1560 Aug. 12 (Mo nach Laurentius), Schwäbisch Gmünd In der Auseinandersetzung zwischen Kunigunde Pletzger, Bürgerin zu [Schwäbisch] Gmünd, Witwe, ferner Heinrich Pletzger und Hans Arnold (Arnolth), beide Bürger zu [Schwäbisch] Gmünd, für sich selbst und als Pfleger und bevollmächtigte Anwälte von Wolf und Katharina, Kinder der gen. Kunigunde Pletzger und ihres +Mannes Hans Pletzger, der Verwandtschaft (Freundtschafft) der Witwe Pletzger und ihres +Mannes und männiglich, so disen Fall beruern mag, als Kläger einerseits und Ludwig Adelmann von Adelmannsfelden (#77) zu Hohenstadt als Beklagter andererseits erhob die Witwe Pletzger wegen der Tötung (Ableybung) des Hans Pletzger in seiner Behausung zu Hohenstadt durch Ludwig Adelmann eine noch rechtshängige Klage vor dem Hofgericht Rottweil. Auf Bitten Ludwig Adelmanns schlug der Rat von Schwäbisch Gmünd vor, jeder Teil solle drei Schiedsleute zur gütlichen Schlichtung der Sache benennen; scheitere die Schlichtung, so beeinträchtige das keinen Teil in seinen Rechten. Von Seiten der klagenden Partei kamen daraufhin am oben gen. Tag zu Schwäbisch Gmünd in der Herberge zur Krone zusammen von Seiten der klagenden Partei Bastian Malsch, Hans Kucher, beide des Rats, und Hans Miller, Syndikus der Stadt [Schwäbisch] Gmünd, sowie von Seiten des Beklagten Ludwig von Vohenstein zu Adelmannsfelden, Hans Ernst von Wollmershausen zu Burleswagen (Burlischwaben) und Bonifatius Bronnhöfer (Bronhofer), Vogt zu Vellberg. Nach Anhörung beider Parteien bringen die Schiedsleute folgenden Vergleich zustande: Die klagende Partei lässt die Klage beim Hofgericht zu Rottweil und alle weiteren Forderungen fallen und erhält von Ludwig Adelmann 210 fl LW. Ludwig Adelmann erklärt sich zur Zahlung bereit und hat das Geld bereits übergeben, das zum Nutzen der Kinder anzulegen ist. Die im Zusammenhang mit der Entleibung gefallenen Schmähreden sind aufgehoben, die Ehre beider Teile ist völlig wiederhergestellt. Kein Teil darf den Spruch anfechten und niemand auf Erden darf Ludwig Adelmann künftig in dieser Sache belangen. Heinrich Pletzger und Hans Arnold versprechen, ihre Pflegkinder zur Annahme des Spruchs zu bewegen, sobald diese erwachsen sind. Die beiden Ratsherren und der Syndikus als vom Rat der klagenden Partei zugeordnete Schiedsrichter ratifizieren und bewilligen den Vertrag ebenfalls. - Beide Parteien und ihre Verwandtschaft versprechen mit Handtreu an Eides Statt, den Vertrag zu halten. Die beiden Ratsherren und der Syndikus als vom Rat der klagenden Partei zugeordnete Schiedsrichter ratifizieren und bewilligen den Vertrag ebenfalls. Jede Partei erhält eine Ausf. des Vertragsbriefs, die auch dann gilt, wenn die andere Ausf. verloren geht. Siegler: 1-6) die 6 Vertragsmänner und Schidsrichter Ausf. Perg. - 6 Sg., 2. und 4. besch. - Rv. Altsignatur(en): No. 101; - Nro. 16; - XVI; - XXI; - 68; - V A 16

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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