Die Vettern Philipp Franz und Thomas, Wild- und Rheingfen., Gfen. zu Salm und Finstingen, Gf. Philipp zu Nassau-Saarbrücken, Herr zu Lahr etc. und Johann von Hohenfels, Herr zu Reipoltskirchen und Rexingen bekunden als Vormünder ihres Pflegesohnes Rheingf. Otto, dass am 15. Oktober über die zwischen ihnen und den Vormündern der Kinder des + Anthis von Heppenheim gen. vom Saal wegen bestehender Unstimmigkeiten über den St. Margarethen-Altar in der Kapelle in Lonsheim eine rechtliche Entscheidung getroffen worden sei, entsprechend der Urteile vom 28. April 1544 und 31. Januar 1550, nämlich dergestalt, dass das Patronatsrecht alternativ jeweils 2 Mal durch die Wildgrafen, dann zwei Mal durch die von Heppenheim gen. vom Saal erfolgen soll. Die A. bekunden, die Regelung einzuhalten.

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