Johann (II.), Graf zu Wertheim, und Thomas, Graf zu Rieneck, schließen nach Vereinbarung ihrer Diener folgendes Bündnis: der Rienecker setzt Johanns zu Wertheim in seine Lehen ein, die er vom Reiche hat, nämlich in den Zölle, und in die Herrschaft über seine freien Leute, ferner in die Lehen, die er von der Pfalz hat, nämlich Wildenstein, Schloß, Dorf und Gericht. Die Lehensherrn sind damit einverstanden. Stirbt Thomas ohne Leibeserben, so soll sein Oheim Johann die bezeichneten Lehen erben. Dagegen bestätigt Johann, das Graf Thomas einem Eidam die Lehen überlassen könne, tut er es nicht, so muß Johann oder sein Erbe der Tochter des Grafen Thomas und ihrem Gatten eine Ablösungssumme von 3000 fl. 2 Jahre nach dem Tode des Grafen Thomas zahlen. Graf Thomas kann aber zu seinen Lebzeiten die Lehen versetzen und verkaufen. Der Graf von Wertheim stellt dem Rienecker seine Schlösser und seine Unterstützung zur Verfügung. Dat.: ... gegeben am dinstage noch sant Endres tage 1409.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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