Das Kapitel von St. Martin zu Lüttich appelliert als Intervenient für die Witwe de Rickelt gegen ein durch den Aachener Schöffenstuhl bestätigtes Urteil des Gerichts zu Rijckholt: Darin war das ius collectandi von dem auf der Grenze zwischen den Herrschaften Rijckholt und Breust gelegenen Haus der Appellantin dem Herrn von Rijckholt zugesprochen worden. Das Haus gehöre jedoch zum Gebiet der in der Hand des Kapitels von St. Martin zu Lüttich befindlichen Herrschaft Breust. Das in der ersten Instanz zu Rijckholt gefällte Urteil sei somit nicht vom iudex competens ergangen. Der Appellat erklärt dagegen die Appellation für desert, da sie nicht infra decendium erfolgt sei. Zudem habe die Appellantin selbst das Aachener Urteil akzeptiert; mit dem Kapitel von St. Martin zu Lüttich habe er dagegen nicht in gerichtlicher Auseinandersetzung gestanden. Innerhalb des Appellationsverfahrens bittet die Appellantin 1724 um ein RKG- Mandat zur Rückerstattung einer Kaution über 500 Gulden und zur Aufhebung eines gegen die Tochter der Appellantin angestrengten Strafprozesses. Der Appellat habe pendente appellatione am RKG das Haus der Appellantin überfallen und die Tochter der Appellantin gefangen genommen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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