Papst Leo [X.] an den Erzbischof von Mainz (Maguntin.): im Namen von Äbtissin Elisabeth, Priorin und Konvent des üblicherweise von einem Propst geleiteten Benediktiner-Nonnenklosters Allendorf (Aldendorff) bei Salzungen (Saltz-), Diözese Mainz, ist ihm eine Supplik vorgetragen worden. Demnach steht dem Abt des dem heiligen Stuhl unmittelbar unterstellten Benediktinerklosters Fulda, Diözese Würzburg (Herbipolen.), bei Vakanz die Übertragung der Propstei des genannten Klosters zu. Aus alter Gewohnheit hat er sie meistens an Mönche seines Klosters übertragen, die adliger Herkunft und mehr an weltlichem Pomp und der Jagd als am guten Ruf des Nonnenklosters, an Gottesdienst und Regelbefolgung interessiert sind. Das Kloster war an seinen Gebäuden so verfallen, daß überall Regenwasser eindrang und die Nonnen darin nicht mehr wohnen konnten, zudem so mit Schulden beladen, daß Gottesdienst und Beachtung der Regel völlig aufhörten und fast alle Nonnen aus dem Kloster weggegangen sind. Seit sieben Jahren ist das Kloster durch den jetzigen Propst Johann Löher reformiert, an Gebäuden erneuert und von Schulden befreit worden. Löher hat 20 Nonnen neu eingeführt, die dort in Beachtung der Regel Gott dienen. Falls bei einer künftigen Vakanz der Abt von Fulda einem der Mönche seines Klosters, die allesamt Adlige sind und ohne Beachtung der Regel ein nahezu weltliches Leben führen, diese Propstei, d.h. die weltliche und geistliche Leitung, überträgt, wird binnen kurzem der vorige ruinöse Zustand wieder erreicht sein. Wenn aber bei einer durch Verzicht, Tod oder auf andere Weise entstandenen Vakanz die jeweilige Äbtissin, Priorin und Konvent einen anderen Profeßmönch ihres Ordens aus den reformierten Klöstern Frauenberg, Petersberg, Andreasberg oder Johannesberg, Diözesen Mainz und Würzburg, bei Fulda gelegen und diesem Kloster unterworfen, in denen die Beachtung der Regel blüht, oder - falls man dort niemanden findet - einen Mönch aus anderen reformierten Klöstern zum Propst wählen oder postulieren könnten, dann wäre für die weitere Beachtung der Regel im Nonnenkloster in geeigneter Weise gesorgt. Deshalb haben Äbtissin, Priorin und Konvent um die Erlaubnis ersucht, bei künftigen Vakanzen, wie auch immer sie entstanden sein mögen, einen geeigneten Profeßmönch aus den genannten Klöstern zu ihrem Propst wählen oder postulieren zu dürfen. Der jeweilige Abt von Fulda oder bei dessen Weigerung der Erzbischof von Mainz soll Wahl oder Postulation bestätigen und die Propstei dem Betroffenen übertragen; die geistliche Gerichtsbarkeit des Abtes von Fulda über das Kloster soll davon unberührt bleiben. Der Papst hat von diesen Verhältnissen keine eigene Kenntnis. Zwecks Fortführung der Sache befreit er zunächst Äbtissin, Priorin und Konvent von eventuellen Exkommunikationen, Suspensionen, Interdikten und anderen Kirchenstrafen, in die sie zur Zeit - aus welchen Gründen auch immer - verstrickt sind. Er beauftragt den Erzbischof, den Abt von Fulda und andere Betroffene vor sich zu laden, sie zu den aufgeführten Punkten anzuhören, und, wenn er sie für wahr befunden hat, nach seinem Gutdünken weiter zu verfahren. Die Anordnung des Papstes Bonifaz VIII., daß kein Bischof außerhalb seiner Stadt oder Diözese bzw. in besonderen Fällen nicht über eine Tagereise außerhalb der Grenzen seiner Jurisdiktion tätig werden darf, damit nicht vom heiligen Stuhl eingesetzte Richter außerhalb ihrer Zuständigkeit vorgehen, steht dem nicht entgegen; mehr als drei Tagereisen weit soll aber niemand vor Gericht gezogen werden. Die Eide der Mönche der fuldischen Klöster und ihres Ordens sowie die vom heiligen Stuhl erlangten Privilegien der Fuldaer Kirche und des Ordens bleiben davon unberührt, sofern sie nicht durch den Inhalt dieser Bulle ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.