5
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben in iare und an tage als obgeschriben steet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann von Holzheim und Eckbert (Egkbrecht) von Grifte bekunden, dass sie von Hermann [von Buchenau] die im Folgenden inserierte Urkunde die Burg Wehrda betreffend erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1448 Januar 5: Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda an Hermann von Holzheim und dessen Ehefrau Gele sowie an Eckbert von Grifte und dessen Ehefrau Irmela (Irmel) seinen Teil an der Burg Wehrda und [seinen Teil] an den Gerichten Rombach und Wegfurth mit anderen Gerichten und allem Zubehör für 400 Gulden rheinischer Währung, wie sie Abt Hermann von seinem Vorgänger Heinrich [?] verpfändet worden waren, auf Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen werden alle Mannlehen, geistlichen Lehen, Steuern, Beden und Viehbeden (vhebethe). Der Wiederkauf oder Wiederverkauf ist ein Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] anzukündigen. Die Bezahlung findet an Kathedra Petri oder davor in Fulda, Hünfeld oder Buchenau statt. Sollte das Kloster Fulda dann nicht über 400 Gulden verfügen, soll Eckbert von Grifte 100 Gulden im Land Fulda anlegen oder ein eigenes, unverlehntes Gut im Wert von 100 Gulden übergeben und es vom Kloster Fulda in der Burg Wehrda als fuldisches Burggut wieder empfangen. Sollte das Kloster Fulda über 100 Gulden zu wenig verfügen, soll das Kloster die Güter auch für 300 Gulden wiedereinlösen können. Von den übrigen 100 Gulden soll dem Eckbert jährlich an Kathedra Petri ein Zins von sechs Gulden als Burggut gezahlt werden, bis die ausstehenden 100 Gulden gezahlt werden. Es wird vereinbart, dass in den nächsten zehn Jahren die Familien von Holzheim und von Grifte das Kloster Fulda nicht zur Wiederlösung drängen sollen. Sollte nach diesen zehn Jahren der Betrag von 300 Gulden von Fulda nicht bezahlt werden können, sollen die Gläubiger es gütlich dabei bewenden lassen und einen möglichen jährlichen Zins von 20 Gulden erhalten (ye von funffczehen gulden ein gulden). Es ist vereinbart worden, dass das Kloster Fulda die nächsten zehn Jahre den von Holzheim und von Grifte zum Erhalt der Burg Wehrda jährlich an Kathedra Petri zehn Gulden zahlt. Während dieser zehn Jahre sollen die Burg Wehrda und die Gerichte Rombach und Wegfurth dem Kloster Fulda und den von Holzheim und von Grifte Offenhaus sein. Siegelankündigung des Abtes Hermann und des Konvents von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quadragesimo octavo in vigilia Epiphanie Domini). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann von Holzheim, Eckbert von Grifte
Es ist nicht klar, ob hier der Vorgänger des Abtes, Heinrich von Kranlucken [1353-1372], gemeint ist.