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Adolf Graf zu Bentheim, Tecklenburg pp. entscheidet in der Streitsache des Bertram Pape gegen Caspar Ram, Degenhart Scholer und Wilhelm Brandis als Vormünder des Caspar Pape wegen des Mannlehngutes Köningen in dem am 4. d. Monats zu Tecklenburg gehaltenen Termin, in dem Bertram persönlich erschien, die Gegenpartei aber durch den nicht bevollmächtigten Ludwig Pistorius vertreten war, dass dem Bertram Pape die strittigen Pertinentien des Lehngutes, nämlich 2 Kämpe im Stuvenbusch und 8 Morgen Heuwachs vor dem Haus Köningen gegen Erstattung der Pfandsummen von den Inhabern abgetreten werden sollen. Für den Fall verweigerter Abtretung wird der örtlich zuständige Richter um gerichtliche Exekution gebeten.

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