Mathias Hafenreffer, Vogt von Blaubeuren, schlichtet einen Streit, der zwischen den Gemeinden Seißen und Weiler entstand, als ein Einwohner von Seißen eine Wiese auf der Markung Weiler kaufte, ein Einwohner von Weiler aber - nach dem ius retractus territorialis (der Marklosung) - ein Vorkausfsrecht ausüben wollte. Die Gemeinde Seißen wollte denen von Weiler auf Gütern, die zwar auf der Weiler'schen Markung lagen, dem Flecken Seißen aber steuer- und gerichtbar waren, keine Marklosung (Vorkaufsrecht) zugestehen. Die Gemeinde Weiler aber bestand auf dem Wortlaut des württembergischen Landrechts, nach dem ihr eine Marklosung nicht bestritten werden könne. Um einen langwierigen und teuren Prozess zu vermeiden, handelte der Vogt auf einen "Kommissionsbefehl" Herzog Eberhards vom 29. Juni 1667 hin einen gütlichen Vertrag aus. Demnach erklärt die Gemeinde Weiler, gegen bürgerliche Einwohner von Seißen, die Feldgüter auf ihrer Markung erwerben, keine Marklosung mehr zu beanspruchen. Andererseits sagt die Gemeinde Seißen zu, gegenüber Einwohnern von Weiler, die auf der Markung Seißen Feldgüter, Wiesen und Äcker an sich bringen, ebenfalls keine Marklosung anzuwenden. Weiter wurde vereinbart, wenn ein Gut auf einer der beiden Markungen zur Versteigerung komme, dass dann die jeweils andere Gemeinde verständigt werde, damit Einwohner beider Gemeinden teilnehmen und bieten können. Wird ein Gut aus fremder Hand zum Kauf angeboten, gilt die Markloslung nach dem Landrecht gegenüber Auswärtigen, aber nicht gegenüber Einwohnern beider Gemeinden. Dieser Vergleich über Feldgüter ändert nichts an anderen Rechten, Steuern, Gerichts- und Dienstbarkeiten jeder Gemeinde und bezieht sich auch nicht auf Hoflehen, Söldgüter und Häuser, für die es beim Landrecht bleibt. Der Vertrag wurde auf Bitten beider Parteien zur landesfürstlichen Bestätigung vorgelegt und am 1. Dezember 1669 vom Herzog anerkannt. Der Aussteller ließ drei Exemplare der Urkunde mit seinem amtlichen Siegel ausfertigen, je eines für das Kloster Blaubeuren und die Orte Seißen und Weiler. Um eine weitere Besiegelung durch den Klosterverwalter Tobias Kalhardt sowie Bürgermeister und Gericht von Blaubeuren baten folgende Amtsinhaber und Personen: Für Seißen Schultheiß Hans Pöeler, Jacob Meyer, Michael Widenman, Hans Gürr, David Unsöld und Paul Söld, geschworene Fünfer, Endriß Gompoldt, Hans Georg Meyer, Georg Pfetsch, Hans Oth, Hans Conrad Meyer, Hans Schmid, Hans Dußler, Hans Scheiber, Hans Kner, Bernhard Heller, Martin Berg, Hans Grünenwald, Jacob Heinrich, Marx Sorg, Hans Widenman, Hans Byrer, Georg Dußler, Georg Kuen, Jacob Strübel, Mattheus Dußler, Andreas Henckel, Georg Hermanuz, Schulmeister Georg Dußler, Hans Autenriedt, Melchior Schüelin, David Dußler und Hans Pöeler; für Weiler Schultheiß Matthäus Geywiz, Martin Sontheimer, Jacob Lawr, Urban Sorg, Georg Oth, Georg Stolz, Hans Widenman, Georg Kramer, Müller Hans Oth, Bernhard Wörz, Georg Haag und Hans Autenriedt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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