Klage auf Einräumung des Hauses Müdlinghoven (bei Hubbelrath, Kr. Düsseldorf-Metmann), das ein berg. Mannlehen sei. Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 25. Sept. 1662, wonach die Appellatin als Witwe des Johann von der Horst, Bruders des Appellanten, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits im Besitz einer jährlichen Unterhaltszahlung von 258 Tlr. bleiben soll und Wohnrechte im Haus Müdlinghoven haben soll, bis ihr Schwager ihr ein anderes Domizil zugewiesen habe. Die Appellatin beanprucht die Nutznießungsrechte an Haus Müdlinghoven als Erbin ihres verstorbenen Gatten. Der Appellant spricht jedoch seinem Bruder alle Rechte an Müdlinghoven ab, da dieser bei seinem Eintritt in den geistlichen Stand - Johann von der Horst war vor seiner Heirat Kanoniker des Domstifts zu Minden - einen Erbverzicht getan habe.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...