Claus Henlen, Bürger zu Wertheim, und Margarethe, seine eheliche Hausfrau, die mit Einwilligung des Grafen Johanns zu Wertheim den Chorherrn der Stiftung zu Wertheim auf 2 Erbstücke 1 fl. Jahreszins wiederkäuflich verkauft haben, verpflichten sich, sofern ihnen nicht der Termin verlängert wird, in 3 oder 4 Jahren den Zins wiederzukaufen, und gestehn nach Ablauf dieser Zeit der Herrschaft das Recht zu, ihn von einem beliebigen lösen zu lassen.