Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen den Johannitern Peter Stoltz von Bickelheim (Stoltzen von Bickelnhaim), Großbailli und Komtur zu Mainz und Frankfurt, Philipp Stoltz von Bickelheim, Komtur zu Hemmendorf (Hermerndorff) und Rexingen, Johannes von Nippenburg, Komtur zu Weisel (Wisselen) [Nieder-Weisel], beide Rezeptoren der oberen und niederen Lande (Ober unnd Nieder Lannde), sowie Balthasar Schuffler (Schuflern), Komtur zu Worms, im Namen des Johanniterordens einerseits und Eberhard Vetzer [von Geispitzheim], pfalzgräflicher Amtmann zu Bacharach, andererseits Irrungen gehalten haben. Diese betreffen Erbschaften, Erbfälle und Güter von Eberhards Bruder Friedrich Vetzer (+), Ritterbruder des Ordens mit Profess (profitirten ritter bruder), die aus seinem von Vater, Mutter und Verwandten (frunden) anerstorbenen und zugestandenem Erbe, zuletzt auch dem Erbteil seines Bruders Werner Vetzer (+), herrühren. Kurfürst Philipp hat beide Parteien zum heutigen Tag vor seinen Räten verhören lassen, die sie mit Zustimmung beider Seiten unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel wie folgt vertragen haben: Die Verschreibung des Friedrich Vetzer über 600 Gulden verbleibt dem Orden, diesbezügliche Verschreibungen und Schuldbriefe sind kraftlos. Eberhard Vetzer überantwortet den Johannitern für die Erbansprüche und Forderungen wegen des Ritterbruders Friedrich 600 Gulden zu genannten Terminen, dessen Schulden übernimmt Eberhard. Der Orden verzichtet auf alle von Friedrich Vetzer herrührenden Forderungen sowie die in der Sache ergangenen Rechtsurteile und übergibt die erhaltenen und näher genannten Rechte und Güter an Eberhard Vetzer. Beide Parteien erhalten eine gleichlautende Ausfertigung und kündigen ihre Siegel an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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